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Unwirksamer Verzicht auf offene Entgeltansprüche

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

KV-Arbeitskräfteüberlassung: Punkt XIX Z 3

ABGB § 879

1.Verzichtet ein Arbeitnehmer im Rahmen der Gespräche über eine einvernehmliche Auflösung auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Arbeitgeber noch bevor er seine Endabrechnung erhalten und die noch ausstehenden Entgeltansprüche überwiesen bekommen hat, ist die Verzichtserklärung unwirksam.
2.Die Bestimmung des Pkt XIX Z 3 des Kollektivvertrags für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung, wonach eine Verzichtserklärung des Arbeitnehmers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf seine Ansprüche von diesem innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Aushändigung und Auszahlung der Endabrechnung rechtswirksam widerrufen werden kann, setzt eine wirksame Verzichtserklärung voraus. Einer unwirksamen Verzichtserklärung muss der Arbeitnehmer daher nicht widersprechen, um deren Wirksamwerden zu verhindern.

OGH 29. 3. 2016, 8 ObA 11/16z

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21663 vom 20.05.2016