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IO: § 109, § 110, § 152, § 152a, § 153, § 154
Nach § 152 Abs 1 IO bedarf der Sanierungsplan der Bestätigung durch das Insolvenzgericht. Diese ist nach § 152a Abs 1 IO erst zu erteilen, wenn die Entlohnung des Insolvenzverwalters und die Belohnungen der Gläubigerschutzverbände vom Gericht bestimmt sowie gezahlt oder beim Insolvenzverwalter sichergestellt sind (Z 1), alle fälligen und feststehenden sonstigen Masseforderungen gezahlt sind sowie die bei Gericht oder einer Verwaltungsbehörde geltend gemachten Masseforderungen, von deren Geltendmachung der Insolvenzverwalter in Kenntnis gesetzt wurde, sichergestellt sind (Z 2) und im Sanierungsplan vorgesehene Bedingungen für die Bestätigung erfüllt sind (Z 3).
Die Bestätigung eines Sanierungsplans ist zu versagen, wenn – wie hier – die Entlohnung des Insolvenzverwalters entgegen § 152a Abs 1 Z 1 IO iVm § 153 Z 2 IO weder gezahlt noch beim Insolvenzverwalter sichergestellt ist, sondern dieser dem Schuldner die Bezahlung der rechtskräftig bestimmten Entlohnung bloß stundet und auf die Sicherstellung verzichtet.
Wenn die fristgebundene Erfüllung der Voraussetzungen des § 152a Abs 1 IO – wie hier – auch im angenommenen Sanierungsplan selbst nach § 152a Abs 1 Z 3 IO zur Bedingung seiner Bestätigung gemacht wurde, ist die Setzung einer richterlichen Nachfrist (iSd § 153 Z 2 IO) über das Fristende hinaus zur nachträglichen Erfüllung der Bedingung weder erforderlich noch zulässig.
Entscheidung
Während das ErstG den Sanierungsplan bestätigte, erachtete das RekursG den Rekurs der Gläubigerin Republik Österreich als zulässig und versagte dem Sanierungsplan die Bestätigung.
Die Schuldnerin führt in ihrem Revisionsrekurs nun ua ins Treffen, die Republik habe – nach Annahme des Sanierungsplans und vor Rekurserhebung – dem Abgabenkonto der Schuldnerin eine Abgabengutschrift aus der Festsetzung der Körperschaftssteuer für 2018 gutgeschrieben. Das Abgabenkonto der Schuldnerin weise daher ein Guthaben auf, sodass sie nunmehr eine Forderung gegen die Republik habe, deren Forderungen erloschen seien; ein besonderes Feststellungsverfahren iSd § 110 IO sei bei Offenkundigkeit wie hier entbehrlich. Der Republik fehlten nunmehr die „Aktivlegitimation“ und die Beschwer und das RekursG hätte den Rekurs zurückweisen müssen.
Die Rechtsmittellegitimation der Republik war hier von der Schuldnerin (mit denselben Argumenten wie nunmehr im Revisionsrekurs) jedoch erst in einem „Nachtrag zur Rekursbeantwortung“ nach Ablauf der Rekursbeantwortungsfrist in Frage gestellt worden. Die von der Schuldnerin behaupteten Umstände sind daher in prozessual zulässiger Weise nicht schon im Rekursverfahren ins Treffen geführt worden, sondern erstmals in ihrem Revisionsrekurs. Dem steht nunmehr jedoch jedenfalls das Neuerungsverbot entgegen.
Nicht ersichtlich sind auch sonstige im Rechtsmittelverfahren des Insolvenzverfahrens aufzugreifende Umstände (zur „Systemwidrigkeit“ einer Entscheidung über das Erlöschen einer festgestellten Forderung im Insolvenzverfahren vgl G. Kodek in Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht IV4 [2006] § 109 KO Rz 50), welche die Beteiligung der Republik Österreich am Verfahren, ihre Rechtsmittellegitimation oder sonst die aus dem Vorliegen ihrer anerkannten Insolvenzforderungen abgeleiteten Rechtsfolgen und Befugnisse beseitigt hätten.
Beschwer und Rekurslegitimation der Republik schon aus ihrer Stellung als dem Sanierungsplan nicht zustimmende Insolvenzgläubigerin nach § 155 Abs 1 Z 1 IO abzuleiten; § 155 Abs 1 Z 3 IO ist nicht einschlägig. Für die Rechtsmittellegitimation ist – mangels einer das Erlöschen der festgestellten Forderungen der Republik rechtskräftig feststellenden Entscheidung – vom Anmeldungsverzeichnis auszugehen. Die Rekurslegitimation der Republik Österreich ist daher vom RekursG zutreffend bejaht worden.