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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Für die Bemessung der Dauer des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sind gemäß § 2 Abs 3 EFZG Dienstzeiten bei demselben Arbeitgeber, die keine längeren Unterbrechungen als jeweils 60 Tage aufweisen, zusammenzurechnen. Die Zusammenrechnung von Arbeitszeiten hat aber keinen Einfluss auf die Lage des jeweiligen Arbeitsjahres; dafür ist nur der Beginn des letzten Arbeitsverhältnisses maßgebend.
Dies hat auch Einfluss auf den Anspruch auf den Zuschuss der AUVA zur teilweisen Vergütung des Aufwands für die Entgeltfortzahlung nach § 53b ASVG: Für die Frage, wann bei aufeinanderfolgenden Dienstverhältnissen zum selben Dienstgeber ein neuer – an das Arbeitsjahr gebundener – Anspruch auf Zuschüsse gemäß § 53b ASVG entstanden ist, ist auf den Beginn des letzten Dienstverhältnisses abzustellen.
OGH 13. 6. 2017, 10 ObS 54/17i
Sachverhalt
Die Klägerin betreibt ein Kleinunternehmen mit weniger als 51 Arbeitnehmern. Der Arbeitnehmer R**** stand zunächst vom 29. 3. 2010 bis 12. 12. 2012 in einem Dienstverhältnis zur Klägerin und wurde am 4. 2. 2013 neuerlich eingestellt. Der Arbeitnehmer war von 8. 12. 2015 bis 28. 3. 2016 durchgehend infolge Krankheit arbeitsunfähig.
Aufgrund des Antrags der Klägerin zahlte die beklagte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt der Klägerin einen Zuschuss zur Entgeltfortzahlung gemäß § 53b ASVG für 42 Tage in Höhe von € 1.939,15. Der Antrag, einen weiteren Zuschuss für das im Zeitraum 4. 2. bis 28. 3. 2016 fortgezahlte Entgelt an R**** zu gewähren, wurde von der AUVA mit Bescheid abgewiesen. Der Anspruch sei pro Dienstnehmer und Arbeitsjahr mit höchstens 42 Tagen der tatsächlichen Entgeltfortzahlung begrenzt. Unter Berücksichtigung des Beginns des neuen Arbeitsjahres mit 29. 3. 2015 sei bereits ein Zuschuss für 42 Tage ausgezahlt worden.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Zahlung eines weiteren Zuschusses von € 1.962,52. Das aktuelle (zweite) Arbeitsverhältnis von R**** habe am 4. 2. 2013 begonnen. Deswegen habe sie ab 4. 2. 2016 wieder in voller Höhe Entgeltfortzahlung geleistet.
Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Die Vordienstzeiten zum selben Arbeitgeber, falls Unterbrechungen nicht länger als jeweils 60 Tage betragen, seien zwar für die Bemessung der Entgeltfortzahlungsdauer zusammenzurechnen. Die Zusammenrechnungsregelung des § 2 Abs 3 EFZG sei aber bei unterbrochenen Dienstverhältnissen zum selben Arbeitgeber nicht auf den Beginn des Arbeitsjahres übertragbar. Für den Beginn des Arbeitsjahres sei nur der Beginn des letzten Arbeitsverhältnisses maßgeblich. Ab dem 4. 2. 2016 habe daher ein neues Arbeitsjahr zu laufen begonnen und sei ein neuer Anspruch auf Zuschüsse gemäß § 53b ASVG entstanden.
Der OGH ließ die Revision zu, weil noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Berechnung des Arbeitsjahres nach dem EFZG bei aufeinanderfolgenden Dienstverhältnissen zum selben Dienstgeber vorlag. In der Sache bestätigte er die Rechtsansicht der Vorinstanzen:
EFZ-Zuschuss je Arbeitsjahr
Zuschüsse zur teilweisen Vergütung des Aufwands der Dienstgeber für die Entgeltfortzahlung einschließlich allfälliger Sonderzahlungen iSd § 3 EFZG gebühren bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit oder Unfall „bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr (Kalenderjahr)“ (§ 53b Abs 2 Z 2 und Abs 3 Z 2 ASVG in der bis zum Ablauf des 31. 12. 2015 geltenden Fassung und § 53b Abs 2 Z 3 lit a und b ASVG in der seit 1. 1. 2016 geltenden Fassung nach dem SRÄG 2015; vgl § 4 Abs 2 Entgeltfortzahlungs-Zuschussverordnung, wo die sechs Wochen in 42 Kalendertage umgerechnet werden).
Zur Stammfassung des § 53b ASVG führen die Gesetzesmaterialien (AB 1285 BlgNR 21. GP 5) aus, dass „der Zuschuss für höchsten sechs Wochen der Entgeltfortzahlung pro Arbeitsjahr gewährt [wird]. Für Arbeitnehmer, deren Entgeltfortzahlung sich nicht nach dem Arbeitsjahr richtet, ist dieses als Referenzzeitraum heranzuziehen. ... Im Wege der unverzüglich zu erlassenden Verordnung wird zusätzlich sichergestellt, dass kein Missbrauch der Dienstgeber erfolgen kann, und zwar dadurch, dass entsprechende Meldeverpflichtungen und Kontrollen eingerichtet werden.“
Neuer Eintrittsbeginn maßgeblich
Nach § 2 Abs 1 iVm Abs 4 EFZG behält ein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf das Entgelt bis zu einer Dauer von sechs Wochen und darüber hinaus in einer von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängigen Höchstdauer pro Arbeitsjahr, wenn er „nach Antritt des Dienstes“ durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Arbeit verhindert ist. Für die Bemessung der Dauer des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung sind gemäß § 2 Abs 3 EFZG Dienstzeiten bei demselben Arbeitgeber, die keine längeren Unterbrechungen als jeweils 60 Tage aufweisen, zusammenzurechnen. Eine Zusammenrechnung unterbleibt jedoch, wenn die Unterbrechung durch eine Kündigung des Arbeitnehmers, unberechtigten Austritt oder eine vom Arbeitnehmer verschuldete Entlassung eingetreten ist. Durch Kollektivvertrag oder durch Betriebsvereinbarung kann vereinbart werden, dass sich der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht nach dem Arbeitsjahr, sondern nach dem Kalenderjahr richtet (§ 2 Abs 8 EFZG).
Nach dem Wortlaut des § 2 EFZG (arg. insbesondere: „nach Antritt des Dienstes“) und nach der im Hinblick darauf zu billigender herrschender Auffassung der Lehre hat die in § 2 Abs 3 EFZG angeordnete Zusammenrechnung von Arbeitszeiten keinen Einfluss auf die Lage des jeweiligen Arbeitsjahres; dafür ist nur der Beginn des letzten Arbeitsverhältnisses maßgebend (Drs in ZellKomm2 [2011] § 2 EFZG Rz 12; Schrank, Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht [Stand Jänner 2017] 335).
Im Hinblick darauf kann § 2 Abs 3 EFZG keine Grundlage für die von der AUVA erblickte Lücke sein. Eine planwidrige Unvollständigkeit des § 53b ASVG, die Voraussetzung einer Analogie ist, liegt auch nicht vor, erhellt doch aus den zitierten Gesetzesmaterialien, dass der Gesetzgeber bei der Festlegung der Höchstdauer je Arbeitsjahr (Kalenderjahr) auf die Regelung des EFZG abstellt; danach hat die Zusammenrechnung keinen Einfluss auf die Lage des Arbeitsjahres. Zutreffend hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es für den Beginn des Arbeitsjahres keine Rolle spielt, ob der Arbeitnehmer ein langjähriger Mitarbeiter ist oder nicht.