Dieser Inhalt ist frei verfügbar. Mit einem Abonnement der ZIK erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
Alle LexisNexis-Fachzeitschriften sind im Volltext auch in Lexis 360® verfügbar.
Lexis 360 ist Österreichs innovativste* Recherchelösung und bietet Zugriff auf
alle relevanten Quellen von Rechtsnews, Gesetzen, Urteilen und Richtlinien bis
zu Fachzeitschriften und Kommentaren.
Testen Sie jetzt Lexis 360® kostenlos.
*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Mit dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung wird dem Insolvenzschuldner die Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse entzogen. Der Insolvenzschuldner wird vom Insolvenzverwalter als gesetzlicher Vertreter hinsichtlich des Massevermögens vertreten. Bei einer Gesellschaft geht die Verfügungsbefugnis über das Gesellschaftsvermögen von deren Vertretern auf den Insolvenzverwalter über. Die Befugnisse der Gesellschaftsorgane (auch der Liquidatoren) werden somit durch die Befugnisse des Insolvenzverwalters überlagert.
Die Wirkungen der Insolvenzeröffnung (damit auch der Übergang der Vertretungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter) treten (bereits) mit der Insolvenzeröffnung ein, also mit dem Beginn des Tages nach der öffentlichen Bekanntmachung des Edikts (§ 2 Abs 1 IO). Rechtsmittel gegen Beschlüsse, womit das Insolvenzverfahren eröffnet wird, haben keine aufschiebende Wirkung (§ 71c Abs 2 IO). Die Wirkungen der Insolvenzeröffnung bleiben vielmehr nach § 79 Abs 1 IO solange aufrecht, bis der Involvenzeröffnungsbeschluss rechtskräftig abgeändert wurde.
Wird eine KG infolge der Insolvenzeröffnung durch den Insolvenzverwalter vertreten, hält sich somit die Auffassung im Rahmen der Rsp, dem Liquidator bzw Kommanditisten komme gegen die Ausfolgung des Erlags an die aufgelöste KG und Insolvenzschuldnerin zu Handen des Insolvenzverwalters keine Rechtsmitelbefugnis zu.
Irrelevant ist die inhaltliche Berechtigung des Bestellungsbeschlusses und dessen fehlende Rechtskraft sowie der (allenfalls späteren) Eintritt der Rechtskraft des Abänderungsbeschlusses des OLG im Insolvenzverfahren. Die Forderung des Einschreiters, das RekursG hätte den Eintritt der rechtskräftigen Bestellung des Masseverwalters abwarten müssen, findet im Gesetz keine Rechtsgrundlage.