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UStG idF vor BGBl I 2015/118: § 10 Abs 2 Z 4 lit d
Können die Sanierungsaufwendungen nicht zur Gänze mit Eigenmitteln der Wohnungseigentümer bestritten werden, fließen die Zinsen (als Teil der Erhaltungsaufwendungen der Wohnungseigentümergemeinschaft) in die Bemessungsgrundlage für den ermäßigten Steuersatz ein. Die bloße Weiterverrechnung der Zinsen für die Fremdfinanzierung der Fassadensanierung stellt keine steuerfreie Kreditgewährung der Miteigentümergemeinschaft an ihre Miteigentümer dar.
VwGH 10. 2. 2016, 2013/15/0120
Sachverhalt
Die beschwerdeführende Wohnungseigentümergemeinschaft führte in den Jahren 2009 und 2010 eine thermische Sanierung der Fassade unter Inanspruchnahme einer Förderung durch (Annuitätenzuschuss von 30 % für ein 14 Jahre laufendes Darlehen).
Die Zinsen für eine Zwischenfinanzierung iHv € 2.551,36 (2009) und € 11.087,38 (2010) wurden den einzelnen Wohnungseigentümern in der jeweiligen Jahresabrechnung umsatzsteuerfrei weiterverrechnet.
Entscheidung
Wohnungseigentümergemeinschaften erbringen bei der Verwaltung der Anlage eine eigenständige und einheitliche Leistung an die Wohnungseigentümer, die - bis Ende 2015 - nach § 10 Abs 2 Z 4 lit d UStG 1994 dem ermäßigten Steuersatz unterlag. Die umsatzsteuerliche Qualifikation der einzelnen Kostenkomponenten, die in die Leistung der Wohnungseigentümergemeinschaft einfließen, ist dabei unmaßgeblich; auch Vorleistungen, die nicht mit Umsatzsteuer belastet waren (zB Grundsteuer), sind daher bei der Weiterverrechnung an die Wohnungseigentümer der Umsatzsteuer zu unterziehen.
Gemäß § 4 Abs 1 UStG 1994 ist Entgelt alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten. Das Entgelt ist nicht um Aufwendungen des Unternehmers zu kürzen, weshalb auch weiterverrechnete Aufwendungen nicht aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden sind, mag das Entgelt auch nur aus weiterverrechneten Aufwendungen bestehen. Dies gilt auch für Zinsen, die der Wohnungseigentümergemeinschaft deshalb angelastet werden, weil laufende Verwaltungsaufwendungen oder wie im Beschwerdefall Sanierungsaufwendungen nicht (zur Gänze) mit Eigenmitteln der Wohnungseigentümer (laufenden Vorauszahlungen, Rücklage nach § 31 WEG 2002) bestritten werden (können).
Den Argumenten der Bf hält der VwGH hier nun entgegen, dass in der bloßen Weiterverrechnung der Zinsen für die Fremdfinanzierung der Fassadensanierung keine steuerfreie Kreditgewährung der Miteigentümergemeinschaft an ihre Miteigentümer zu erblicken ist und von einer selbstständigen Finanzierungsleistung nur dann gesprochen werden könnte, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst einzelnen Wohnungseigentümern hinsichtlich der von ihnen zu leistenden anteiligen Beiträge Zahlungserleichterungen einräumt. Eine solche, der außerordentlichen Verwaltung zuzurechnende Maßnahme, liegt im Beschwerdefall nach den unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde nicht vor.
Beschließt die Wohnungseigentümergemeinschaft die Durchführung bestimmter Sanierungsarbeiten unter Inanspruchnahme von Fremdkapital, fließen die Zinsen als Teil der Erhaltungsaufwendungen der Wohnungseigentümergemeinschaft in die Bemessungsgrundlage für den ermäßigten Steuersatz ein.