Dieser Inhalt ist frei verfügbar. Mit einem Abonnement des ARD erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
Verordnung des BMSGPK betreffend grundlegende Basismaßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (COVID-19-Basismaßnahmenverordnung – COVID-19-BMV)
BGBl II 2022/86, ausgegeben am 3. 3. 2021
3G-Regelung
Mit der neuen Verordnung kommt es ab 5. 3. 2022 zu einer weitgehenden Aufhebung der bisher zur Verhinderung der Weiterverbreitung von COVID-19 vorgesehenen Maßnahmen. Hervorzuheben ist insbesondere, dass – mit Ausnahme jener Settings, die auch von besonders gefährdeten und sohin vulnerablen Bevölkerungsgruppen besucht werden müssen – vom Erfordernis des Vorliegens eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr abgesehen wird, dh zB kein 3G-Nachweis mehr als Zutrittskontrolle. Auch die 3G-Regelung am Arbeitsplatz entfällt weitgehend. Die 3G-Nachweispflicht bleibt aber weiterhin in sensiblen Bereichen, wie zB Krankenanstalten, Pflegeheimstätten und vergleichbare Einrichtungen, bestehen und gilt dort für Besucher, Mitarbeiter und Dienstleister.
Maskenpflicht
Eine Maskenpflicht ist nur noch für Betriebsstätten vorgesehen, die unausweichlich auch von vulnerablen Personengruppen besucht werden müssen. Der Katalog jener Bereiche, die dieser Gruppe zugeordnet werden, entspricht jenem der nach der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, die Ausnahmen von der damaligen 2G-Nachweispflicht festgelegt hat:
- | in Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheimen und vergleichbaren Einrichtungen |
- | in öffentlichen Verkehrsmitteln samt deren Haltestellen |
- | in den Kundenbereichen des lebensnotwendigen Handels:
|
Zudem gilt die Maskenpflicht auch in baulich verbundenen Betriebsstätten (zB Einkaufszentrum). Werden in einer Betriebsstätte Waren oder Dienstleistungen gemäß obiger Liste angeboten, gilt eine durchgehende Maskenpflicht, dies sohin auch in Mischbetrieben.
Die FFP2-Maskenpflicht gilt auch bei unmittelbarem Kunden- oder Parteienkontakt für Betreiber, Inhaber und Mitarbeiter, sofern das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden.
Generell sieht die Verordnung eine Empfehlung für das Tragen von FFP2-Masken in allen anderen geschlossenen Räumen vor.
Präventionskonzepte und strengere Regelungen
Soweit für Arbeitsorte im Hinblick auf das Tragen einer Maske und die Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr keine Regelungen mehr vorgesehen sind, können – wie auch bisher – in begründeten Fällen über diese Verordnung hinausgehende, strengere Regelungen vorgesehen werden.
Weiter bestehen bleibt die Verpflichtung zur Erstellung und Umsetzung eines Präventionskonzepts und der Bestellung von COVID-Beauftragten in Arbeitsorten mit mehr als 51 Arbeitnehmern sowie für bestimmte Betriebe auch unter dieser Grenze (ua Gastgewerbe- und Beherbergungsbetriebe, Alten- und Pflegeheimen, Krankenanstalten oder Kuranstalten).