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Im vorliegenden Fall beschäftigte ein Detektivunternehmen Berufsdetektivassistenten, die Verdachtsfälle in Kaufhäusern selbstständig ermittelten und verfolgten. Dabei mussten sie Problemsituationen selbst erkennen und abschätzen, ob ein Einschreiten notwendig war oder nicht. Ihre Arbeit war auch davon geprägt, dass Verdächtige angehalten, gestohlene Waren sichergestellt und Niederschriften über Vorfälle angefertigt werden mussten. Weiters mussten sie Videoaufzeichnungen prüfen und mit Behörden zusammenarbeiten. Erforderlich waren für ihre Tätigkeit eine Einschulung, soziale Fähigkeiten und Kenntnisse der rechtlichen Grundlagen.
Vom OGH gebilligt qualifizierte schon das BerufungsG die Rechtsansicht des Detektivunternehmens als lauterkeitsrechtlich unvertretbar, dass die Berufsdetektivassistenten als Arbeiter iSd KV für Wachorgane im Bewachungsgewerbe einzustufen seien. Schon nach dem klaren Wortlaut der GewO bedarf es gem § 129 Abs 1 Z 6 GewO „für die Beobachtung von Kunden in Geschäftslokalen“ einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Berufsdetektive. Zudem ist der Standpunkt des Detektivunternehmens angesichts des AngG und der dazu ergangene Rsp zur Abgrenzung der Tätigkeit eines Angestellten von der eines Arbeiters unvertretbar; auch die Wirtschaftskammer hatte dem Unternehmen hier zudem die Auskunft erteilt, dass Kaufhausdetektive „aufgrund ihrer höherwertigen Tätigkeit zwingend als Angestellte einzustufen sind“.