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Übernahme einer 2002 vereinbarten Konkurrenzklausel in Auflösungsvereinbarung – gilt in diesem Fall die Entgeltgrenze?

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

AngG: § 36

Mit BGBl I 2006/35 und BGBl I 2015/152 wurden die Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten Konkurrenzklausel verschärft, insbesondere an eine entsprechende Entgelthöhe gekoppelt. Die Neuregelungen gelten jeweils nur für nach dem Inkrafttreten der jeweiligen Novelle „neu abgeschlossene Vereinbarungen über eine Konkurrenzklausel“. War eine Konkurrenzklausel zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der einen oder anderen Novelle aber bereits vorhanden und wird diese unverändert in einen neuen Dienstvertrag (oder den Auflösungsvertrag) überführt, liegt in der Regel keine „neu abgeschlossene Vereinbarung über eine Konkurrenzklausel“ im Sinne der Übergangsregelungen vor. Gleiches gilt, wenn die bereits bestehende Konkurrenzklausel, sei es in Hinsicht auf das Konkurrenzverbot, sei es in Hinsicht auf die Vertragsstrafe, bloß abgemildert wird, weshalb es in diesem Fall bei der Maßgeblichkeit der alten Rechtslage (ohne bestimmte Entgelthöhe als Wirksamkeitsvoraussetzung) bleibt.

OGH 25. 6. 2021, 8 ObA 28/21g

Sachverhalt und bisheriges Verfahren

Im Dienstvertrag des Klägers vom 14. 2. 2002 wurde folgende Konkurrenzklausel vereinbart: „Dem Arbeitnehmer ist es verboten, für die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses in dem Geschäftszweig des Arbeitgebers (Verpackungsmaterial und Verpackungsmaschinen) selbstständig, direkt oder indirekt als Berater noch als Vermittler noch Konsulent im unmittelbaren Wettbewerb tätig zu sein oder auf welche Art auch immer sich an einem Konkurrenzunternehmen zu beteiligen oder für dieses tätig zu sein. (...) Für den Fall, dass der Arbeitnehmer gegen die Konkurrenzklausel verstößt, ist er verpflichtet, an die Firma eine Vertragsstrafe in Höhe von 12 Monatsgehältern zu zahlen.“

Das Dienstverhältnis wurde mit Auflösungsvereinbarung vom 16. 5. 2018 beendet, deren Punkt 4. lautet: „Ergänzung zu Punkt 11. Konkurrenzklausel des Dienstvertrags: Herrn K**** ist es verboten, für die Dauer von 1 Jahr nach Beendigung des Dienstverhältnisses in dem Geschäftszweig des Arbeitgebers (Verpackungsmaterial und Verpackungsmaschinen) selbstständig oder unselbstständig, direkt oder indirekt als Berater noch Vermittler noch Konsulent im unmittelbaren Wettbewerb tätig zu sein oder auf welche Art auch immer sich an einem Konkurrenzunternehmen zu beteiligen oder für dieses tätig zu sein. Für den Fall, dass Herr K**** gegen diesen Punkt verstößt, ist er verpflichtet, an die Firma eine Vertragsstrafe in Höhe von sechs Nettomonatsentgelten (inkl. Prämien, Provisionen, etc.) bei sofortiger Fälligkeit zu zahlen. (...)“

Die Vorinstanzen verneinten die strittige Frage, ob es sich bei Punkt 4. der Auflösungsvereinbarung um eine „neu abgeschlossene Vereinbarung über eine Konkurrenzklausel“ iSv Art X Abs 2 Z 10 oder Z 13 AngG handelt, und brachten aus diesem Grund § 36 Abs 2 AngG in der – keine „Entgeltgrenze“ enthaltenden – Fassung BGBl I 2001/98 zur Anwendung. Diese Rechtsansicht wird vom OGH geteilt:

Keine neu abgeschlossene Konkurrenzklausel

Aus Art X Abs 2 Z 10 und Z 13 AngG folgt, dass § 36 AngG idF der Novelle BGBl I 2006/35 bzw der Novelle BGBl I 2015/152 nur für nach dem Inkrafttreten des jeweiligen Gesetzes „neu abgeschlossene Vereinbarungen über eine Konkurrenzklausel“ gilt. Sowohl in der Fassung der einen als auch anderen Novelle wirkt § 36 AngG demnach nicht zurück. Mit anderen Worten sind bereits vor dem Inkrafttreten der einen oder anderen Novelle getroffene Vereinbarungen über eine Konkurrenzklausel weiterhin nach der früheren Rechtslage zu beurteilen.

Ob eine „neu abgeschlossene Vereinbarung über eine Konkurrenzklausel“ im Sinne der genannten Übergangsregelungen vorliegt, ist wie die Frage, ob ein Neuerungsvertrag iSd §§ 1376 ff ABGB vorliegt, stets eine solche des Einzelfalls. Die Antwort bestimmt sich danach, ob eine neue Willensübereinkunft beider Vertragspartner über die Schaffung eines Konkurrenzverbots und/oder die Sanktion seiner Verletzung gegeben ist. Dies ist selbstredend der Fall, wenn erstmals eine Konkurrenzklausel vereinbart wird. War bereits eine Konkurrenzklausel vorhanden und wird diese unverändert in einen neuen Dienstvertrag (oder den Auflösungsvertrag) überführt, liegt in der Regel keine „neu abgeschlossene Vereinbarung über eine Konkurrenzklausel“ im Sinne der Übergangsregelungen vor. Wird eine inhaltlich abweichende Konkurrenzklausel vereinbart, so liegt nicht automatisch ein Neuabschluss einer solchen im Sinne der Übergangsregelungen vor, sondern es ist hier zu differenzieren, ob die vorgenommenen Änderungen so massiv sind, dass sie materiell auf das Bild eines Neuabschlusses hinauslaufen (so zur Frage, was „neu abgeschlossene Pauschalentgeltvereinbarungen“ im Sinne der vergleichbaren Übergangsregelung des § 19 Abs 1 Z 34 AVRAG sind, Schrank in RdW 2016/29 [35]). Keine Schaffung, sondern im Gegenteil eine Reduktion einer Konkurrenzklausel liegt hingegen vor, wenn die bereits bestehende Konkurrenzklausel, sei es in Hinsicht auf das Konkurrenzverbot, sei es in Hinsicht auf die Vertragsstrafe, bloß abgemildert wird, weshalb es hier bei der Maßgeblichkeit der alten Rechtslage bleibt.

Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen zutreffend hervorgehoben, dass im Jahr 2018 die Konkurrenzklausel in Hinsicht auf die Länge des Konkurrenzverbots und die Höhe der Vertragsstrafe für den Kläger bloß abgemildert wurde. Insofern kann keine „neu abgeschlossene Vereinbarung über eine Konkurrenzklausel“ im Sinne der Übergangsregelungen angenommen werden. Eine Ausweitung der 2002 vereinbarten Konkurrenzklausel haben die Vorinstanzen aber in vertretbarer Auslegung verneint, indem sie die Ansicht vertraten, bereits diese habe sich auf eine unselbstständige Tätigkeit erstreckt, weil sie dem Kläger auch verbot, „auf welche Art auch immer sich an einem Konkurrenzunternehmen zu beteiligen oder für dieses tätig zu sein“.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 31390 vom 31.08.2021