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„Teilpension“ ab 2016 und Änderung des AlVG - BGBl

Bearbeiter: Bettina Sabara

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird

BGBl I 2015/106, ausgegeben am 13.8.2015

„Teilpension - erweiterte Altersteilzeit“

Die vorliegende Gesetzesovelle hat in erster Linie die Aufrechterhaltung der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung älterer Arbeitnehmer zum Ziel. Dazu wird im AlVG eine neue „Teilpension - erweiterte Altersteilzeit“ verankert, die bezweckt, dass Personen mit einem Anspruch auf eine Korridorpension nicht vorzeitig aus dem Arbeitsleben ausscheiden, sondern im Rahmen einer reduzierten Arbeitszeitverpflichtung bis zur Regelpension weiter tätig bleiben. Den Arbeitgebern werden die zusätzlichen Aufwendungen abgegolten, wodurch ein Anreiz geschaffen werden soll, ältere Arbeitnehmer weiterhin zu beschäftigen.

Im Detail gilt Folgendes:

-Für Personen, die bereits einen Anspruch auf Korridorpension haben, jedoch noch keine Alterspension beziehen, sondern weiterhin arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt bleiben, wird nach dem Vorbild der Altersteilzeit die Möglichkeit geschaffen, ihre Arbeitszeit mit Anspruch auf einen teilweisen Lohnausgleich um 40 bis 60 % zu reduzieren (neuer § 27a AlVG).
Arbeitgebern, die mit ihren Arbeitnehmern eine entsprechende Teilpensionsvereinbarung schließen, werden die ihnen dadurch entstehenden Mehraufwendungen für den Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundlage und für die höheren Sozialversicherungsbeiträge zur Gänze abgegolten.
-Die neue Leistung gilt nur für kontinuierliche Arbeitszeitverkürzungen und soll keine neuen Vorruhestandsleistungen aufgrund zunächst unverminderter geblockter Arbeitszeit und danach Zeitausgleich durch Nichtarbeit ermöglichen.
-Die Teilpension steht nur entweder im unmittelbaren Anschluss an die kontinuierliche Altersteilzeit beim selben Arbeitgeber zu oder auch nach einer kontinuierlichen Altersteilzeit und vollständiger Erfüllung der Voraussetzungen aufgrund einer zwischenzeitigen Arbeitsphase außerhalb der Altersteilzeit, jeweils nur, wenn die für die Inanspruchnahme von Altersteilzeitgeld und Teilpension gemeinsam geltende 5-jährige Höchstdauer noch nicht erschöpft ist.
-Nach einer geblockten Altersteilzeit ist keine Teilpension mehr möglich.
-Wie bei der kontinuierlichen Altersteilzeit ist auch bei der Teilpension eine unterschiedliche Arbeitszeitverteilung innerhalb eines Zeitraumes von längstens einem Jahr möglich, dadurch wird sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern eine zweckmäßige Arbeitszeiteinteilung ermöglicht.
-Bei nahtlosem Anschluss von Teilpension an Altersteilzeitgeld gilt auch der Betrachtungszeitraum für den Arbeitszeitausgleich unverändert weiter und muss nicht vor Übertritt in die Teilpension abgeschlossen und ausgeglichen sein.
-Durch die neue Leistung wird der insgesamt geförderte maximale Zeitraum einer Arbeitszeitverkürzung mit Lohnausgleich nicht verlängert. Altersteilzeit(geld) und Teilpension - erweiterte Altersteilzeit - können insgesamt längstens 5 Jahre in Anspruch genommen werden.
Beispiel

Beispiel:

Erfüllt ein Arbeitnehmer zB mit 62 Jahren die Voraussetzungen für den Anspruch auf Korridorpension, so könnte er zunächst 2 Jahre aufgrund einer Altersteilzeitvereinbarung und anschließend 3 Jahre aufgrund einer Teilpensionsvereinbarung um 40 bis 60 % weniger arbeiten und für die Hälfte des entfallenden Lohns bzw Gehalts einen Lohnausgleich erhalten.

Der Arbeitgeber könnte zunächst 90 % seiner zusätzlichen Aufwendungen für den Lohnausgleich und die SV-Beiträge im Rahmen der kontinuierlichen Altersteilzeit als Altersteilzeitgeld und anschließend 100 % seiner zusätzlichen Aufwendungen für den Lohnausgleich und die SV-Beiträge aufgrund der Teilpensionsvereinbarung als Teilpension erhalten.


Sonstige Änderungen im AlVG

Abgesehen von der neuen „Teilpension - erweiterte Altersteilzeit“ werden im AlVG ua folgende Änderungen/Klarstellungen vorgenommen:

-Klargestellung, dass bei Vorliegen eines gerichtlichen Gutachtens, aufgrund dessen das Arbeits- und Sozialgericht vom Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit ausgeht, nicht mehr nur ein Gutachten maßgeblich ist, das im Wege der Pensionsversicherung erstellt wurde.
-Im Zusammenhang mit der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der im Regelfall aufschiebenden Wirkung von Beschwerden kommt es zu einer Anpassung der Rückforderungsbestimmungen.

Die Regelungen über die Auszahlung von Leistungen werden entsprechend den neuen technischen Entwicklungen und gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften angepasst:

-Ein inländisches Konto darf einerseits nicht mehr verlangt werden und bietet andererseits im Zeitalter von Bankomaten und Kreditkarten auch keinerlei Sicherheit mehr dagegen, dass sich Arbeitslose ungemeldet ins Ausland begeben und weiter eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beziehen. Vorkehrungen gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen müssen auf andere Weise, va durch ein engmaschiges Netz von Kontrollmaßnahmen, getroffen werden.
-Die Aufbewahrung und Auszahlung von Bargeld stellt ein unnötiges Sicherheitsrisiko dar und ist daher nicht mehr vorgesehen. Stattdessen werden in der Praxis des AMS bereits derzeit besser geeignete Zahlungsmittel eingesetzt.

Inkrafttreten

Die Änderungen im AlVG treten mit 1. 1. 2016 in Kraft und können zunächst nur von männlichen Arbeitnehmern in Anspruch genommen werden. Zwar ist die Teilpension geschlechtsneutral konzipiert. Da sie aber von der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension abhängt und diese im Übergangszeitraum nur Männern offen steht (weil das für die Inanspruchnahme erforderliche Lebensalter über dem Regelpensionsalter für Frauen liegt), kommt diese Leistung derzeit nur Männern zu Gute, bis das Pensionsantrittsalter für Frauen betreffend die Korridorpension an jenes der Männer herangeführt wurde.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 20052 vom 13.08.2015