News

Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte bei Beschwerden gegen AK-Bescheid betreffend Rechtsschutz

Bearbeiter: Bettina Sabara

AKG: § 7

B-VG: § 131

Die Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der Arbeiterkammern gemäß § 7 AKG, mit denen über die Gewährung des Rechtschutzes durch gerichtliche Vertretung in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten entschieden wird, fällt in die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte und nicht in jene des Bundesverwaltungsgerichtes.

VwGH 25. 2. 2020, Ro 2019/11/0010

Sachverhalt

Der Revisionswerber begehrte Rechtsschutz zur gerichtlichen Durchsetzung seiner vorgebrachten Ansprüche gegen die GKK gemäß § 7 Arbeiterkammergesetz 1992 (AKG) iVm § 4 Abs 1 lit a und b des Regulativs für den Rechtsschutz 1992 idF 2012. Dieser Antrag wurde abgewiesen. Der dagegen vom Revisionswerber an das Landesverwaltungsgericht Steiermark adressierte Beschwerdeschriftsatz wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Das Bundesverwaltungsgericht stellte schließlich fest, dass es zur Behandlung der Beschwerde des Revisionswerbers unzuständig sei.

Der VwGH hat die Revision gegen diesen Beschluss für zulässig erklärt, da Rechtsprechung des VwGH zur Frage, ob die Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der Arbeiterkammern gemäß § 7 AKG in die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte oder des Bundesverwaltungsgerichtes fällt, fehlt. Letztlich sieht der VwGH eine Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte gegeben:

Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts

Die Kammern für Arbeiter und Angestellte sind gemäß § 3 AKG Körperschaften des öffentlichen Rechts und auf Grundlage des von der Bundesverfassung garantierten Rechts auf eigenverantwortliche Besorgung ihrer Angelegenheiten innerhalb ihres Aufgabenbereiches Träger der „(sonstigen) Selbstverwaltung“. Sie sind gemäß Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG im Vollziehungsbereich des Bundes eingerichtet. Die Arbeiterkammer ist in Bezug auf eine ihrer primären Aufgaben, der Verpflichtung zur Gewährung von Rechtsschutz gemäß § 7 AKG, zu hoheitlichem Handeln befugt. Sofern im Einzelfall strittig ist, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Rechtsschutz gegeben sind, hat die Arbeiterkammer darüber durch Bescheid zu befinden (vgl VwGH 4. 10. 2000, 2000/11/0014, ARD 5269/26/2001).

Die dem Bescheid der belangten Behörde zugrunde liegende Bestimmung des § 7 AKG regelt die Erbringung einer Leistung der Kammer (Rechtschutz) gegenüber ihren Mitgliedern. Dabei handelt es sich mangels einer Zuweisung zum übertragenen Wirkungsbereich und ausdrücklicher Bezeichnung gemäß Art 120b Abs 2 B-VG um eine Angelegenheit, die ein Selbstverwaltungskörper zu besorgen hat, konkret um eine Angelegenheit des – eigenenWirkungsbereiches der Arbeiterkammern (vgl auch das zitierte Erkenntnis 2000/11/0014). Dies ist gegenständlich von entscheidender Bedeutung, weil die Materialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (RV 1618 BlgNR 24. GP, 15) bezüglich Art 131 B-VG ausführen:

„Da auf die Vollziehung von Angelegenheiten in unmittelbarer Bundesverwaltung abgestellt wird, fallen nach der Generalklausel des vorgeschlagenen Art 131 Abs 1 auch Angelegenheiten, die weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder; dies ist etwa bei der Sicherheitsverwaltung, dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder in den (seltenen) Konstellationen der Fall, in denen aufgrund besonderer verfassungsgesetzlicher Ermächtigung im Bereich der Vollziehung des Landes eingerichtete Rechtsträger (zB Landwirtschaftskammern) mit der Vollziehung des Bundes betraut sind.“

Darauf Bezug nehmend hat der VwGH im Erkenntnis vom 4. 4. 2019, Ro 2017/11/0003, die Zuständigkeit des entsprechenden Landesverwaltungsgerichts angenommen, wenn es um einen Bescheid eines im Vollziehungsbereich des Bundes eingerichteten sonstigen Selbstverwaltungskörpers in dessen eigenem Wirkungsbereich ging, weil dies keine Besorgung der Vollziehung des Bundes unmittelbar durch Bundesbehörden iSd Art 131 Abs 2 B-VG darstellt.

Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall, sodass das Landesverwaltungsgericht Steiermark seine Unzuständigkeit zu Unrecht ausgesprochen hat. Der angefochtene Beschluss war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 28970 vom 29.04.2020