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Waffenrechtliche Verlässlichkeitsprüfung – Umsatzsteuerpflicht

Bearbeiter: Birgit Bleyer / Bearbeiter: Barbara Tuma

UStG: § 6 Abs 1 Z 19

Nimmt eine Psychotherapeutin, die eine klinisch-psychologische und psychotherapeutische Praxis führt, an Bewerbern um eine Waffenbesitzkarte bzw um einen Waffenpass Verlässlichkeitsprüfungen vor und erstellt sie darüber Gutachten, so kann die Umsatzsteuerbefreiung für Ärzte gem § 6 Abs 1 Z 19 UStG hierbei nicht in Anspruch genommen werden.

VwGH 12. 6. 2019, Ra 2018/13/0055

Entscheidung

Keine Steuerbefreiung

Zu Begutachtungen der strittigen Art kommt es, wenn Personen, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass beantragen (§ 8 Abs 7 Waffengesetz 1996) oder später Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Inhaber einer waffenrechtlichen Urkunde nicht mehr verlässlich ist (§ 25 Abs 2 Waffengesetz 1996). Das vom Antragsteller beizubringende Gutachten ist Voraussetzung für die Erlangung oder das Behalten der Berechtigung und Grundlage für die behördliche Entscheidung darüber. Es wird nur erstellt, weil der Antragsteller oder Inhaber der waffenrechtlichen Urkunde eine Waffe besitzen und allenfalls führen will, und dient zweifellos dem Hauptzweck, ihm den vorgeschriebenen Nachweis der dafür erforderlichen Verlässlichkeit zu ermöglichen.

Handelt es sich um eine Eignungsbescheinigung, deren Vorlage an einen Dritten Voraussetzung dafür ist, dass der Betroffene bestimmte Tätigkeiten ausüben kann, die eine gute körperliche Verfassung erfordern, so besteht gemäß dem Urteil EuGH 20. 11. 2003, C-307/01, D'Ambrumenil und Dispute Resolution Services, ÖStZB 2004/285, der Hauptzweck der Leistung des Arztes darin, dem Dritten die Entscheidungsfindung zu ermöglichen. Eine solche ärztliche Leistung zielt nicht in erster Linie auf den Schutz der Gesundheit der Person ab, die eine bestimmte Tätigkeit ausüben möchte, und ist daher nicht nach Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchst c der 6. MwSt-RL (RL 77/388/EWG) von der Steuer befreit.

Auch im vorliegenden Fall handelt sich um einen klaren Fall einer Begutachtung, die nach der Rsp des EuGH von der Steuerbefreiung nicht erfasst ist. Dass der Zweck der gesetzlichen Voraussetzungen die Vermeidung von Selbst- und Fremdgefährdungen ist und die Gutachten damit „letztendlich“ dem Schutz der Gesundheit dienen, löst sie nicht aus dem vorrangigen „Kontext“ einer waffenrechtlichen Berechtigung, die der Betroffene anstrebt oder nicht verlieren will.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 27852 vom 27.08.2019