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Verwertungsgsellschaft – Zwangslizenz?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

UrhG: § 59a

Die Kl ist eine österreichische Privatrundfunkveranstalterin, die Bekl eine Verwertungsgesellschaft, die – ua auf Grundlage von “Wahrnehmungsverträgen“ mit einzelnen Rundfunkunternehmern – bestimmte eigene und abgeleitete Urheber- und Leistungsschutzrechte wahrnimmt.

Die Kl begehrt, die Bekl schuldig zu erkennen, ihr eine Nutzungsbewilligung zur gleichzeitigen, vollständigen und unveränderten Weiterverbreitung bestimmter Fernsehprogramme im Rahmen ihres Dienstes Sky X zu angemessenen Bedingungen zu erteilen. Die Bekl unterliege nach § 59b Abs 2 UrhG einem Kontrahierungszwang, weil Sky X den Voraussetzungen des § 59a Abs 1 UrhG entspreche und die Bekl zur Wahrnehmung der Weitersenderechte an den gewünschten Sendern befugt sei.

Der Senat hat kürzlich in der E 4 Ob 149/20w (= Rechtsnews 29848) ausgesprochen, dass Live Streaming (auch über das offene Internet) ein Anwendungsfall des § 59a UrhG ist und sich § 59a Ab 1 UrhG keine Beschränkung des Kabelweitersenderechts dahingehend entnehmen lässt, dass der Weitersende-Unternehmer das Kommunikationsnetz durchgängig kontrollieren müsste. Damit ist für die Kl jedoch nichts gewonnen, verfügt die Bekl doch gar nicht über die gewünschten Rechte: Die Wahrnehmungsverträge der Bekl umfassen nicht die Weitersendung von Rundfunksendungen mittels Internet (OTT) und ihr wurden auch die von der Kl gewünschten Rechte an den betreffenden Sendern nicht übertragen. Es fehlt somit aus tatsächlichen Gründen an der Voraussetzung für die von der Kl begehrte Zwangslizenz.

OGH 10. 12. 2020, 4 Ob 172/20b

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 30483 vom 24.02.2021