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Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, mit der die Tätigkeitsdauer von Organen der betrieblichen Interessenvertretung sowie der Behindertenvertrauenspersonen verlängert werden
BGBl II 2020/460, ausgegeben am 29. 10. 2020
Mit dem 2. und 3. COVID-19-Gesetz wurde die Tätigkeitsdauer der Organe der betrieblichen Interessenvertretung nach dem ArbVG (insbesondere Betriebsrat) sowie der Behindertenvertrauenspersonen nach § 22a BEinstG, die im Zeitraum von 16. 3. 2020 bis 31. 10. 2020 endet, verlängert, bis neue Organe unter Einhaltung der dafür vorgesehenen Fristen gewählt worden sind und diese sich konstituiert haben (siehe zuletzt ARD 6694/12/2020). Jedoch ist nicht für alle Organe, deren Tätigkeitsdauer nach dem 31. 10. 2020 endet, die Vorbereitung einer entsprechenden Wahl gesichert, da die Einberufung der entsprechenden Versammlungen zur Bestellung der Wahlvorstände aufgrund der aktuellen Krisensituation erschwert oder nicht möglich ist und es so zu einer vertretungslosen Zeit in Betrieben kommen kann.
Um vertretungslose Zeiten zu verhindern, wurde daher nun die Maßnahme mit der Verordnung BGBl II 2020/460 bis 31. 12. 2020 ausgedehnt.
Die Regelung gilt sinngemäß für Arbeitnehmer, die den Landarbeitsordnungen der Bundesländer und in Vorarlberg dem Land- und Forstarbeitsgesetz sowie dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz unterliegen, die am 1. 11. 2020 in Kraft sind.