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Eine Voraussetzung für die Stellung eines Parteiantrages gem Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG ist, dass der Einschreiter Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache ist. Dies trifft auf den Antragsteller, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren – ohne Eigenverwaltung – eröffnet worden ist, in einem – sowohl die Insolvenzmasse als auch den Schuldner persönlich betreffenden – Masseprozess nicht zu. Eine – im zivilgerichtlichen Verfahren grundsätzlich mögliche – Heilung durch Zustimmung der Insolvenzverwalterin zur Verfahrensführung kommt im verfassungsgerichtlichen Verfahren schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Zustimmung die fehlende Prozessvoraussetzung der Parteistellung gem Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG nicht ersetzen kann. Bei Bedenken gegen Bestimmungen, die im zivilgerichtlichen Verfahren präjudiziell waren, hätte die Insolvenzverwalterin vielmehr selbst die Möglichkeit gehabt, einen Parteiantrag an den VfGH zu richten.
Der VfGH hegt auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Parteiwechsel in laufenden (zivilgerichtlichen) Verfahren betr Ansprüche gegen die Insolvenzmasse, der durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gem §§ 6 und 7 IO bewirkt wird (vgl etwa VfGH 27. 11. 2000, G 73/00 = VfSlg 16.000/2000, betr die insoweit idente Vorgängerbestimmung § 7 KO).