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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Sind bei einem Verkehrsunfall im Inland ein österreichisches und ein englisches Fahrzeug beteiligt gewesen, kann der Dienstgeber des inländischen Verletzten mit einer Klage gegen den Versicherungsverband den Schaden geltend machen, der ihm aus der Lohnfortzahlung entstanden ist.
Bei dem Lohnfortzahlungsschaden des DG handelt es sich um einen Schadenersatzanspruch des inländischen Geschädigten gegen den ausländischen Schädiger, der im Wege der Schadensverlagerung auf den DG übergegangen ist. Der Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs haftet als „behandelndes Büro“ nach dem sog Grüne-Karte-System (das die Schadensregulierung im Fall eines Verkehrsunfalls in Österreich mit ausländischer Beteiligung regelt). Der Umstand, dass der Schaden vom DN auf den DG bloß verlagert wurde, soll den Schädiger bzw hier den einstandspflichtigen Versicherungsverband nicht entlasten. Der DG ist daher aktiv, der Versicherungsverband passiv legitimiert und der Klagsanspruch dem Grunde nach gegeben.
Entscheidung
Zu Inlandsunfällen mit ausländischer Beteiligung hält der OGH zunächst fest, dass die Schadensregulierung in diesen Fällen nach dem Grüne-Karte-System bzw den seit 1. 7. 2003 wirksamen Internal Regulations erfolgt (Anhang 1 [Geschäftsordnung des Rates des Büros] des Übereinkommens zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. 5. 2002; abgedruckt bei Grubmann, KHVG4 III.3.2). Die Mitgliedsländer sind danach verpflichtet, zentrale Regulierungsstellen einzurichten („Grüne-Karte-Büros“). Das Büro, in dessen Land ein Ausländer einen Unfall verursacht hat, muss dem Geschädigten vollständigen Schadenersatz leisten („behandelndes Büro“) und kann abschließend die Erstattung seiner Aufwendungen vom Büro des Landes verlangen, aus dem das Fahrzeug des Verursachers stammt. Scheitert die Regulierung, ist das behandelnde Büro für die Klage des Geschädigten passiv legitimiert.
Weiters weist der OGH darauf hin, dass diesem Haftungskonzept auch die innerstaatliche Haftungsregelung des § 62 Abs 1 KFG entspricht.
Es lag hier jedoch kein mit (ua) 2 Ob 35/15h, LN Rechtsnews 20606 vom 19. 11. 2015 vergleichbarer Fall vor. Hier klagte nämlich nicht ein ausgleichsberechtiger Mitschädiger, sondern der DG des Verletzten. Demnach hat der OGH in der 2 Ob 35/15h die Abweisung des Klagebegehrens durch die Vorinstanzen bestätigt, weil der klagende Haftpflichtversicherer kein geschädigter Dritter iSd § 26 KHVG, sondern ein ausgleichsberechtigter Mitschädiger sei.