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Hat ein Dienstgeber einen Dienstnehmer erst nach Beginn einer Kontrolle durch Organe des Finanzamtes bei der Sozialversicherung angemeldet und dann nur mit dem Tag der Betretung, obwohl der Dienstnehmer schon mehrere Tage im Betrieb gearbeitet hat, wird durch eine Bestrafung wegen der Nichtanmeldung des Dienstnehmers zur Pflichtversicherung (§ 111 Abs 1 Z 1 erster Fall ASVG) der Tatbestand der falschen Anmeldung zur Pflichtversicherung (§ 111 Abs 1 Z 1 zweiter Fall ASVG) konsumiert. Erfolgte daher bereits eine Bestrafung wegen der bis zur Betretung nicht erfolgten Anmeldung vor Arbeitsantritt, verbleibt für eine Bestrafung dafür, dass der Dienstgeber die nachgeholte Anmeldung nicht zum Tag des tatsächlichen Arbeitsantritts, sondern zum Tag der Betretung erstattet hat, kein Raum.