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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
KBGG: § 24a Abs 4, § 24c Abs 2, § 31 Abs 2
Werden die für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht rechtzeitig nachgewiesen, so kann dies - unabhängig davon, ob die Kinderbetreuungsgeldbezieherin ein Erinnerungsschreiben des zuständigen SV-Trägers zum Nachweistermin erhalten hat - zu einer nachträglichen Reduktion des Kinderbetreuungsgeldes führen. Der zu Unrecht ausbezahlte Betrag des Kinderbetreuungsgeldes kann unabhängig vom Verschulden der Kinderbetreuungsgeldbezieherin zurückgefordert werden.
OGH 30. 6. 2015, 10 ObS 157/14g
Sachverhalt
Die Klägerin bezog für ihre am 10. 1. 2010 geborene Tochter vom 8. 3. 2010 bis 9. 2. 2011 ein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld (Variante 12+2) in Höhe von € 66,- täglich. Sie ließ zwar auch die 10. Mutter-Kind-Pass-Untersuchung zeitgerecht durchführen, legte jedoch den entsprechenden Nachweis der GKK erst verspätet - nach Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes - vor.
Die GKK sprach mit Bescheid aus, dass der Klägerin wegen der nicht rechtzeitigen Vorlage des Nachweises über diese Untersuchung das Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum vom 10. 10. 2010 bis 9. 1. 2011 nur in der Höhe von € 49,50 täglich gebühre und die Klägerin zur Rückzahlung des Betrags von € 1.518 verpflichtet sei. Die Vorinstanzen verneinten eine Rückforderungsverpflichtung der Klägerin.
Entscheidung
§ 24c Abs 1 KBGG koppelt den Anspruch auf das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld an die Durchführung und den Nachweis der erforderlichen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen. Nach § 24c Abs 2 Z 2 KBGG besteht ungeachtet dessen der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, wenn der Nachweis bis spätestens zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes nachgebracht wird.
Werden die in § 24c KBGG vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen, wird der Tagesbetrag ab dem 10. Lebensmonat des Kindes um € 16,50 reduziert (§ 24a Abs 4 KBGG).
Der OGH betont, dass das Hauptgewicht zwar auf der Untersuchung selbst, nicht ihrem Nachweis liege. Die Bestimmungen, die eine Reduktion des Kinderbetreuungsgeldes vorsehen, können jedoch nicht dahingehend verstanden werden, dass diese Reduktion nur dann eintrete, wenn die Untersuchung nicht durchgeführt wurde, unabhängig davon, ob sie fristgerecht nachgewiesen wurde oder nicht. Abgesehen vom klaren Wortlaut der Bestimmung habe der Gesetzgeber anlässlich der Novelle BGBl I 2003/122, mit der (ua) die Möglichkeit geschaffen wurde, den Nachweis für die durchgeführten Untersuchungen bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes nachzubringen, ausdrücklich auf die Notwendigkeit des Nachweises, nicht bloß der Untersuchung Bezug genommen (vgl die Erläuternden Bemerkungen zur RV 248 BlgNR 22. GP 2).
Laut OGH gehe aus den Gesetzesmaterialien hervor, dass der Gesetzgeber in Kenntnis der Härtefälle, die damit verbunden sein können, dass Untersuchungen zwar durchgeführt, aber nicht fristgerecht nachgewiesen wurden, nicht auf einen Nachweis verzichten, sondern nur in einem zeitlich begrenzten Umfang die Möglichkeit schaffen wollte, durch eine nachträgliche Vorlage eine Nachzahlung der gekürzten Beträge zu erreichen.
Es wäre nach Ansicht des erkennenden Senats iSd den Versicherungsträgern gegenüber den Versicherten treffenden Aufklärungs- und Informationspflichten zwar wünschenswert gewesen, dass die beklagte GKK hinsichtlich des fehlenden Nachweises der 10. Mutter-Kind-Pass-Untersuchung ein entsprechendes Erinnerungs- bzw Aufforderungsschreiben an die Klägerin gerichtet hätte. Ein solches Erinnerungsschreiben sei jedoch nach dem Gesetz nicht Voraussetzung für eine (auch nachträgliche) Kürzung des (bereits ausbezahlten) Kinderbetreuungsgeldes.
Weiters könne der bloße Umstand, dass die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen ihre Verpflichtung zum rechtzeitigen Nachweis der 10. Mutter-Kind-Pass-Untersuchung „übersehen“ habe, die Annahme, dass der Nachweis der Untersuchung aus Gründen, die die Klägerin nicht zu vertreten hätte, unterblieben wäre, jedenfalls nicht rechtfertigen.
Da die Klägerin den Nachweis für die 10. Mutter-Kind-Pass-Untersuchung unstrittig bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres ihres Kindes nicht nachgebracht hat, erfolgte die Reduktion des Kinderbetreuungsgeldes grundsätzlich zu Recht.
Schließlich sei eine Rückforderung des aufgrund einer nachträglichen Reduktion nach § 24a Abs 4 KBGG reduzierten Kinderbetreuungsgeldes zu Unrecht ausbezahlten Betrags nach § 31 Abs 2 erster Satz KBGG zulässig. Da dieser Rückforderungstatbestand unabhängig von einem Verschulden bestehe, komme es nicht darauf an, ob der Klägerin hinsichtlich der Nichterbringung des Nachweises ein Vorwurf zu machen ist oder nicht.