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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Gemäß § 58 Z 2 IO können Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art nicht als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden. Solche Forderungen werden deshalb weder von der Insolvenzeröffnung noch vom Abschluss eines Sanierungsplans (§ 156 Abs 5 IO) oder von der Erteilung einer Restschuldbefreiung (§ 214 Abs 1 IO) berührt. Sie bestehen daher als Verbindlichkeiten des Schuldners in unveränderter Höhe fort. Während des Insolvenzverfahrens konkurrieren solche Forderungen auch nicht mit den Forderungen der Insolvenz- und Massegläubiger; sie können nur durch Exekution in das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners geltend gemacht werden.
Da es sich beim Verfall iSd § 20 StGB idgF um eine rein vermögensrechtliche Anordnung ohne strafähnlichen Charakter handelt, kann er keinesfalls als Geldstrafe iSd § 58 Z 2 IO gewertet werden.
OGH 25. 10. 2017, 3 Ob 181/17i
Sachverhalt
Bei Verurteilung des Verpflichteten zu einer mehrjährigen Haftstrafe ordnete das LG Feldkirch im Strafurteil außerdem einen Wertersatzverfall gem § 20 Abs 3 StGB iHv 19.600 € an. Der Zahlungsauftrag des Präsidenten des LG Feldkirch datiert vom 11. 4. 2016.
Im November 2016 wurde über das Vermögen des Verpflichteten das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und nach rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplans im Feber 2017 aufgehoben.
Im Mai 2017 bewilligte das ErstG der betreibenden Republik Österreich mit Beschluss die Fahrnis- und Forderungsexekution zur Hereinbringung des Wertersatzverfalls. Im Schuldenregulierungsverfahren hatte die Betreibende ihre Forderung nicht angemeldet und auch keinen Beschluss des Insolvenzgerichts gem § 197 Abs 2 IO erwirkt.
Der Verpflichtete beantragte die Einstellung der Exekution gem § 197 Abs 3 IO. Beim Verfallsersatz handle es sich nicht um eine Geldstrafe iSd § 58 Z 2 IO.
Das ErstG wies diesen Antrag ab, das RekursG hingegen stellte die Exekution gem § 197 Abs 3 IO iVm § 39 Abs 1 Z 2 EO ein und hob alle bereits vollzogenen Exekutionsakte auf. Der Verfall sei keine Strafe, sondern eine Maßnahme eigener Art. Da mit dem Exekutionsantrag kein Beschluss gem § 197 Abs 2 IO vorgelegt worden sei, sei die Exekution einzustellen.
Wegen Fehlens von Rsp des OGH zur Frage, ob eine rechtskräftige und vollstreckbare Verfallsersatzforderung nach § 20 Abs 3 StGB als Geldstrafe iSd § 58 Z 2 IO oder als Insolvenzforderung anzusehen sei, ließ das RekursG den ordentlichen Revisionsrekurs zu.
Der zulässige Revisionsrekurs der Betreibenden erwies sich im Ergebnis aber als nicht berechtigt.