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Nach § 93 Abs 2 IO wird für Forderungen der Absonderungsgläubiger ein Stimmrecht nur gewährt, soweit der Gläubiger dies begehrt, und nur für den Teil der Forderung, der voraussichtlich durch die anderweitige Geltendmachung nicht gedeckt ist. Schon der Wortlaut des § 93 Abs 2 IO spricht dafür, dass das Stimmrecht nach dieser Gesetzesstelle der Höhe nach doppelt begrenzt ist: Es ist nur im Ausmaß des voraussichtlichen Ausfalls zu gewähren und auch nur „soweit“ (nicht nur: „wenn“) der Gläubiger es begehrt.
Es steht dem Absonderungsgläubiger nach § 93 Abs 2 IO grundsätzlich frei, ob er für seinen voraussichtlichen Forderungsausfall ein Stimmrecht in Anspruch nehmen will. Da das Stimmrecht nur „insoweit gewährt“ wird, als es begehrt wurde, steckt das Begehren den Rahmen für die Stimmrechtsentscheidung ab. Mangels abweichender Regelung ist § 405 ZPO iVm § 252 IO analog anzuwenden, sodass das Gericht dem Gläubiger nicht für einen größeren Betrag ein Stimmrecht zusprechen kann, als er beantragt. Ein Absonderungsgläubiger, der ein Stimmrecht in einer konkreten Höhe unter dem vorhersehbaren Ausfall begehrt und zuerkannt erhält, kann auch nur dieses ausüben. Ein darüber hinausgehendes Stimmrecht existiert nicht. Die Auffassung eines absolut bestehenden Stimmrechts im Ausmaß des voraussichtlichen Ausfalls, das nur teilweise ausgeübt würde, findet in § 93 Abs 2 IO keine Deckung (doppelte – subjektive und objektive – Begrenzung).
Die Geltendmachung des Stimmrechts nach § 93 Abs 2 IO erfordert nicht die Angabe eines bestimmten Betrags. Es genügt die Angabe des voraussichtlichen, idR noch nicht endgültig feststehenden Werts des Absonderungsguts und das Begehren, für die Differenz zur angemeldeten Forderung ein Stimmrecht zu erhalten. Es obliegt dann dem Gericht nach Anhörung gem § 93 Abs 4 IO, diesen Betrag konkret festzulegen. Begehrt der Gläubiger dessen ungeachtet das Stimmrecht nur für einen bestimmten Betrag, kann ihm das Gericht allerdings nicht mehr an Stimmrecht zuerkennen, als er begehrt hat (§ 405 ZPO iVm § 252 IO). Aus dem Fehlen einer gesetzlichen Obliegenheit zur ziffernmäßigen Festlegung und aus dem grundsätzlich provisorischen Charakter der Stimmrechtsentscheidung kann jedoch abgeleitet werden, dass das Begehren eines Absonderungsgläubigers im Zweifel, soweit sich aus seinem Vorbringen nichts anderes ergibt, nicht auf den genannten Betrag beschränkt, sondern auf das Stimmrecht im gesetzlichen Ausmaß gerichtet ist, wenn er einen voraussichtlichen Wert des Absonderungsguts nennt und genau die rechnerische Differenz zwischen diesem und seiner Insolvenzforderung geltend macht. Dafür spricht auch, dass die Angabe des voraussichtlich durch das Absonderungsrecht nicht gedeckten Ausfalls zum zwingenden Inhalt einer Forderungsanmeldung gehört (§ 103 Abs 3 IO). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist der Erfüllung dieser gesetzlichen Erfordernisse kein darüber hinausgehender Erklärungswert beizumessen, insb keine Einschränkung der Rechte des Anmelders. In jedem Fall ist der Absonderungsgläubiger an eine Bezifferung des begehrten Stimmrechts im weiteren Verfahren nicht gebunden, weil selbst eine Entscheidung des Gerichts gem § 93 Abs 4 IO auf Antrag bei einer späteren Abstimmung wieder abgeändert werden kann. Wenn sich im Zuge des Verfahrens herausstellt, dass der voraussichtliche Ausfall den ursprünglich angenommenen bzw den begehrten Betrag übersteigt, kann der Absonderungsgläubiger sein Teilnahmebegehren auf die Differenz ausdehnen.
Entscheidung
Nach § 93 Abs 2 IO sind keine Frist und keine bestimmte Form für die Geltendmachung des Stimmrechts vorgesehen. Das Gericht hat nur dann – unter der weiteren Voraussetzung der Ergebnisrelevanz – darüber zu entscheiden, wenn zum Zeitpunkt der Gläubigerversammlung das Stimmrecht beansprucht wird. Nach der im Schrifttum vertretenen Ansicht genügt dafür auch ein schlüssiges Begehren, das durch die tatsächliche Stimmabgabe zum Ausdruck gebracht wird.
Nach § 93 Abs 4 IO ist ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Insolvenzgerichts darüber unzulässig, ob und inwieweit die Stimme eines (ua) Absonderungsgläubigers für den ungedeckten Teil seiner Forderung bei einer Abstimmung gezählt wird oder nicht. Dieser Rechtsmittelausschlusses trägt dem provisorischen Charakter dieser Entscheidung Rechnung, die für weitere Abstimmungen nicht bindend ist.
Ungeachtet dieses Rechtsmittelausschlusses bejaht die Rsp zur Vermeidung eines Rechtsschutzdefizits auch die Überprüfung einer Stimmrechtsentscheidung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abstimmung über den Zwangsausgleich (Zahlungsplan, Sanierungsplan), und zwar in der Frage des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für den Abschluss und damit insb auch der erforderlichen Stimmenmehrheiten nach § 147 Abs 1 IO (RIS-Justiz RS0124276 = 8 Ob 104/08i, ZIK 2009/105; 8 Ob 5/93; krit Kodek in ÖBA 2010, 498 [500]).
Die Ausführungen der Schuldnerin gegen diese Rsp bieten keinen Anlass für ein Abgehen von den Grundsätzen dieser Rsp. Der Kritikpunkt, der Rechtsmittelausschluss des § 93 Abs 4 IO werde durch die Rsp auf den bloßen Ausschluss einer abgesonderten Anfechtung der Stimmrechtsentscheidung reduziert, trifft bei genauer Betrachtung nicht zu.