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Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die SVS

Bearbeiter: Birgit Bleyer

GSVG: § 229a Abs 3

Verordnung des BMF, mit der die Verordnung betreffend die Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, BGBl II 1998/107, geändert wird

BGBl II 2020/38, ausgegeben am 26. 2. 2020

In der Verordnung wird die „Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft“ durch die „Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen“ ersetzt.

Zudem wird die Verordnung ab 1. 7. 2020 an das Finanz-Organisationsreformgesetz, BGBl I 2019/104, angepasst.

Schließlich wird in § 3 Abs 2 der VO festgelegt, dass für Personen, die mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb zur Einkommensteuer veranlagt sind, zusätzlich die Daten aus einer Kapitalertragsteueranmeldung (§ 96 Abs 3 EStG) insoweit elektronisch zur Verfügung zu stellen sind, als sie sich auf Ausschüttungen an Empfänger beziehen, die in dieser als GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer einer GesmbH genannt sind. Dies ist erstmals auf Kapitalertragsteueranmeldungen anzuwenden, die Ausschüttungen betreffen, die im Kalenderjahr 2019 zugeflossen sind. Eine Berücksichtigung erfolgt für Beitragszeiträume ab 1. 1. 2019.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 28714 vom 27.02.2020