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Wintertourismus 2018/2019 – Ausländerbeschäftigung

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Verordnung des BMASK für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Wintertourismus

BGBl II 2018/273, ausgegeben am 24. 10. 2018

Für den Wirtschaftszweig Wintertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von insgesamt 1.100 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die einzelnen Bundesländer aufgeteilt. Im Rahmen dieser Kontingente dürfen ab 12. 11. 2018 Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 15. 5. 2019 enden darf. Beschäftigungsbewilligungen für Betriebe in den Gletscherregionen und deren Einzugsgebiet sowie für Schaustellerbetriebe dürfen bereits ab 25. 10. 2018 erteilt werden.

Bei Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen sind Saisonarbeitskräfte zu bevorzugen, die in den vorangegangenen 5 Jahren zumindest einmal im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 AuslBG erlaubt beschäftigt waren, sowie Ausländer, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit nach § 32a AuslBG unterliegen (Staatsangehörige von Kroatien).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26228 vom 25.10.2018