News

Weitgehend Entfall der 3G-Pflicht am Arbeitsplatz

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Verordnung des BMSGPK betreffend grundlegende Basismaßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (COVID-19-Basismaßnahmenverordnung – COVID-19-BMV)

BGBl II 2022/86, ausgegeben am 3. 3. 2021

3G-Regelung

Mit der neuen Verordnung kommt es ab 5. 3. 2022 zu einer weitgehenden Aufhebung der bisher zur Verhinderung der Weiterverbreitung von COVID-19 vorgesehenen Maßnahmen. Hervorzuheben ist insbesondere, dass – mit Ausnahme jener Settings, die auch von besonders gefährdeten und sohin vulnerablen Bevölkerungsgruppen besucht werden müssen – vom Erfordernis des Vorliegens eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr abgesehen wird, dh zB kein 3G-Nachweis mehr als Zutrittskontrolle. Auch die 3G-Regelung am Arbeitsplatz entfällt weitgehend. Die 3G-Nachweispflicht bleibt aber weiterhin in sensiblen Bereichen, wie zB Krankenanstalten, Pflegeheimstätten und vergleichbare Einrichtungen, bestehen und gilt dort für Besucher, Mitarbeiter und Dienstleister.

Maskenpflicht

Eine Maskenpflicht ist nur noch für Betriebsstätten vorgesehen, die unausweichlich auch von vulnerablen Personengruppen besucht werden müssen. Der Katalog jener Bereiche, die dieser Gruppe zugeordnet werden, entspricht jenem der nach der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, die Ausnahmen von der damaligen 2G-Nachweispflicht festgelegt hat:

-in Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheimen und vergleichbaren Einrichtungen
-in öffentlichen Verkehrsmitteln samt deren Haltestellen
-in den Kundenbereichen des lebensnotwendigen Handels:
  • öffentliche Apotheken;
  • Betriebsstätten des Lebensmittelhandels (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter;
  • Drogerien und Drogeriemärkte;
  • Betriebsstätten zum Verkauf von Medizinprodukten und Sanitätsartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln;
  • Betriebsstätten zum Verkauf von Tierfutter;
  • Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw Chancengleichheitsgesetze erbracht werden, Dienstleistungen nach dem AlVG, AMSG und dem BEinstG, veterinärmedizinischen Dienstleistungen, Notfall-Dienstleistungen sowie , Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege;
  • Betriebsstätten zum Verkauf und zur Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten,
  • Betriebsstätten des Agrarhandels einschließlich Tierversteigerungen sowie des Gartenbaubetriebs und des Landesproduktenhandels mit Saatgut, Futter und Düngemittel;
  • Tankstellen und Stromtankstellen sowie Waschanlagen;
  • Banken;
  • Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner;
  • Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske;
  • Hygiene- und Reinigungsdienstleistungen;
  • Abfallentsorgungsbetriebe;
  • KFZ- und Fahrradwerkstätten.

Zudem gilt die Maskenpflicht auch in baulich verbundenen Betriebsstätten (zB Einkaufszentrum). Werden in einer Betriebsstätte Waren oder Dienstleistungen gemäß obiger Liste angeboten, gilt eine durchgehende Maskenpflicht, dies sohin auch in Mischbetrieben.

Die FFP2-Maskenpflicht gilt auch bei unmittelbarem Kunden- oder Parteienkontakt für Betreiber, Inhaber und Mitarbeiter, sofern das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden.

Generell sieht die Verordnung eine Empfehlung für das Tragen von FFP2-Masken in allen anderen geschlossenen Räumen vor.

Präventionskonzepte und strengere Regelungen

Soweit für Arbeitsorte im Hinblick auf das Tragen einer Maske und die Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr keine Regelungen mehr vorgesehen sind, können – wie auch bisher – in begründeten Fällen über diese Verordnung hinausgehende, strengere Regelungen vorgesehen werden.

Weiter bestehen bleibt die Verpflichtung zur Erstellung und Umsetzung eines Präventionskonzepts und der Bestellung von COVID-Beauftragten in Arbeitsorten mit mehr als 51 Arbeitnehmern sowie für bestimmte Betriebe auch unter dieser Grenze (ua Gastgewerbe- und Beherbergungsbetriebe, Alten- und Pflegeheimen, Krankenanstalten oder Kuranstalten).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 32177 vom 04.03.2022