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EuInsVO 2015: Art 15
Art 31 Abs 1 VO (EU) 2015/848 [über Insolvenzverfahren; EuInsVO 2015] bezweckt den Schutz des guten Glaubens eines Dritten, der in einem anderen Mitgliedstaat als jenem der Verfahrenseröffnung nach dem Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung in Unkenntnis dieses Tatbestands eine Leistung an den Schuldner erbringt, obwohl er an den Verwalter hätte leisten müssen. Derartige Leistungen werden für schuldbefreiend erklärt.
Der OGH möchte vom EuGH dazu wissen, ob Art 31 Abs 1 EuInsVO 2015 dahin auszulegen ist, dass unter Leistungen an den Schuldner, die an den Verwalter des Insolvenzverfahrens geleistet hätten werden müssen, iS dieser Bestimmung auch solche Leistungen fallen, die aus einem Rechtsgeschäft resultieren, das der Schuldner erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Übergang der Befugnisse auf den Verwalter abgeschlossen hat.
Für den Fall, dass diese Frage bejaht wird, möchte der OGH wissen, ob Art 31 Abs 1 EuInsVO 2015 dahin auszulegen ist, dass als Ort der Leistung iS dieser Bestimmung jener Ort anzusehen ist, von dem aus die Zahlung des Dritten durch Überweisung von einem dortigen Bankkonto erfolgt, auch wenn der Dritte nicht in diesem, sondern einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, der Abschluss des Rechtsgeschäfts und die Leistung des Schuldners wiederum nicht dort, sondern über eine Zweigniederlassung des Dritten in einem weiteren Mitgliedstaat erfolgte, nämlich in jenem, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.