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Sozialversicherung: Zuordnung mit Bindungswirkung - ME

Bearbeiter: Manfred Lindmayr / Bearbeiter: Barbara Tuma

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden sollen (Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz - SV-ZG)

Ministerialentwurf 7. 3. 2017, 297/ME NR 25. GP

1. Ziele

Das Gesetzesvorhaben dient der Schaffung von Rechtssicherheit bei der Abgrenzung von selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit. Künftig soll bereits bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch bestimmte Personengruppen (dh bei Anmeldung zur Pflichtversicherung) mittels Fragebogen geprüft werden, ob eine Pflichtversicherung nach ASVG oder nach GSVG bzw BSVG vorliegt (Vorabprüfung; § 412d ASVG neu). Betroffen sind neue Selbständige nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG, bestimmte Betreiber freier Gewerbe (die von den KrV-Trägern und der SVA noch einvernehmlich bestimmt werden müssen) und Ausübende bäuerlicher Nebentätigkeiten.

Darüber hinaus kann auch eine - rückwirkende - Versicherungszuordnung aufgrund einer amtswegigen Sachverhaltsfeststellung (Neuzuordnung; § 412b ASVG) oder auf Antrag des Versicherten oder seines Auftraggebers (§ 412e ASVG) erfolgen.

Sofern die Feststellung der Pflichtversicherung nicht auf falschen Angaben beruht oder eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, ist die mit Bescheid ausgesprochene Versicherungszuordnung sowohl für die SV-Träger bindend als auch für die Abgabenbehörden bei Qualifikation der Einkünfte nach § 2 Abs 3 EStG 1988 (§ 412c ASVG; § 86 Abs 1a EStG 1988).

2. Neuzuordnung bei Verdacht

Tritt im Rahmen einer versicherungsrechtlichen Prüfung bzw einer gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) der substantielle Verdacht auf, dass anstelle der bisherigen Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 1 und 4 GSVG (als freie Gewerbetreibende und neue Selbständige) bzw § 2 Abs 1 Z 1 BSVG (als Ausübende eines bäuerlichen Nebengewerbes) eine Pflichtversicherung nach dem ASVG vorliegt, so hat der KrV-Träger bzw das Finanzamt die SVA bzw SVB ohne unnötigen Aufschub über diesen Verdacht zu verständigen. Die weiteren Ermittlungen sind sodann vom KrV-Träger nach dem ASVG unter Beiziehung der SVA bzw SVB durchzuführen; das Finanzamt ist vom Ergebnis dieser Ermittlungen zu verständigen.

Fall 1: Prüfung bestätigt GSVG/BSVG-Versicherung

Ergibt nun die Prüfung einvernehmlich, dass im maßgeblichen Zeitraum eine selbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, so bleibt es bei der Pflichtversicherung nach dem GSVG bzw BSVG und der Zuständigkeit der SVA bzw SVB. Der Bescheid ist auch dem Wohnsitzfinanzamt der versicherten Person zuzustellen und der KrV-Träger, die SVA bzw SVB und das Finanzamt sind bei einer späteren Prüfung an diese Beurteilung gebunden, es sei denn

-die einvernehmliche Zuordnung zur GSVG- bzw BSVG-Versicherung beruhte auf falschen Angaben oder
-es ist eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten.

Fall 2: Prüfung ergibt ASVG-Pflichtversicherung

Wurde entweder vom KrV-Träger und dem Dienstgeber (Auftraggeber) oder von den Versicherungsträgern (also GKK und SVA bzw SVB) einvernehmlich festgestellt, dass entgegen der bisherigen Versicherung keine selbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt (einvernehmliche Neuzuordnung), so hat die GKK einen Bescheid über die Pflichtversicherung nach dem ASVG zu erlassen und allen Beteiligten zuzustellen, dh dem Vesicherten und seinem Dienstgeber, der SVA bzw SVB und dem sachlich und öftlich zuständigen Finanzamt. Auch in diesem Fall wird die Bindungswirkung für die Behörden - wie oben erwähnt - nur dann durchbrochen, wenn die Zuordnung auf falschen Angaben der versicherten Person beruht oder in der Folge eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eintritt.

Wird hingegen kein Einvernehmen über die Versicherungszuständigkeit erzielt und verneinen SVA bzw SVB eine Pflichtversicherung nach dem ASVG, so muss sich die GKK in ihrem Bescheid mit den Argumenten der SVA bzw SVB auseinandersetzen. Die Bindungswirkung für die Behörden tritt erst ein, wenn der Bescheid rechtskräftig wurde (die ErläutRV gehen davon aus, dass die SVA und die SVB ein Beschwerderecht haben).

Kommt es zu einer rückwirkenden Neuzuordnung, so ist eine beitragsrechtliche Rückabwicklung vorzunehmen: Alle an die SVA bzw SVB geleisteten Beiträge bzw Beitragsteile zur Kranken- und Pensionsversicherung (im GSVG: auch zur Unfallversicherung), die zu Unrecht nach dem GSVG bzw BSVG entrichtet wurden, sind an den zuständigen KrV-Träger zu überweisen. Dieser hat diese Beiträge auf die Beitragsschuld nach dem ASVG anzurechnen; allfällige Überschüsse sind vom zuständigen Versicherungsträger von Amts wegen an die versicherte Person auszuzahlen (§ 41 Abs 3 GSVG; § 40 Abs 3 BSVG).

3. Vorabprüfung bei Neuanmeldung

Auch bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit soll die geschilderte Vorgangsweise sinngemäß Platz greifen, wenn zu prüfen ist, ob für neue Selbständige nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG, bestimmte Betreiber freier Gewerbe und Ausübende bäuerlicher Nebentätigkeiten eine Zuständigkeit der SVA bzw SVB oder der GKK besteht (Vorabprüfung).

In diesen Fällen hat die SVA bzw SVB die zuständige GKK von der (vorläufigen) Anmeldung zur Pflichtversicherung nach dem GSVG bzw BSVG zu informieren. Die Ergebnisse der Erhebungen sind sodann von der SVA bzw SVB und der GKK gemeinsam zu prüfen. Die Bindungswirkung tritt nach den oben genannten Grundsätzen ein, wenn sich die genannten Versicherungsträger bzw die GKK mit dem Dienstgeber (Auftraggeber) über die Versicherungszuständigkeit einigen (dies ist mit Bescheid festzustellen) oder eine Neuzuordnung durch die GKK rechtskräftig wird.

4. Prüfung auf Antrag

Bei Vorliegen einer Pflichtversicherung nach § 2 GSVG bzw § 2 BSVG soll darüber hinaus der versicherten Person oder ihrem Auftraggeber die Möglichkeit eingeräumt werden, einen Antrag auf Überprüfung der Versicherungszuordnung zu stellen. Für die Feststellung der Pflichtversicherung nach dem ASVG und die Bindungswirkung für die Behörden gelten ebenfalls die oben genannten Grundsätze.

5. Inkrafttreten

Das neue Verfahren zur Versicherungszuordnung nach den §§ 412a ff ASVG sowie § 194b GSVG und § 182a BSVG soll mit 1. 7. 2017 in Kraft treten. Es bezieht sich - entsprechend dem Zweck dieser Normen - auch auf die versicherungsrechtliche Prüfung von Zeiträumen, die vor dem Inkrafttreten liegen.

Hinweis: Die Begutachtungsfrist endet am 20. 3. 2017.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 23244 vom 09.03.2017