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Wichtige Informationen zur Corona-Kurzarbeit

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Viele Unternehmen haben bislang schon von der Möglichkeit der Corona-Kurzarbeit Gebrauch gemacht, um in diesen wirtschaftlich schwierigen Zeiten ihre Mitarbeiter nicht kündigen zu müssen. In der Personalverrechnung sind jedoch noch zahlreiche Fragen offen, sodass eine rechtssichere Abrechnung bei Kurzarbeit bislang nicht möglich war. Aus diesem Grund wurde nicht nur die Frist für die Abrechnung für den Monat März bis 28. 5. 2020 erstreckt, sondern haben auch die Sozialpartner eine (mit BMF und ÖGK abgestimmte) Handlungsempfehlung veröffentlich, wie die Abrechnung für April 2020 vorläufig durchgeführt werden sollte. In der Zwischenzeit wird in Expertengruppen weiter an einer endgültigen Lösung gearbeitet.

Zuletzt wurde noch bekannt, dass ab 21. 4. 2020 die Corona-Kurzarbeit nur noch rückwirkend ab 1. 4. 2020 beantragt werden kann.

Informationen der WKÖ, des AMS und der BMAFJ

1. Rückwirkende Beantragung der Kurzarbeit

Bislang war der Antrag auf Corona-Kurzarbeit rückwirkend ab 1. März 2020 möglich. Nunmehr hat Bundesministerin Aschbacher verkündet, dass dies nur noch bis 20. 4. 2020 möglich ist. Mit Anträgen auf Kurzarbeit, die ab dem 21. 4. 2020 beim Arbeitsmarktservice einlangen, ist nur noch eine rückwirkende Geltendmachung ab 1. April 2020 möglich. (Quelle: APA, 14. 4. 2020)

2. Frist zur Abrechnung um einen Monat verlängert

Die Abrechnung der COVID-19 Kurzarbeitsbehilfe ist derzeit noch nicht möglich. Aus diesem Grund sowie wegen der rückwirkenden Beantragungsmöglichkeit und auch des Rückstaus bei der Bearbeitung der Anträge durch das AMS wurde auf der Homepage des AMS verlautet, dass eine Abrechnung für den Monat März auch noch bis 28. 5. 2020 möglich ist (ursprünglich wäre die Frist mit 28. 4. 2020 ausgelaufen).

3. Handlungsempfehlung für eine vorläufige Abrechnung der Corona-Kurzarbeit

Seit Wochen sind die Personalverrechner verunsichert, wie sie Mitarbeiter in Kurzarbeit abrechnen müssen. Dazu hat nun die Wirtschaftskammer folgende Information herausgegeben, die mit den Arbeitnehmervertretern, dem BMF und der ÖGK abgestimmt ist:

Die Lohnverrechnung zur Corona-Kurzarbeit ist schwierig. Viele Fragen sind noch nicht geklärt. In dieser unsicheren Zwischenzeit ist es wichtig, dass

-Arbeitnehmer in Kurzarbeit eine vorläufige Auszahlung von 80/85/90 Prozent des Nettoentgelts vor Kurzarbeit erhalten;
-Unternehmen in Kurzarbeit eine Leitlinie für Personalverrechnung und Beitragsabfuhr haben, die eine spätere Aufrollung erleichtert;
-diese Leitlinie von den Abgabenbehörden akzeptiert wird und keine Sanktionen auslöst.

3.1. Leitlinie

-Zahlung der Sonderzahlungen, aller SV-Beiträge und sonstigen lohnabhängigen Abgaben auf Basis des vollen Entgelts vor Kurzarbeit, sofern nicht von der Möglichkeit einer Stundung Gebrauch gemacht wurde; Hinweis: Auf dieser Basis sind auch die mBGM an die ÖGK zu melden!
-Auszahlung von 80/85/90 Prozent des Nettoentgelts vor Kurzarbeit (je nach Höhe des Bruttoentgelts vor Kurzarbeit) für laufende Bezüge;
-entsprechender Hinweis an die Arbeitnehmer, am Lohn-/Gehaltszettel UND schriftlich.

Vorschlag für diesen Hinweis:

„Da eine korrekte programmtechnische Abrechnung der Kurzarbeits-Gehälter/-löhne aufgrund der zahlreichen ungeklärten Fragen noch nicht möglich ist, wird die aktuelle Lohnperiode vorerst so abgerechnet: Sie erhalten auf Basis einer Pauschalberechnung in etwa 80, 85 oder 90 Prozent des Nettoeinkommens vor Kurzarbeit. Sobald eine Detailabrechnung technisch möglich ist, wird diese Pauschalabrechnung (etwa durch Aufrollung) nachträglich richtiggestellt, was zu geringfügigen Korrekturen der Auszahlung (nach unten und nach oben) führen kann. Wir behalten uns solche Korrekturen ausdrücklich vor.“

3.2. Detailinformation

Pkt 1) Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage für die „Pauschalberechnung“ der Kurzarbeits-Entgelte April 2020 ist die letzte vollständige Abrechnung vor Kurzarbeit:

Beispiel

Beispiele:

Beginn Kurzarbeit 16. 3. 2020: Bemessungsgrundlage = Feber-Entgelt

Beginn Kurzarbeit 1. 4. 2020: Bemessungsgrundlage = März-Entgelt


Bei stark wechselnden Arbeitsausmaßen bildet der Dreimonatsschnitt die Berechnungsbasis. Als Basis für die Abrechnung werden jene im Referenzmonat abgerechneten Lohnarten (laufender Bezug) herangezogen. Überstunden und widerrufbare Überstunden-Pauschalen werden ausgeklammert, ebenso Lohnarten, die sv-frei sind. Bestehen im Referenzmonat „Entgeltlücken“ (zB Karenzierung, Teil-Krankenentgelt etc), so nehmen Sie jenen Wert, der sich ohne das Lückenergebnis ergeben hätte. Sollte derartige „Lücken“ auch das laufende Monat betreffen, ist dieser Umstand (entgeltmindernd) weiter zu berücksichtigen.

Pkt 2) Berechnung „Pauschal-Corona-Entgelt“

Der Arbeitnehmer erhält 80/85/90 Prozent des Nettoentgelts vor Kurzarbeit (Bemessungsgrundlage siehe Punkt 1). Es sind also vom errechneten Nettoentgelt 10/15/20 Prozent abzuziehen.

-Bei Bruttoentgelt vor Kurzarbeit bis € 1.700,- Abzug von 10 Prozent
-bis € 2.685,- Abzug von 15 Prozent
-über € 2.685,- Abzug von 20 Prozent

Pkt 3) Sonderzahlungen und Urlaub

Kommt es im Abrechnungsmonat zur Auszahlung von Urlaubsentgelt/Zeitausgleich, so sind diese Entgeltanteile ungekürzt zu berechnen. Dies gilt auch für die Sonderzahlungen.

Pkt 4) Sozialversicherungsbeiträge, MV/(BV)-Beiträge und sonstige Lohnabgaben (LSt, KommSt, DB, DZ)

Bemessungsgrundlage ist die sich aus Punkt 1 (Bruttobasis) ergebende Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung allfälliger Befreiungen (wie zB Pendlerpauschale, § 68 EStG 1988). Im Hinblick auf die Abweichungen, die sich bei der späteren Kurzarbeit-Echtabrechnung ergeben werden, kommt es zur späteren Aufrollung (allenfalls Gutschrift).

Betreffend die SV/BV-Beitragsgrundlage (nur Grundlage, nicht Bruttoentgeltsbetrag) wird empfohlen, allfällige Überstundenentgelte nicht auszuklammern, um die 100 %ige SV/BV-Beitragsgrundlage zu sichern.

Hinweis: Weitere Informationen unter https://www.wko.at/service/corona-kurzarbeit.html

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 28908 vom 16.04.2020