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Schuldenregulierungsverfahren: Übergangsrecht zum IRÄG 2017

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

IO idF vor BGBl I 2017/122: § 213

IO § 280

Die Übergangsregelung des § 280 IO idgF BGBl I 2017/122 (IRÄG 2017 – Beendigung des Abschöpfungsverfahrens auf Antrag des Schuldners nach Ablauf der Abtretungserklärung oder nach Ablauf von fünf Jahren der Abtretungserklärung seit 1. 11. 2017) ist auf ein am 1. 11. 2017 anhängiges Schuldenregulierungsverfahren nicht anzuwenden, in dem (hier im Oktober 2016) das Abschöpfungsverfahren nach § 213 Abs 3 IO aF (idF vor BGBl I 2017/122 [IRÄG 2017]) für beendet erklärt und die Entscheidung über die Restschuldbefreiung unter Auferlegung von bestimmten Ergänzungszahlungen ausgesetzt worden ist. Eine wiederholte Beendigung desselben Abschöpfungsverfahrens ist begrifflich nicht möglich und eine vom Wortlaut abweichende Auslegung des § 280 IO nF ist weder nach dem Gesetzeszweck noch zur Gleichbehandlung der Schuldner erforderlich.

OGH 23. 3. 2018, 8 Ob 31/18v

Entscheidung

Die Änderungen der IO durch das IRÄG 2017 (BGBl I 2017/122) betr das Schuldenregulierungsverfahren traten mit 1. 11. 2017 in Kraft. Sie sind grundsätzlich nur auf neue Verfahren anzuwenden, dh wenn das Insolvenzverfahren nach dem 31. 10. 2017 eröffnet wurde oder der Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens nach diesem Datum bei Gericht eingelangt ist.

Für Abschöpfungsverfahren, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits anhängig waren, gilt weiterhin die bisherige Rechtslage, allerdings mit der Maßgabe der Übergangsbestimmung des § 280 IO idF IRÄG 2017: Danach ist „nach Einleitung des Abschöpfungsverfahrens bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung ... auf Antrag des Schuldners das Abschöpfungsverfahren zu beenden, wenn die Abtretungserklärung abgelaufen ist oder seit dem 1. 11. 2017 fünf Jahre der Abtretungserklärung abgelaufen sind. § 213 Abs 1 zweiter bis vierter Satz in der vor dem IRÄG 2017 vorgesehenen Fassung sind anzuwenden.“

Auf ein anhängiges Schuldenregulierungsverfahren, in dem das Abschöpfungsverfahren nach § 213 Abs 3 IO aF für beendet erklärt wurde und die Entscheidung über die Restschuldbefreiung unter Auferlegung von bestimmten Ergänzungszahlungen ausgesetzt wurde, kommt eine unmittelbare Anwendung des § 280 IO nF wörtlich nicht in Frage. Eine wiederholte Beendigung desselben Abschöpfungsverfahrens ist begrifflich nicht möglich (vgl 8 Ob 6/18t, Rechtsnews 25222).

Die Ansicht des RekursG, eine Beendigung des „Abschöpfungsverfahrens“ nach § 280 IO nF sei in Wahrheit erst nach der Entscheidung über die Restschuldbefreiung anzunehmen, steht im Widerspruch zu § 280 IO nF. Zwar fällt die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens nach § 213 IO aF idR mit der Entscheidung über die Restschuldbefreiung zusammen, die Ausnahme bildet aber die Billigkeitsentscheidung nach § 213 Abs 3 IO. Hier findet während der Dauer der Aussetzung der Endentscheidung kein Abschöpfungsverfahren mehr statt.

Für eine einschränkende Interpretation des Wortlauts des § 280 IO iS eines bloßen Antrags auf vorzeitige Restschuldbefreiung könnte sprechen, dass in den nach dem Übergangsrecht über Antrag des Schuldners getroffenen Entscheidungen nicht mehr auf eine Quotenerfüllung im Abschöpfungsverfahren Bedacht zu nehmen ist. Daraus könnte – wovon das RekursG ausgeht – weiter abgeleitet werden, dass es auch auf die Erfüllung der rechtskräftig aufgetragenen Ergänzungszahlungen nicht mehr ankommt, weil das Verfahren jedenfalls mit Restschuldbefreiung zu beenden wäre.

Dagegen spricht zunächst, dass der Beschluss nach § 213 Abs 3 IO aF auch bereits eine bindende Entscheidung über das Ausmaß der Restschuldbefreiung enthält und lediglich deren Erteilung oder Versagung noch vorbehalten bleibt (8 Ob 57/13k, Rechtsnews 16102 = RdW 2013/693).

Darüber hinaus sieht das IRÄG 2017 grundsätzlich keine Abänderung bereits rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen vor. Auch die Übergangsregelung des § 280 IO nF lässt nicht erkennen, dass damit ein Eingriff in die durch den Beschluss nach § 213 Abs 3 IO aF bereits vor dem 1. 11. 2017 rechtskräftig erworbene Rechtsposition jener Gläubiger beabsichtigt war, die noch Ergänzungszahlungen zu erhalten haben und in diesem Umfang auch zur Exekutionsführung berechtigt sind (Mohr in Konecny/Schubert Insolvenzgesetz § 213 IO Rz 18).

Die Anwendung des § 280 IO nF auf Verfahren wie das hier vorliegende würde auch keine unsachliche Benachteiligung verhindern. Vielmehr wären dadurch in der maßgeblichen Vergleichsgruppe der Schuldner, denen im Übergangszeitraum eine Billigkeitsentscheidung nach § 213 Abs 3 IO gewährt wurde, ausgerechnet jene bevorzugt, die ihren auferlegten Ergänzungsverpflichtungen nicht nachgekommen sind, und diejenigen benachteiligt, die bereits Ergänzungsleistungen erbracht haben.

Es besteht keine mit dem Gesetzeszweck oder einer Gleichbehandlung der Schuldner zu begründende Notwendigkeit, die Übergangsregelung nicht ihrem Wortlaut entsprechend auszulegen, der die nach § 213 Abs 3 IO bereits beendeten Abschöpfungsverfahren vom Anwendungsbereich ausschließt. Es liegt in der Natur jeder Gesetzesänderung, dass Sachverhalte, die vor und nach dem Stichtag ihres Inkrafttretens verwirklicht wurden, einer unterschiedlichen rechtlichen Behandlung unterliegen können. Gemäß § 5 ABGB wirken Gesetze im Zweifel nicht zurück (RIS-Justiz RS0008745). Vor dem Inkrafttreten eines Gesetzes abschließend verwirklichte Sachverhalte sind daher grundsätzlich nach altem Recht zu beurteilen (RIS-Justiz RS0008715, RS0008747). Die Beurteilung anspruchsbegründender Tatbestände, die bereits vollständig verwirklicht sind, hat daher prinzipiell nach der im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs geltenden Rechtslage zu erfolgen (5 Ob 98/94, RdW 1995, 384; 6 Ob 2094/96a; 9 Ob 35/01i). Der Gesetzgeber kann zwar eine ausnahmsweise Rückwirkung anordnen, sie muss sich jedoch aus dem Gesetz selbst ergeben (RIS-Justiz RS0008713, RS0008694).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 25601 vom 27.06.2018