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Unfall auf einem vom Dienstgeber organisierten Skitag – Arbeitsunfall

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

ASVG: § 175

OÖ Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz: § 2

Hat die Dienstgeberin (hier: eine Gemeinde) die Organisation eines gemeinsamen Skitages für alle interessierten Mitarbeiter unterstützt, hätte er die Kosten für das gesellige Rahmenprogramm übernommen (Mittags- und Abendessen, Après Ski) und hat auch ein Vertreter der Dienstgeberin daran teilgenommen (hier: der Bürgermeister), ist von einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung auszugehen und ein dabei erlittener Unfall einer Mitarbeiterin steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

OGH 21. 11. 2022, 8 ObA 83/22x

Sachverhalt und bisheriges Verfahren

Die Klägerin ist bei der beklagten Gemeinde beschäftigt. Bei der Teilnahme an einem für die Mitarbeiter veranstalteten Skitag kam sie zu Sturz und verletzte sich. Die Teilnahme stand grundsätzlich allen Bediensteten offen und wurde mit Mitteln der Dienstgeberin organisiert. Auch der Bürgermeister als Vertreter der Gemeinde nahm daran teil.

Strittig war im Verfahren, ob der Unfall als Dienstunfall nach dem hier anwendbaren OÖ Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz zu qualifizieren ist. Dies wurde vom Berufungsgericht bejaht und die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Gemeinde nun vom OGH zurückgewiesen:

Entscheidung

Ob eine Veranstaltung als unter Unfallversicherungsschutz stehende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung anzusehen ist, ergibt sich nach stRsp aus einer Abwägung verschiedener Kriterien. Zu den wesentlichen Kriterien für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zählt vor allem die betriebliche Zielsetzung einer Förderung der Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander. Die Gemeinschaftsveranstaltung muss daher, soweit es Größe oder Erfordernisse des Betriebs erlauben, allen Betriebsangehörigen offen stehen. An ihr sollen, wenn auch ohne ausdrücklichen Zwang, alle Betriebsangehörigen, denen es möglich ist, teilnehmen, jedenfalls soll sie eine gewisse Mindestbeteiligung aufweisen.

Eine dem Versicherungsschutz unterliegende Gemeinschaftsveranstaltung muss vom Betriebsleiter entweder selbst veranstaltet oder zumindest bei der Planung und Durchführung von seiner Autorität getragen werden. Wichtige Anhaltspunkte dafür sind die Anwesenheit des Betriebsinhabers oder eines Organs, die gänzliche oder teilweise Übernahme der Kosten, die Durchführung der Veranstaltung während der Arbeitszeit oder die eigens dafür organisierte Gewährung arbeitsfreier Zeit.

Auch sportliche Betätigungen wie etwa ein Skitag ohne Wettkampfcharakter können im betrieblichen Interesse liegen und der Betriebsverbundenheit dienen (vgl OGH 18. 2. 2020, 10 ObS 13/20i, ARD 6700/13/2020).

Sind nicht alle Kriterien erfüllt, muss dies noch keinen Versicherungsausschluss bedeuten, doch kommt es darauf an, in welcher Intensität die Gemeinschaftsveranstaltung betrieblichen Zwecken dient und in welchem Umfang außerbetriebliche private Interessen beteiligt sind. Entscheidend sind immer die konkreten Verhältnisse im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung.

Im Unterschied zum Sachverhalt des Verfahrens 10 ObS 13/20i war im vorliegenden Fall die Teilnahme für alle Bediensteten grundsätzlich offen und nur durch die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung eines Dienstbetriebs und das persönliche Interesse der Mitarbeiter begrenzt. Die Organisation war vom Dienstgeber gewünscht und wurde teilweise mit seinen Mitteln durchgeführt. Der Bürgermeister der beklagten Gemeinde hat als Vertreter der Dienstgeberin selbst am Skitag teilgenommen. Es waren gemeinsame Mittags- und Abendessen sowie ursprünglich auch ein Après Ski als Rahmenprogramm geplant. Die Kosten dieser geselligen Programmpunkte, die wegen des Unfalls der Klägerin nicht mehr stattfanden, wären vom Bürgermeister übernommen worden.

Auch wenn die Anzahl der Teilnehmer am Skitag relativ gering war und dadurch Aspekte der Gemeinschaftspflege innerhalb der Belegschaft in den Hintergrund traten, diente die Veranstaltung jedenfalls durch die organisatorische Unterstützung und das finanzierte Rahmenprogramm unter Beteiligung des Bürgermeisters der Förderung der Verbundenheit mit dem Dienstgeber. Davon ausgehend hält sich die – einen Arbeitsunfall bejahenden – angefochtene Entscheidung im Rahmen der dargestellten Grundsätze der ständigen Rechtsprechung.

Hinweis: Auch wenn der vorliegende Fall nach dem OÖ Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz zu beurteilen war, ist die Entscheidung auch für die Privatwirtschaft von Bedeutung, stützte sich der OGH doch auf die Grundsätze der zur Unfallversicherung nach dem ASVG bestehenden Rechtsprechung.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 33544 vom 17.01.2023