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Sozialversicherung: Maßnahmen der ÖGK iZm dem Coronavirus

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Die aktuelle außergewöhnliche Situation und die damit verbundenen Maßnahmen seitens der Bundesregierung erfordern auch in der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) außergewöhnliche Schritte. Die angeordneten Notmaßnahmen der Regierung können zu drastischen Engpässen bei der Liquidität der Betriebe, bis hin zum gänzlichen Ausfall der liquiden Mittel führen. Zwar bleibt die gesetzliche Fälligkeit der Beiträge weiterhin bestehen, die ÖGK unterstützt die Betriebe aber mit einigen ganz wesentlichen Zahlungserleichterungen, um diese Notsituation gemeinsam im Sinne der österreichischen Wirtschaft bewältigen zu können.

Information der ÖGK vom 16. 3. 2020

Vorübergehende Erleichterungen für Dienstgeber

Folgende Maßnahmen sind seit 16. 3. 2020 in Kraft:

-Ausständige Beiträge werden nicht gemahnt.
-Eine automatische Stundung erfolgt, wenn die Beiträge nicht, nur teilweise oder nicht fristgerecht eingezahlt werden.
-Ratenzahlungen werden formlos akzeptiert.
-Es erfolgen keine Eintreibungsmaßnahmen.
-Es werden keine Insolvenzanträge gestellt.

Betriebe werden ersucht, die Anmeldungen zur Pflichtversicherung weiterhin fristgerecht vor Arbeitsantritt durchzuführen, coronabedingte Verzögerungen können auf Antrag sanktionsfrei gestellt werden. Die monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen sind weiterhin zu den üblichen Terminen an die ÖGK zu senden.

Diese Maßnahmen gelten bis auf weiteres, voraussichtlich aber zumindest für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020. Klarstellende gesetzliche Regelungen sind geplant und demnächst zu erwarten.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 28785 vom 17.03.2020