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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Tir KAG: § 3a, § 6
Gemäß § 6 Abs 1 Tir KAG bedarf ua die Übertragung einer Krankenanstalt einer Bewilligung der LReg. Sie ist zu erteilen, wenn der neue Träger der Krankenanstalt die Voraussetzungen nach § 3a Abs 2 lit b und f erfüllt (Abs 2). Das Tir KAG geht also - ausdrücklich - von der Übertragbarkeit einer Krankenanstalt auf einen neuen Rechtsträger aus. Mit der Bewilligung der Übertragung einer Krankenanstalt gehen auch bestehende krankenanstaltenrechtliche Errichtungs- und Betriebsbewilligungen mit den daraus erwachsenden Rechten und Pflichten (insb Einhaltung von Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen) ex lege auf den Erwerber der Krankenanstalt. Sie sind somit nicht nur „der Ausübung nach“ übertragbar; vielmehr wird der Erwerber, der die notwendigen Voraussetzungen für eine Errichtungsbewilligung erfüllt (hier: § 3a Abs 2 lit b und f Tir KAG), bei Bewilligung der Übertragung einer Krankenanstalt selbst Inhaber der Berechtigungen (vgl VwGH 15. 10. 2015, Ro 2014/11/0031, ZfV 2017/35, zu den inhaltsgleichen Bestimmungen des Oö KAG).
Sind die krankenanstaltenrechtliche Errichtungs- und Betriebsbewilligung und die Krankenanstalt selbst nach § 6 Tir KAG aber übertragbar, zählen diese Rechte zu dem der Exekution unterworfenen Vermögen und damit - im Insolvenzfall - zur Insolvenzmasse iSd § 2 Abs 2 IO. Dieses Vermögen wird somit durch die Insolvenzeröffnung der freien Verfügung des Gemeinschuldners entzogen und dieser wird insoweit verfügungs- und prozessunfähig. Der Masseverwalter ist insofern gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners. Ist aber der Masseverwalter allein verfügungsberechtigt über die Masse, kommt dem Gemeinschuldner in Verfahren betreffend die Verwertung der Masse (hier durch Übertragung der krankenanstaltenrechtlichen Bewilligungen) keine Parteistellung zu.