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Verminderte AlV-Beitrag für selbstständig Erwerbstätige – BGBl

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert wird

BGBl I 2018/87, ausgegeben am 21. 12. 2018

Analoge Regelung zu Arbeitnehmer

Um Arbeitnehmer mit niedrigem Einkommen wirksamer zu entlasten, wurde bereits im Frühjahr 2018 beschlossen, dass ab 1. 7. 2018 die Werte für den reduzierten Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei niedrigem Einkommen erhöht und damit die Arbeitslosenversicherungsbeiträge für Niedrigverdiener gesenkt werden: Für Arbeitnehmer mit einem Monatseinkommen bis € 1.681,- entfällt der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung zur Gänze, über € 1.681,- bis € 1.834,- beträgt der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil am AlV-Beitrag 1 %, über € 1.834,- bis € 1.987,- 2 % und über € 1.987,- wieder 3 % (Werte 2019). Für Arbeitgeber bleibt der Beitragssatz wie bisher unverändert bei 3 % (BGBl I 2018/14, ARD 6597/17/2018).

Die vorliegende AMFG-Novelle sieht nun auch für selbstständig Beschäftigte, die freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichert sind, rückwirkend ab 1. 7. 2018 eine analoge Regelung vor. In der niedrigsten Beitragsgrundlagen-Stufe für Selbstständige (Wert 2019: € 1.522,50) soll demnach nur noch ein Beitrag iHv 3 % der Beitragsgrundlage (€ 45,68) – also der fiktive Arbeitgeberanteil – statt bisher iHv 6 % anfallen.

Klarstellung betreffend Lehrlinge

Weiters erfolgt in § 2a AMPFG eine Klarstellung betreffend Lehrlinge: Für Lehrlinge aufgrund von Lehrverträgen, deren Laufzeit nach Ablauf des 31. 12. 2015 begonnen hat, beträgt der Gesamtbeitrag zur Arbeitslosenversicherung 2,4 % und der auf die Lehrlinge entfallende Anteil daher nie mehr als 1,2 %. Für diese Gruppe von Lehrlingen wurde nun rückwirkend ab der Beitragsperiode Juli 2018 normiert, dass § 2a Abs 1 Z 3 AMPFG (reduzierter Beitragssatz von 2 %) nicht anzuwenden ist. Für Lehrlinge aufgrund von Lehrverträgen, deren Laufzeit bereits vor Ablauf des 31. 12. 2015 begonnen hat, die im letzten Lehrjahr (sowie bereits zuvor bei kollektivvertraglichem Anspruch auf eine Lehrlingsentschädigung mindestens in Höhe des niedrigsten Hilfsarbeiterlohnes) der Pflichtversicherung unterliegen, beträgt bei entsprechender Höhe der Lehrlingsentschädigung (zwischen € 1.834,- und € 1.978,-; Werte 2019) der auf die Lehrlinge entfallende Anteil statt 3 % ebenso wie für Arbeitnehmer nur 2 %. Eine Schlechterstellung dieser kleinen Gruppe von Lehrlingen wird damit ausdrücklich ausgeschlossen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26567 vom 28.12.2018