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Vorliegen einer Überschuldung – keine Amtsbestätigung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

AußStrG: § 186

IO: § 67

Es kann keine Amtsbestätigung des Inhalts ausgestellt werden, dass hinsichtlich eines bestimmten Insolvenzverfahrens keine Überschuldung vorliege. Dass die IO keine Amtsbestätigung vorsieht, ist zwar kein Hinderungsgrund; jedoch handelt es sich bei der Frage des Vorliegens einer Überschuldung um eine rechtliche Beurteilung, was der Ausstellung einer Amtsbestätigung entgegensteht. Auch die rechnerische oder buchmäßige Überschuldung abseits des Insolvenzrechts kann nicht ohne jede rechtliche Beurteilung bejaht oder verneint werden, stellen sich doch dazu zwingend Fragen etwa der gesetzmäßigen Bewertung von Aktiva und Passiva (vgl zB § 201 UGB) oder welche Posten aktivierungs- oder passivierungspflichtig sind. Die Entscheidung des RekursG, die Frage der Überschuldung sei keine einer Amtsbestätigung nach § 186 AußStrG zugängliche (reine) Tatsache, ist damit nicht korrekturbedürftig.

OGH 28. 3. 2025, 8 Ob 48/25d

Entscheidung

Bei der Ausstellung einer Amtsbestätigung über aktenmäßig bei Gericht bekannte Tatsachen durch das Gericht (§ 186 Abs 1 AußStrG) handelt es sich um eine Angelegenheit des Verfahrens außer Streitsachen, selbst wenn diese Tatsachen, deren Bestätigung begehrt wird, in Akten festgehalten sind, die kein außerstreitiges Verfahren zum Gegenstand haben (RS0008645; Rassi in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I2 [2019] § 186 Rz 9; Veith in Schneider/Verweijen, AußStrG [2019] § 186 Rz 7). Dass die IO keine Amtsbestätigung vorsieht, hinderte damit, wie vom RekursG bereits zutreffend konstatiert, die Ausstellung der begehrten Amtsbestätigung nicht.

Weil sich die Ausstellung der Amtsbestätigung nach den Regeln des AußStrG richtet, steht das Vorliegen einer den Ausstellungsantrag abweisenden Konformatsentscheidung iSd § 528 Abs 2 Z 2 ZPO der Anrufung des OGH nicht entgegen. Dessen Anrufung setzt aber das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nach § 62 Abs 1 AußStrG voraus. Eine solche ist nicht ersichtlich, weil sich die Beurteilung des RekursG im Rahmen der hg Rsp hält:

Die Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 186 AußStrG ist nach der Rsp des OGH auf eine reine Beurkundungstätigkeit reduziert; setzt die Bestätigung eine rechtliche Qualifikation (bzw Subsumtion) voraus, hat sie zu unterbleiben (8 Ob 62/12v [Pkt 2.2.], Zak 2012/553; iglS Rassi in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I2 [2019] § 186 Rz 4; Veith in Schneider/Verweijen, AußStrG [2019] § 186 Rz 6).

Die Überschuldung ist nach § 67 IO ein Insolvenzeröffnungsgrund. Dessen Abs 3 gebietet bei der Prüfung, ob „rechnerische Überschuldung“ vorliegt, die Beachtung bestimmter Aspekte; schon deshalb handelt es sich bei der Frage des Vorliegens einer Überschuldung um eine rechtliche Beurteilung, was der Ausstellung einer Amtsbestätigung entgegensteht.

Im Revisionsrekurs wird dazu ins Treffen geführt, der Begriff „Überschuldung“ sei abseits der die Frage der Insolvenzeröffnung betreffenden Bestimmung des § 67 IO eine reine Tatsache und eine Überschuldung sei stets dann zu bejahen, wenn eine Gegenüberstellung von Vermögen und Schulden ein Minus ergebe, anderenfalls sei sie zu verneinen. Auch diese „Überschuldung“ kann aber nicht ohne jede rechtliche Beurteilung bejaht oder verneint werden, stellen sich doch dazu zwingend Fragen etwa der gesetzmäßigen Bewertung von Aktiva und Passiva (vgl zB § 201 UGB) oder welche Posten aktivierungs- oder passivierungspflichtig sind (vgl zB 9 Ob 58/11m, RdW 2012/636).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 36775 vom 27.05.2025