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Vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

IO: § 211, § 213

Nach § 211 Abs 1 Z 2 IO hat das Gericht auf Antrag eines Insolvenzgläubigers das Abschöpfungsverfahren vorzeitig einzustellen, wenn der Schuldner eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt, es sei denn, dass ihn kein Verschulden trifft. Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem der Einstellungsgrund dem Insolvenzgläubiger bekannt geworden ist.

Bis zu welchem Verfahrensstand ein Antrag nach § 211 Abs 1 IO gestellt werden kann, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Aus dem angestrebten Rechtsschutzziel einer vorzeitigen Verfahrensbeendigung ergibt sich, dass er jedenfalls dann nicht mehr zulässig ist, wenn das Insolvenzgericht das Abschöpfungsverfahren bereits nach § 213 Abs 1 bis 3 IO rechtskräftig für beendet erklärt hat.

Dem Gläubiger ist es aber grundsätzlich nicht verwehrt, einen Einstellungsantrag auch noch nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung zu stellen und ihn mit einer Stellungnahme zum Schuldnerantrag auf Restschuldbefreiung nach Billigkeit zu verbinden.

Liegt ein Antrag eines Insolvenzgläubigers auf vorzeitige Einstellung vor, ist gem § 213 Abs 1 IO bis zur Rechtskraft des darüber ergehenden Beschlusses die Entscheidung über die Restschuldbefreiung ausgesetzt.

Diese Reihenfolge der Erledigung kann nicht nur für die Verfahrensbeendigung nach § 213 Abs 1 IO (mit Erfüllung der Mindestquote) gelten, sondern ist auch einzuhalten ist, wenn mit dem Einstellungsantrag konkurrierende Schuldneranträge auf Restschuldbefreiung nach Billigkeit iSd § 213 Abs 2 oder 3 IO zu beurteilen sind. Denn eine darauf gegründete Beendigung des Verfahrens kommt erst dann überhaupt in Frage, wenn das Verfahren nicht vorzeitig einzustellen ist.

OGH 25. 11. 2014, 8 Ob 118/14g

Entscheidung

Zur Klarstellung der Rechtslage hielt der OGH zudem fest, dass die Regelung des § 213 Abs 2 IO, wonach ein Unterschreiten der Quote wegen der Verfahrenskosten den Ausspruch der Restschuldbefreiung rechtfertigen kann, schon nach dem Wortsinn nicht dahin auszulegen ist, dass die Restschuldbefreiung dann jedenfalls zu erteilen wäre und allfällige andere, ihrer Gewährung entgegenstehende Gründe nicht zu berücksichtigen wären. Eine derartige Auslegung würde die Regelung der Mindestquote unterlaufen, die dann in jedem Fall um die Verfahrenskosten zu kürzen wäre. Eine Restschuldbefreiung ist nach § 213 Abs 1 Z 2 IO aber nur zu erteilen, wenn die Insolvenzgläubiger eine Quote von 10 % der Forderungen erhalten haben.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 19141 vom 16.03.2015