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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
IO: § 47, §§ 123 bis 127, §§ 128 bis 139, § 257
Nach hA ist bei Masseunzulänglichkeit weder ein formelles Verteilungsverfahren noch ein Beschluss des Insolvenzgerichts über den Verteilungsentwurf vorgesehen. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang Masseforderungen zu befriedigen sind, fällt als typische Maßnahme der Geschäftsführung in die eigenverantwortliche Zuständigkeit des Masseverwalters, sodass das Insolvenzgericht vor Aufhebung des Verfahrens (§ 123a IO) auch nicht den Nachweis der Verteilung gem § 47 Abs 2 IO abzuwarten hat.
In den im Zweiten Hauptstück des Zweiten Teils der IO (Verteilung; §§ 128 bis 139 IO) vorgesehenen Fällen (keine Masseunzulänglichkeit) hat hingegen das Insolvenzgericht den Verteilungsentwurf zu prüfen und gem § 130 Abs 2 IO diesen letztlich zu genehmigen, wenn kein Bedenken dagegen vorliegt und Erinnerungen nicht vorgebracht oder bei der Tagsatzung zurückgezogen worden sind. Der Verteilungsvollzug ist dem Insolvenzgericht vom Insolvenzverwalter nachzuweisen (§ 135 IO), was Bedingung für die Insolvenzaufhebung ist (§ 139 IO).
Im vorliegenden Fall hat das Insolvenzgericht nicht nur bloß einzelne öffentliche Bekanntmachungen in der Insolvenzdatei vorgenommen, die in den §§ 123 bis 127 IO nicht vorgesehen sind, sondern es hat – wenn auch unzutreffenderweise – insgesamt die Verfahrensbestimmungen der §§ 128 bis 139 IO angewandt und trotz Masseunzulänglichkeit ein formelles Verteilungsverfahren durchgeführt. Die Wirkungen dieser Verfahrenshandlungen und insb deren verfahrensrechtliche Anfechtbarkeit haben sich daher nach diesen Bestimmungen zu richten. Daraus folgt aber, dass dem angefochtenen Beschluss (ua ausdrückliche Genehmigung der Schlussrechnung der Masseverwalterin samt dem darin vorgelegten Verteilungsentwurf) durch seine Bekanntmachung durch Aufnahme in die Insolvenzdatei zufolge § 257 Abs 2 IO Zustellungswirkungen zugekommen sind, auch wenn eine individuelle Zustellung an die Einschreiterin unterblieben ist (vgl § 130 Abs 4 IO). In diesem Lichte kann es dahingestellt bleiben, ob eine Einschaltung in der Insolvenzdatei keine Zustellwirkungen entfaltet, wenn eine öffentliche Bekanntmachung gesetzlich nicht vorgeschrieben ist.
Entscheidung
Der Rekurs der Einschreiterin erst mehr als neun Monate nach Aufnahme des Beschlusses in die Insolvenzdatei war daher verspätet.
Die Zurückweisung des Rekurses durch das RekursG ist somit im Ergebnis zu Recht erfolgt, ohne dass die Zulassungsfrage geklärt werden müsste, ob auch die später erfolgte Konkursaufhebung der Erhebung eines Rekurses entgegensteht.