Dieser Inhalt ist frei verfügbar. Mit einem Abonnement des ARD erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
Alle LexisNexis-Fachzeitschriften sind im Volltext auch in Lexis 360® verfügbar.
Lexis 360 ist Österreichs innovativste* Recherchelösung und bietet Zugriff auf
alle relevanten Quellen von Rechtsnews, Gesetzen, Urteilen und Richtlinien bis
zu Fachzeitschriften und Kommentaren.
Testen Sie jetzt Lexis 360® kostenlos.
*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Für Zeiten, in denen die Arbeitszeit unter Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts aus anderen Gründen entfällt, darf ein Urlaub nicht vereinbart werden. Wird eine Urlaubsvereinbarung für einen Tag getroffen, an dem gemäß § 6 ARG Ersatzruhe für die in der Vorwoche erfolgte Beschäftigung während der wöchentlichen Ruhezeit zu konsumieren wäre, wird an diesem Tag kein Urlaub konsumiert, sondern der Ersatzruheanspruch erfüllt. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses kann der Arbeitnehmer somit auch keinen Ersatzanspruch für nicht gewährte Ersatzruhe geltend machen, sondern sein Begehren auf einen Anspruch auf Urlaubsersatzleistung für gemäß § 4 Abs 2 UrlG nicht wirksam vereinbarte Urlaubstage stützen.
Sachverhalt
Die Klägerin war bei der beklagten Partei als Arbeiterin teilzeitbeschäftigt. Vereinbart war eine Sechstagewoche, tatsächlich erfolgte die Diensteinteilung regelmäßig im Zweiwochenrhythmus derart, dass die Klägerin nach je 12 aufeinanderfolgenden Arbeitstagen zwei Tage hintereinander (Samstag und Sonntag) frei hatte. Bezahlt wurden nur die tatsächlichen Arbeitsstunden; für jene Samstage, an denen die Klägerin im Ausgleich zur Vorwoche keinen Dienst versah, erhielt sie nur dann Entgelt, wenn sie in einen vereinbarten Urlaub oder in den Zeitraum einer Entgeltfortzahlung wegen Krankheit fielen.
Nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses begehrte die Klägerin € 1.528,80 brutto an Abgeltung für nicht konsumierte Ersatzruhetage. Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren nur teilweise statt. Da die Ersatzruhetage der Klägerin regelmäßig im Vorhinein fest gestanden seien, sei eine wirksame Urlaubsvereinbarung für diese Tage nach § 4 Abs 2 UrlG ausgeschlossen gewesen. Mit der an solchen Tagen konsumierten bezahlten Freizeit habe die Klägerin nicht ihren Urlaubs-, sondern ihren Ersatzruheanspruch konsumiert, sodass kein weiterer Ausgleichsanspruch zustehe.
Die Revision der Klägerin wurde vom OGH zugelassen, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, welcher Anspruch geltend gemacht werden könne, wenn eine Urlaubsvereinbarung für einen Tag getroffen werde, an dem gemäß § 6 Abs 5 ARG Ersatzruhe zu konsumieren wäre.
Unzulässige Urlaubsvereinbarung
Der Arbeitnehmer, der während seiner wöchentlichen Ruhezeit beschäftigt wird, hat gemäß § 6 Abs 1 ARG in der folgenden Arbeitswoche Anspruch auf Ersatzruhe, die auf seine Wochenarbeitszeit anzurechnen ist. Der Zweck der Ersatzruhe liegt darin, Störungen der wöchentlichen Ruhezeit möglichst hintanzuhalten. Der um seine Wochenruhe gebrachte Arbeitnehmer soll dafür innerhalb der folgenden Woche zwingend bezahlte Freizeit im gleichen Ausmaß erhalten. Aus dem Erholungszweck der Ruhe- bzw Ersatzruhezeit ist auch abzuleiten, dass derartige Zeiten nicht gehortet werden dürfen.
Nach § 4 Abs 2 UrlG darf der Verbrauch von Urlaub nicht für Zeiten vereinbart werden, in denen die Arbeitszeit unter Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts aus anderen Gründen entfällt. Wird eine Urlaubsvereinbarung entgegen dem gesetzlichen Verbot getroffen, gilt der Zeitraum der Arbeitsverhinderung nicht als Urlaub (§ 4 Abs 2 UrlG).
Von dieser Rechtslage geht auch die Klägerin selbst aus, wenn sie einräumt, dass die Urlaubsvereinbarungen der Streitteile hinsichtlich der feststehenden Ersatzruhetage unter das gesetzliche Verbot fielen und daher Urlaub an diesen Tagen nicht konsumiert wurde. Dies muss aber zu der Konsequenz führen, dass mit der gewährten bezahlten Freizeit ein anderer, und zwar der Ersatzruheanspruch erfüllt wurde. Der Arbeitnehmer kann eine tatsächlich gewährte Ersatzruhe nicht ohne Anspruchsverlust ablehnen oder nach eigenem Gutdünken umwidmen.
Einen Anspruch auf Urlaubsersatzleistung für gemäß § 4 Abs 2 UrlG nicht wirksam vereinbarte Urlaubstage hat die (im gesamten Verfahren anwaltlich vertretene) Klägerin nicht geltend gemacht. Die Wahl des Klagsanspruchs fällt in ihre Sphäre und kann dem Arbeitgeber auch nicht im Rahmen der von der Revision angestrebten Billigkeitsüberlegungen entgegengehalten werden.