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Wiedereinstellungszusage – Bindung auch an die Konkurrenzklausel

Bearbeiter: Bettina Sabara

ABGB: § 1151

AngG: §§ 36 f

OGH 16. 5. 2024, 9 ObA 23/24h

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung begründet eine Wiedereinstellungszusage des Arbeitgebers die Option des Arbeitnehmers, (grundsätzlich) zu den vorherigen Bedingungen wieder für den Arbeitgeber zu arbeiten. Übt der Arbeitnehmer die Option aus, kommt ein neuer Arbeitsvertrag und damit ein neues Arbeitsverhältnis (grundsätzlich) zu den vorherigen Bedingungen zustande. Das Arbeitsverhältnis wird also in diesem Sinne „wieder begründet“ (vgl OGH 30. 5. 2012, 8 ObA 27/12x, ARD 6251/2/2012).

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, der beklagte Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis am 15. 12. 2019 einvernehmlich endete und aufgrund einer Wiedereinstellungszusage zum 7. 1. 2020 an diesem Tag wieder begann, sei an alle Vereinbarungen im ursprünglichen Arbeitsvertrag gebunden – und damit auch an die Konkurrenzklausel samt Verpflichtung zur Zahlung einer Konventionalstrafe im Fall eines Verstoßes –, hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung. Die Ansicht des Arbeitnehmers, er sei nach Ausübung der Option nur an die „grundsätzlichen Bedingungen“ des ursprünglichen Arbeitsvertrags gebunden – der Arbeitnehmer meint, das seien nur die Vereinbarungen über die zu leistenden Arbeiten und das Entgelt –, widerspricht der Rechtsprechung, die betont, dass im neuen Arbeitsverhältnis („grundsätzlich“, dh soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben) die vorherigen Bedingungen gelten (also alle vorherigen Bedingungen).

Das Berufungsgericht hat die Erklärungen der Parteien bei der (endgültigen) einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit 30. 9. 2021, die auf Wunsch des Arbeitnehmers erfolgte, so ausgelegt, dass das im Arbeitsvertrag vereinbarte (gerade nachvertragliche) Konkurrenzverbot nicht aufgehoben wurde. Mit dem Argument, die Parteien hätten wörtlich nicht nur das „Arbeitsverhältnis“, sondern zusätzlich den „Arbeitsvertrag“ aufgelöst, zeigt der Arbeitnehmer keine unvertretbare Auslegung auf, die einer Korrektur im Einzelfall bedürfte.

Die Konkurrenzklausel samt Verpflichtung zur Zahlung einer Konventionalstrafe kommt daher hier zum Tragen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 35583 vom 26.06.2024