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VStG: § 9, § 32 Abs 2 und Abs 3
Haben am Tatort der Übertretung von Vorschriften der Arbeitsmittelverordnung drei Gesellschaften ihren Sitz, die allesamt von derselben Person nach außen vertreten werden, und werden gegen diese Person als Beschuldigten rechtzeitig Verfolgungshandlungen gesetzt, dies allerdings nur in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer von zwei der drei Gesellschaften, nicht aber als verantwortlicher Beauftragter der dritten Gesellschaft, die aber nachweislich die in Rede stehenden Arbeitsmittel benutzt hat, so sind die gegen den Beschuldigten erfolgten Aufforderungen zur Rechtfertigung selbst dann als taugliche, die Verjährungsfrist nach § 31 Abs 1 VStG unterbrechende Verfolgungshandlungen zu erachten, wenn in diesen dem Beschuldigten dieselbe Tat iZm einer anderen von ihm vertretenen juristischen Personen vorgeworfen wurde.