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Vom Arbeitgeber bereitgestelltes Fahrrad/Kraftrad – sv-rechtliche Beurteilung

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Mit dem Steuerreformgesetz 2020, BGBl I 2019/103, ARD 6673/13/2019, wurde mit Wirkung ab 1. 1. 2020 eine Sachbezugsbefreiung für Fahrräder und Krafträder mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer eingeführt. Die Wirtschaftskammer Österreich hat nun, in Abstimmung mit der lohnsteuerlichen Beurteilung, mit der Österreichischen Gesundheitskasse die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung für unterschiedliche Szenarien abgeklärt.

Information der WKO vom 4. 3. 2020

Zurverfügungstellen eines E-Bikes

-Modell 1: Ein Arbeitgeber schafft E-Bikes an und stellt diese seinen Arbeitnehmern zur Verfügung (die Nutzung erfolgt in unterschiedlichem Ausmaß, teils betrieblich und teils privat bis hin zur gänzlichen Privatnutzung). Die Arbeitnehmer zahlen für die private Nutzung eine monatliche Nutzungsgebühr an den Arbeitgeber, welche dieser vom Gehalt der Arbeitnehmer einbehält.
-Modell 2: Ein Arbeitgeber schafft E-Bikes an und stellt diese seinen Arbeitnehmern zur Verfügung (die Nutzung erfolgt in unterschiedlichem Ausmaß, teils betrieblich und teils privat bis hin zur gänzlichen Privatnutzung). Die Arbeitnehmer zahlen für die private Nutzung keine monatliche Nutzungsgebühr an den Arbeitgeber.

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung Modell 1 und 2:

Gemäß § 50 Abs 2 ASVG ist für die Bewertung von Sachbezügen die Sachbezugswerteverordnung maßgeblich. Besteht für Dienstnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ist kein Sachbezugswert anzusetzen (§ 4b Sachbezugswerteverordnung idF BGBl II 2019/314).

Für die private Benützung eines derartigen „Jobrads“ sind somit auch keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Da der Sachbezug mit Null bewertet wird, kann die bloße Zurverfügungstellung eines Dienstrades durch den Dienstgeber bei geringfügig Beschäftigten auch nicht zu einem Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze führen.

Sofern der Dienstgeber einen monatlichen Geldbetrag für die Privatnutzung eines derartigen Jobrads vom Lohn/Gehalt in Abzug bringt, liegt eine Einkommensverwendung durch den Dienstnehmer vor, weshalb eine allfällige Nutzungsgebühr keine Auswirkung auf die Höhe des beitragspflichtigen Entgeltes gemäß § 49 Abs 1 ASVG hat. Es sind daher auch für diesen Entgeltteil Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.

Hinweis: Ob ein derartiger Abzug durch den Arbeitgeber arbeitsrechtlich zulässig ist – eventuelle Unterschreitung des KV-Mindestbezugs – wäre allerdings gesondert zu prüfen.

Arbeitgeberdarlehen zur Anschaffung

-Modell 3: Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer ein zinsenfreies Arbeitgeberdarlehen. Damit finanziert dieser die Miete von E-Bikes samt Kauf (Mietkauf) von Drittanbietern (Fahrradhändlern).

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung Modell 3:

Gemäß § 49 Abs 3 Z 19 ASVG liegt kein beitragspflichtiges Entgelt hinsichtlich Zinsersparnissen aus zinsverbilligten oder unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen vor, soweit das Darlehen € 7.300,- nicht übersteigt. Bei Nichtüberschreiten dieser Grenze liegt beim Dienstnehmer somit kein beitragspflichtiger Sachbezug vor. Übersteigt das Arbeitgeberdarlehen den Betrag von € 7.300,-, ist ein Sachbezug nur vom übersteigenden Betrag nach den Bestimmungen des § 5 der Sachbezugswerteverordnung zu ermitteln und als beitragspflichtiges Entgelt abzurechnen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 28750 vom 05.03.2020