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Schuldenregulierungsverfahren: Übergangsrecht zum IRÄG 2017

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

IO: § 280 IO

IO idF vor BGBl I 2017/122: § 213

Auch im Licht einer jüngst erschienenen kritischen Literaturmeinung (Konecny in ZIK 2018/61) sieht der erkennende Senat keinen Anlass, von seiner Rsp abzugehen, wonach § 280 IO nF (BGBl I 2017/122, IRÄG 2017; vorzeitige Beendigung auf Antrag des Schuldners) nicht auf ein anhängiges Schuldenregulierungsverfahren anzuwenden ist, in dem das Abschöpfungsverfahren nach § 213 Abs 3 IO aF für beendet erklärt wurde und die Entscheidung über die Restschuldbefreiung unter Auferlegung von bestimmten Ergänzungszahlungen ausgesetzt wurde (ua 8 Ob 31/18v, Rechtsnews 25601).

OGH 29. 5. 2018, 8 Ob 79/18b

Entscheidung

Der Kritik hält der Senat ua die systematische Stellung des § 280 IO als Ausnahmeregel gegenüber § 213 IO aF entgegen, der weiterhin auf die vor dem 1. 11. 2017 eingeleiteten Verfahren anzuwenden ist. Keine Materialiengrundlagen sieht der OGH weiters für die Annahme, dem Gesetzgeber könnten bei der Formulierung des § 280 IO technische Fehler unterlaufen sein und er könnte die Möglichkeiten einer Entscheidung nach§ 213 Abs 3 oder Abs 4 IO aF planwidrig übersehen haben.

Nicht überzeugen kann den erkennenden Senat weiter ua auch das teleologische Argument betr eine Benachteiligung der Schuldner, die sich schon über einen längeren Zeitraum bemühen: In einer vergleichenden Analyse sind Schuldner, die sich in der Phase einer Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens oder mit aufgetragenen Ergänzungszahlungen befinden, nicht mit denjenigen zu vergleichen, deren Verfahren erst irgendwann später eröffnet wurde, sondern mit jenen Schuldnern, deren (erster) Abschöpfungszeitraum zur selben Zeit geendet hat. Wenn einem die Mindestquote verfehlenden Schuldner nach § 213 Abs 3 bzw 4 IO eine Billigkeitsentscheidung bewilligt wurde, die ihm die sofortige Verfahrsensbeendigung ohne Restschuldbefreiung erspart hat, begründet dies jedenfalls keine Schlechterbehandlung gegenüber der Vergleichsgruppe.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 25966 vom 04.09.2018