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Verlängerung des Zeitraums für Freistellungen nach § 735 Abs 3 ASVG und § 258 Abs 3 B-KUVG
BGBl II 2020/284, ausgegeben am 29. 6. 2020
§ 735 Abs 3 ASVG und § 258 Abs 3 B-KUVG sehen vor, dass betroffene Personen (dh Dienstnehmer, auch geringfügig Beschäftigte, Lehrlinge), die ihrem Dienstgeber ein COVID-19-Risiko-Attest vorlegen, Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts haben, außer die betroffene Person kann ihre Arbeitsleistung in der Wohnung erbringen (Homeoffice) oder die Bedingungen für die Erbringung ihrer Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte können durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist.
Ursprünglich war vorgesehen, dass die Freistellung bis längstens 31. 5. 2020 dauern kann. Die BMAFJ hat nun schon zum zweiten Mal von der Verordnungsermächtigung nach § 735 Abs 3 ASVG bzw § 258 Abs 3 B-KUVG Gebrauch gemacht und den Zeitraum, in dem Freistellungen möglich sind, bis zum Ablauf des 31. 7. 2020 verlängert.
Hinweis: Eine ausführliche Zusammenfassung zum verpflichtenden Home-Office bzw Freistellung für Risikogruppen siehe in Lindmayr, Anspruch auf Freistellung von der Dienstleistung für COVID-19-Risikogruppen, ARD 6699/5/2020.