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Vorsteuerabzug für Wohnmobil

Bearbeiter: Birgit Bleyer / Bearbeiter: Barbara Tuma

UStG: § 12 Abs 2 Z 2 lit b

Wohnmobile sind Spezialfahrzeuge, die überwiegend für Schlaf- oder Aufenthaltszwecke ausgestattet sind. Da es sich bei Wohnmobilen somit nicht um Personen- oder Kombinationskraftwagen handelt und der Vorsteuerausschluss des § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG 1994 nur für „Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträder“ gilt, sind Wohnmobile nicht von der Vorsteuerausschlussbestimmung des § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG 1994 erfasst.

VwGH 17. 10. 2018, Ra 2017/13/0045

Sachverhalt

Die Revisionswerberin, eine GmbH mit Sitz in Wien, betreibt ein Institut für Erwachsenenbildung. Sie erwarb im Streitjahr 2011 im Wege eines innergemeinschaftlichen Erwerbs ein gebrauchtes Wohnmobil. Das Fahrzeug sollte helfen, Kosten für Nächtigungen des in Tirol wohnhaften Geschäftsführers zu sparen, der in Ausübung seiner Tätigkeit viel reist. Da die Revisionswerberin in Österreich viele Standorte hat, wird das Wohnmobil auch für Transporte herangezogen. Zudem werden in dem Fahrzeug auch „Einzelcoachings“ durchgeführt, wenn keine anderen Räume zur Verfügung stehen.

Das Wohnmobil der Marke „Fiat Bürstner 2030 i 684“ verfügt über vier Sitzplätze. Basismodell ist der Fiat Ducato, ein Fahrzeug aus der Liste der Kleinbusse iSd § 5 der Verordnung BGBl II 2002/193.

Nach Ansicht des BFG seht § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG 1994 dem Vorsteuerabzug für den Erwerb und Betrieb des Wohnmobils im Streitjahr entgegen, weil es sich im Sinne dieser Vorschrift - unter Berücksichtigung der dazu erlassenen Verordnung BGBl II 2002/193 - um einen PKW oder Kombi handelt.

Das angefochtene Erkenntnis des BFG wurde vom VwGH wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Entscheidung

Begriff „PKW und Kombi“

Gem § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG 1994 (hier iZm einem innergemeinschaftlichen Erwerb gem Art 12 Abs 1 Z 1 iVm Abs 4 UStG 1994) gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, die iZm der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von „Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern“ stehen, grds nicht als für das Unternehmen ausgeführt.

Die Revisionswerberin macht geltend, das strittige Fahrzeug sei wegen Größe und Aussehen des verwendeten Basismodells ein „Kleinbus“ und damit vom Vorsteuerausschluss ausgenommen, weil es auf die „tatsächlich vorhandene Anzahl der Sitzplätze“ nach § 5 der Verordnung BGBl II 2002/193 nicht ankomme.

Diesem Argument vorgelagert ist nach Ansicht des VwGH jedoch die Frage, ob es Wohnmobilen nicht an Voraussetzungen für einen Personen- oder Kombinationskraftwagen fehlt. Kraftfahrrechtlich sind gem § 2 Abs 1 Z 5 und Z 6 KFG 1967 unter Personen- und Kombinationskraftwagen im Hinblick auf ihre Zweckbestimmung nur Kraftwagen zu verstehen, die nach Bauart und Ausrüstung „ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Personen“ (Personenkraftwagen) bzw „dazu bestimmt“ sind, „wahlweise vorwiegend zur Beförderung von Personen oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern verwendet zu werden“ (Kombinationskraftwagen).

Dass die gesetzliche Begriffsbildung des KFG 1967 insoweit, als sie die Zwecke von Personen- und Kombinationskraftwagen betrifft, nicht auch der Verkehrsauffassung entsprechen würde, geht aus dem angefochtenen Erkenntnis nicht hervor.

Kein Vorsteuerausschluss

Wohnmobile sind Spezialfahrzeuge, die überwiegend für Schlaf- oder Aufenthaltszwecke ausgestattet sind. Sie werden von Personenkraftwagen unterschieden, auch wenn sie zum Teil wie diese behandelt werden.

Da sie weder „ausschließlich“ noch „vorwiegend“ der „Beförderung“ von Personen dienen und auch keine „Mischform zwischen Lastwagen und Personenwagen“ sind, werden Wohnmobile von § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG 1994 nicht erfasst. Sind sie aufgrund ihrer typischen Zweckbestimmung (mobiler Wohnraum) weder Kleinbusse (die typischerweise der Personenbeförderung dienen) noch Klein-LKW (Güterbeförderungszweck), so führt dies nicht zum Vorsteuerausschluss nach § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG 1994.

Es bestätigt vielmehr, dass es sich nicht vorrangig um Fahrzeuge zur Beförderung von Personen oder Gütern und damit nach der Verkehrsauffassung nicht um Personen- oder Kombinationskraftwagen handelt (ähnlich im Ergebnis schon Caganek, ÖStZ 2000, 412).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26447 vom 04.12.2018