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Gem § 215 Z 1 KO/IO werden Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung oder einer vorsätzlichen strafgesetzwidrigen Unterlassung von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt. Die im § 215 Z 1 KO angeordnete Ausnahme von der Wirkung der Restschuldbefreiung beschränkt sich auf das Abschöpfungsverfahren, die Wirkung des rechtskräftig bestätigten Zahlungsplans/Zwangsausgleichs wird nicht in gleicher Weise eingeschränkt.
Da sich die Voraussetzungen für das Verfahren über den Zwangsausgleich oder den Zahlungsplan von jenen für das Abschöpfungsverfahren unterscheiden, bestehen auch keine Bedenken aus dem Blickwinkel verfassungsrechtlich gebotener Gleichbehandlung oder sachlicher Rechtfertigung für unterschiedliche Regelungen.