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Weiterentwicklung der Lehrlingsausbildung – Regierungsvorlage

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Die zunehmende Bedeutung der Lehrlingsausbildung für die österreichische Wirtschaft und der steigende Bedarf nach ausgebildeten Fachkräften erfordern das Ansprechen neuer Zielgruppen und die Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen. Die vorliegende BAG-Novelle soll dazu einen wesentlichen Beitrag leisten. Ua sind folgende wesentlichen Maßnahmen geplant, die mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft treten sollen (siehe dazu bereits Ministerialentwurf 8. 5. 2019, 148/ME NR 26. GP, Rechtsnews 27293):

-verpflichtende regelmäßige Analyse aller Berufsbilder in einem fünfjährigen Turnus
-Änderung von veralteten Bezeichnungen: Statt „Lehrlingsentschädigung“ wird die Bezahlung „Lehrlingsentgelt“ bezeichnet und statt „verwendet“ werden Lehrlinge „beschäftigt“, aus der „Weiterverwendung“ wird die „Weiterbeschäftigung“
-Neugestaltung der überbetrieblichen Ausbildung: Die überbetriebliche Lehrausbildung soll verpflichtend mit der betrieblichen Ausbildung verknüpft werden, um den – vorwiegend – Jugendlichen und jungen Erwachsenen die Ausbildung in Unternehmen durch möglichst frühzeitige und nachhaltige Vermittlung zu ermöglichen. So hat die Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen auch die Einbeziehung von zur Ausbildung von Lehrlingen berechtigten Unternehmen in die Ausbildungsgestaltung bzw den Trainingsalltag zu beinhalten mit dem Ziel, den auszubildenden Personen den Beginn eines Lehrverhältnisses gemäß § 12 BAG zu ermöglichen (gesetzlicher Vermittlungsauftrag für die Träger der überbetrieblichen Ausbildung; § 30 BAG). Auch die Zuweisung zu einem Ausbildungsplatz in der überbetrieblichen Lehrausbildung durch das AMS kann künftig erst nach (erfolglos) versuchter Vermittlung in die betriebliche Lehrausbildung erfolgen (§ 30b BAG).
-Ausbildung in reduzierter Arbeitszeit: Bisher war die Möglichkeit einer Ausbildung mit reduzierter Arbeitszeit nur für Lehrlinge mit Behinderung bzw bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe gegeben, künftig soll diese Möglichkeit auch Personen mit Kinderbetreuungspflichten offen stehen.
-Adaptierung des § 23 Abs 11 BAG, damit Lehrlinge die Lehrabschlussprüfung im Rahmen einer Höherqualifizierungsmaßnahme auch in einem anderen Bundesland ablegen können, wenn im Wohnsitz-Bundesland eine derartige Höherqualifizierungsmaßnahme nicht angeboten wird.
-Anrechnung verwandter Schulabschlüsse: Nach Absolvierung einer berufsbildenden Schule und anschließender Lehrausbildung in einem verwandten Lehrberuf soll es zukünftig möglich sein, die restliche Lehrzeit um maximal ein Jahr zu verlängern. Bisher ist eine Lehrausbildung in solchen Fällen in der Regel aufgrund zwingender Anrechnungsbestimmungen (§ 34a BAG iVm der Verordnung zur Lehrberufsliste) nur im Ausmaß von einem Lehrjahr möglich.

Regierungsvorlage 22. 1. 2020, 34 BlgNR 27 GP

Normtitel: Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz geändert werden soll

Inkrafttreten: Tag nach Kundmachung im BGBl

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 28579 vom 23.01.2020