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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Steuern
- | Mehrere unter dem Aktenzeichen CHAP(2015) 2880 registrierte Beschwerden (2016/C 127/02), ABl C 127 vom 9. 4. 2016 S 2. Die Europäische Kommission hat mehrere Beschwerden über eine mutmaßlich diskriminierende Besteuerung von Grenzgängern in Slowenien erhalten. Diese Beschwerden wurden unter dem Aktenzeichen CHAP(2015) 2880 registriert (vgl schon ABl C 74 vom 26. 2. 2016, S 26). Nach Prüfung der Beschwerden ist die Kommission jedoch der Auffassung, dass keine unionsrechtswidrige Diskriminierung vorliegt: Aufgrund der fehlenden Harmonisierung der Einkommensbesteuerung in der EU können die Mitgliedstaaten die Kriterien für die Aufteilung ihrer jeweiligen Steuerhoheit und die Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung selbst bestimmen. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Slowenien sieht zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Slowenien die Anrechnungsmethode vor: Ist die Steuerschuld in Österreich niedriger als die entsprechende Steuer in Slowenien, muss der Steuerpflichtige stets den Differenzbetrag entrichten und zahlt damit im Endeffekt denselben Steuerbetrag, den er bezahlen müsste, wenn er lediglich in Slowenien besteuert würde. Er ist daher nicht schlechter gestellt, als wenn er seine gesamten Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit in Slowenien erzielt hätte. Daraus folgt, dass kein Verstoß gegen die Freizügigkeit von Arbeitnehmern vorliegt. Dass andere Mitgliedstaaten mit Österreich Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen haben, die eine andere Aufteilung der Besteuerungsrechte oder Ausnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorsehen, stellt nach der stRsp des EuGH keinen Verstoß Sloweniens oder eines anderen Mitgliedstaats gegen EU-Recht dar. Die Kommissionsdienststellen werden daher die Angelegenheit zu den Akten legen, wenn die Beschwerdeführer nicht innerhalb von 4 Wochen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung neue Informationen vorlegen, die eine weitere Prüfung rechtfertigen würden. Link zum Amtsblatt |
Zölle
- | DURCHFÜHRUNGSVO (EU) 2016/481 zur Aufhebung der VO (EWG) 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der VO (EWG) 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl L 87 vom 2. 4. 2016 S 24. Link zum Amtsblatt |
- | Mitteilung gem Art 12 Abs 5 Buchst a der VO (EWG) 2913/92 des Rates betreffend die Angaben der Zollbehörden der Mitgliedstaaten über die Einreihung von Waren in die zolltarifliche Nomenklatur (2016/C 119/04), ABl C 119 vom 5. 4. 2016 S 3. Link zum Amtsblatt |
- | Änderung des Anhangs I der VO (EWG) 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif durch
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- | Mitteilung an die Wirtschaftsbeteiligten - Neue Runde von Anträgen auf Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren (2016/C 127/06), ABl C 127 vom 9. 4. 2016 S 8. Link zum Amtsblatt |
- | Verzeichnis der benannten nationalen Behörden gem Art 35 Abs 3 der VO (EG) 515/97 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (2016/C 130/05), ABl C 130 vom 13. 4. 2016 S 7. Link zum Amtsblatt |
- | Bekanntmachung der Kommission gem Art 85 der VO (EWG) 2454/93, Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften - Allgemeines Präferenzsystem (APS) Ursprungsregeln - Erweiterung des mit jenem Artikel eingeführten bilateralen Kumulierungssystems auf die Türkei (2016/C 134/01), ABl C 134 vom 15. 4. 2016 S 1. Link zum Amtsblatt |
- | DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/578 DER KOMMISSION zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gem dem Zollkodex der Union, ABl L 99 vom 15. 4. 2016 S 6. Link zum Amtsblatt |
- | DELEGIERTE VO (EU) 2016/654 zur Änderung der VO (EG) 673/2005 zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, ABl L 114 vom 28. 4. 2016 S 1. Link zum Amtsblatt |