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Änderungen im Mutterschutzgesetz, im AVRAG und im ASVG
BGBl I 2022/19, BGBl II 2022/115, BGBl I 2022/32
1. Überblick
Kürzlich kam es aufgrund der derzeitigen epidemiologischen Situation zu einer Verlängerung der folgenden Maßnahmen iZm der COVID-19-Pandemie:
2. Verlängerung der Freistellung von Schwangeren bis 30. 6. 2022
Seit 1. 1. 2021 sind Schwangere, die bei der Arbeit physischen Kontakt mit anderen Personen haben, ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche bei voller Lohnfortzahlung freizustellen, sofern durch eine Anpassung der Beschäftigung ein Körperkontakt nicht vermieden werden kann (§ 3a MSchG). Die Sonderfreistellung für Schwangere war von Beginn an befristet und wurde mehrfach verlängert, zuletzt durch BGBl I 2021/212, ARD 6780/10/2022, bis 31. 3. 2022. Nunmehr kommt es aufgrund der epidemiologischen Situation zu einer weiteren Verlängerung bis 30. 6. 2022.
Zuletzt waren vollständig gegen SARS-CoV-2 geimpfte Schwangere vom Freistellungsanspruch ausgenommen. Da sich gezeigt hat, dass die zweite Impfung nur für vier Monate einen vollständigen Impfschutz sicherstellen kann und die dritte Impfung von Schwangeren erst ab dem zweiten Schwangerschaftsdrittel empfohlen wird und auch dann kaum angenommen wird, verfügen derzeit nur wenige Schwangere während der gesamten Schwangerschaft durchgehend über einen vollständigen Impfschutz. Die Ausnahme von Schwangeren mit vollständigem Impfschutz ist daher nicht weiter sinnvoll. Es haben daher auch schwangere Arbeitnehmerinnen, die Arbeiten mit erforderlichem Körperkontakt ausüben und über einen vollständigen Impfschutz verfügen, bei Vorliegen der Voraussetzungen Anspruch auf die Sonderfreistellung ab der 14. Schwangerschaftswoche. (BGBl I 2022/19, ausgegeben am 17. 3. 2022)
3. Verlängerung der Sonderbetreuungszeit bis 8. 7. 2022
Die Sonderbetreuungszeit Phase 6 trat mit 1. 1. 2022 in Kraft und kann bis 31. 3. 2022 in Anspruch genommen oder vereinbart werden (siehe dazu BGBl I 2021/213, ARD 6780/11/2022). Nunmehr wurde aufgrund der epidemiologischen Gesamtsituation von der in § 19 Abs 1 Z 51 AVRAG vorgesehenen Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht und der Zeitraum, in dem Freistellungen nach § 18b Abs 1 (Rechtsanspruch) und Abs 1a AVRAG (Vereinbarungsvariante) möglich sind, bis zum Ende des Schuljahres 2021/2022, dh bis zum Ablauf des 8. 7. 2022, verlängert. (BGBl II 2022/115, ausgegeben am 18. 3. 2022)
3. Verlängerung der COVID-19-Risikogruppen-Regelung
Mit BGBl I 2021/197, ARD 6777/2/2021, wurde die gesetzliche Grundlage für eine Verlängerung der Freistellung von Arbeitnehmern mit einem COVID-19-Risiko-Attest durch Verordnung bis 30. 6. 2022 geschaffen. Mit der Verordnung BGBl II 2021/538, ARD 6780/12/2022, wurde dann verfügt, dass im Zeitraum 15. 12. 2021 bis 31. 3. 2022 wieder eine erstattungsfähige Freistellung von Arbeitnehmern mit einem COVID-19-Risiko-Attest möglich ist.
Ab 1. 4. 2022 wird die Regelung über COVID-19-Risikoatteste mit zwei Verschärfungen fortgesetzt:
- | Die Ausnahme nach § 735 Abs 2 Z 2 ASVG, wonach die Ausstellung eines positiven COVID-19-Risiko-Attests über die Zugehörigkeit zur Risikogruppe nur zulässig ist, sofern man aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden konnte, wurde nun konkretisiert. Die betroffene Person muss nach § 3 Abs 1 Z 2 lit a oder b COVID-19-Impfpflichtgesetz (COVID-19-IG) von der COVID-19-Impfpflicht ausgenommen sein (Personen, die nicht ohne konkrete und ernstliche Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können, oder bei denen aus medizinischen Gründen eine Immunantwort auf eine Impfung gegen COVID-19 nicht zu erwarten ist) und eine entsprechende Bestätigung nach § 3 Abs 3 COVID-19-IG samt Befunden vorlegen. |
- | COVID-19-Risikoatteste, die vor dem 1. 4. 2022 ausgestellt wurden, sind innerhalb von zwei Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung bestätigen zu lassen, sofern die betroffene Person tatsächlich von der Arbeitsleistung freigestellt wurde, da die Maßnahmen nach Abs 3 Z 1 und Z 2 (Homeoffice bzw geeignete sonstige Maßnahmen) nicht möglich sind. Die Bestätigung hat – je nach Ausnahmegrund – durch eine fachlich geeignete Ambulanz von Krankenanstalten, einen Amtsarzt oder einen Epidemiearzt bzw auch durch den chef- und kontrollärztlichen Dienst des Krankenversicherungsträger zu erfolgen. Erfolgt innerhalb der Frist keine Bestätigung, so endet der Anspruch auf Freistellung. |
(BGBl I 2022/32, ausgegeben am 18. 3. 2022)