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VfGH: Karfreitagsregelung bleibt unverändert

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

B-VG: Art 140

EMRK: Art 9

StGG: Art 15

Der VfGH hat den Antrag mehrerer Kirchen auf Aufhebung der geltenden Regelung zum Karfreitag als unzulässig zurückgewiesen. Da die Rechtssphäre der Kirchen nicht unmittelbar betroffen ist, sind die antragstellenden Kirchen nicht berechtigt, den Entfall der bisherigen Feiertagsregelung beim VfGH anzufechten.

VfGH 10. 3. 2020, G 228-233/2019

Entscheidung

Arbeits(zeit)rechtliche Regelungen, die zur Folge haben, dass die Angehörigen einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft ihrer Religionsausübung außerhalb von Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nur unter Inanspruchnahme von Urlaub nachkommen können, betreffen nicht unmittelbar die Rechtssphäre der Kirchen.

Im Übrigen ist weder aus Art 9 EMRK noch aus Art 15 StGG – und der sich daraus ergebenden grundsätzlichen Schutzpflicht des Staates zur Sicherung der inneren Angelegenheiten der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften – eine staatliche Pflicht zur Einführung oder Beibehaltung eines (konkreten) gesetzlichen Feiertages abzuleiten, woraus sich eine etwaige unmittelbare rechtliche Betroffenheit der antragstellenden Kirchen ableiten ließe.

Die ursprüngliche, historische Begründung eines Teiles der gesetzlichen Feiertage mit religiösen Zielen aus einer Zeit, in der das B-VG nicht gegolten hat, vermag keine Rechtssphäre der antragstellenden Kirchen zu schaffen. Feiertage haben heute überwiegend profane Ziele der persönlichen Ruhe, Besinnung, Erholung und Zerstreuung verfolgen, mag die konkrete Auswahl der Feiertage auch ursprünglich religiös begründet gewesen sein. Diese Ziele sollen allen Menschen – unbeschadet einer religiösen Bindung – zu Teil werden können.

Dass die antragstellenden Kirchen darüber hinaus vom Entfall der bis zum Ablauf des 21. 3. 2019 geltenden Feiertagsregelung hinsichtlich des Karfreitages in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberinnen in ihrer Rechtssphäre unmittelbar betroffen wären, kann der Begründung des Antrages nicht entnommen werden. Im Übrigen hat der Entfall der Feiertagsregelung hinsichtlich des Karfreitages für die antragstellenden Kirchen in ihrer Funktion als Arbeitgeberinnen rein arbeitsrechtlich betrachtet zur Folge, dass deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an diesem Tag zur Dienstleistung verpflichtet sind und auf einen Urlaubstag zurückgreifen müssen, um frei zu haben.

Der Hauptantrag ist daher unzulässig.

Sowohl in ihrem ersten wie auch in ihrem zweiten Eventualantrag wenden sich die antragstellenden Kirchen – der Sache nach – lediglich gegen Wortfolgen in Bestimmungen, die den "persönlichen Feiertag" betreffen. Da zur Beseitigung der konkreten Verfassungswidrigkeit aus Sicht der antragstellenden Kirchen aber jedenfalls auch die Anfechtung jener Bestimmungen, mit denen die bis zum Ablauf des 21. 3. 2019 geltende Feiertagsregelung hinsichtlich des Karfreitages aufgehoben wird, notwendig wäre, erweist sich der Anfechtungsumfang sowohl des ersten wie auch des zweiten Eventualantrages als zu eng gewählt. Der erste wie auch der zweite Eventualantrag sind daher – schon deshalb – ebenfalls unzulässig.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 28778 vom 13.03.2020