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BR-WO: § 24
Auch wenn der Wahlvorstand für die BR-Wahl grundsätzlich einen einheitlichen Stimmzettel auflegen muss und die Wahl mittels dieses einheitlichen Stimmzettels zu erfolgen hat (§ 56 Abs 2 ArbVG), ist diese Regelung iVm § 59 Abs 1 letzter Satz ArbVG dahingehend auszulegen, dass daneben auch die Verwendung anderer Stimmzettel zulässig ist („Ein Anfechtungsgrund liegt jedoch nicht vor, wenn trotz eines aufgelegten einheitlichen Stimmzettels Wahlberechtigte mittels anderer Stimmzettel wählen.“).
Die hier angefochtenen Bestimmungen der Betriebsrats-Wahlordnung (§ 24 Abs 3, Abs 5b und Abs 7 BR-WO), die sich auf derartige „andere“ Stimmzettel beziehen, sind sohin nicht gesetzwidrig. Auch liegt in der Verwendung von nicht amtlichen Stimmzetteln kein Verstoß gegen das Gebot der geheimen Wahl vor.
Sachverhalt
Die antragstellende Partei beantragte die Aufhebung folgender Wortfolgen in der Betriebsrats-Wahlordnung 1974 (idgF BGBl II 2012/195) als gesetzwidrig wegen Verstoßes gegen § 56 ArbVG:
- | in § 24 Abs 3 BR-WO die Wortfolge „Verwendet der Wähler zur Stimmabgabe einen anderen Stimmzettel, so soll dieser in der Größe dem einheitlichen entsprechen“, |
- | in § 24 Abs 5b BR-WO die Wortfolge „oder eines anderen Stimmzettels (Abs 3)“ und |
- | in § 24 Abs 7 BR-WO die Wortfolge „enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf denselben Wahlvorschlag lauten, so zählen sie als eine gültige Stimme“. |
Der VfGH lehnte die Behandlung des Antrags ab, weil das Antragsvorbringen die behaupteten Gesetzwidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen ließ, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Hinweis: Zur (zulässigen) Verwendung von nicht amtlichen Stimmzetteln bei Wahlen gem Art 141 B-VG (Gemeinderatswahlen) vgl VfSlg 6.864/1972, 7.731/1975, 12.489/1990, 13.090/1992 oder 14.847/1997; im Übrigen vgl VfSlg 19.592/2011 (ÖH-Wahl).