Neue Vorschriften / Arbeitsrecht

COVID-19 Gesetz: Gesetzliche Maßnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise - BGBl

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

BGBl I 2020/12, ausgegeben am 15. 3. 2020

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (COVID-19-FondsG) und ein Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz) erlassen sowie das Gesetzliche Budgetprovisorium 2020, das Bundesfinanzrahmengesetz 2019 bis 2022, das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes, das AMPFG, das AMSG und das AVRAG geändert werden (COVID-19 Gesetz)

1. Überblick

In einer sonntäglichen Sondersitzung hat der Nationalrat ein umfassendes Gesetzespaket beschlossen, mit dem die von der Regierung vorgesehenen Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus eine gesetzliche Grundlage erhalten. Die gesetzlichen Maßnahmen umfassen ua die Errichtung eines COVID-19-Krisenbewältigungsfonds iHv bis zu 4 Mrd Euro und ein Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19. Damit soll die Finanzierung von Maßnahmen im Umgang mit der rasanten Ausbreitung des Coronavirus in Österreich sichergestellt werden. Aus arbeitsrechtlicher Sicht sind vor allem die Ausweitung der Kurzarbeit sowie die Einführung einer Sonderbetreuungszeit für Arbeitnehmer für den Zeitraum der behördlichen Schließung von Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen hervorzuheben.

Im Folgenden werden die wichtigsten Änderungen zusammengefasst:

2. Kurzarbeit

Gemäß § 37b Abs 1 AMSG können Kurzarbeitsbeihilfen an Arbeitgeber gewährt werden, die zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit Kurzarbeit für Arbeitnehmer durchführen, wenn der Betrieb durch vorübergehende nicht saisonbedingte wirtschaftliche Schwierigkeiten betroffen ist. Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit und des Arbeitsentgelts wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten, und hat den Zweck, die Arbeitskosten temporär zu verringern und gleichzeitig die Beschäftigten zu halten.

Nunmehr werden die Anforderungen für die Kurzarbeitsbeihilfen im Zusammenhang mit dem Coronavirus gelockert. So wurde gesetzlich vorgesehen, dass die Richtlinie des AMS-Verwaltungsrats etwa für Kurzarbeitsfälle im Zusammenhang mit COVID-19 erhöhte Pauschalsätze vorsehen kann. Die zur Bedeckung der Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung erhöhte Beihilfe soll bereits ab dem vierten Monat gewährt werden.

Hinweis

Hinweis: Weitere Informationen zur neuen Corona-Kurzarbeit finden Sie ua auf https://www.wko.at/service/fact-sheet-corona-kurzarbeit.pdf Daraus geht hervor, dass die Sozialpartner ein vereinfachtes Modell ("Corona-Kurzarbeit") mit folgenden Eckpunkten vereinbart haben:

-Vor Beginn der Kurzarbeit müssen Arbeitnehmer das Urlaubsguthaben vergangener Urlaubsjahre und Zeitguthaben zur Gänze konsumieren. Bei Verlängerung der Kurzarbeitsvereinbarung über 3 Monate hinaus müssen Arbeitnehmer weitere 3 Urlaubswochen konsumieren.
-Nettoentgeltgarantie: Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen über € 2.685,- erhalten ein Entgelt von 80 % des vor Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts, Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen zwischen € 1.700,- und € 2.685,- erhalten 85 %, Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen unter € 1.700,- erhalten 90 %. Die Mehrkosten trägt das AMS, nicht das Unternehmen.
-Überstunden während der Kurzarbeit sind möglich.
-Die Behaltepflicht nach Kurzarbeit wird auf 1 Monat verkürzt, bei besonderen Verhältnissen kann auch diese entfallen. Während dieser Behaltefrist können auch zusätzliche überlassene Arbeitskräfte eingesetzt werden.
-Bei Urlaub und Krankenständen während Kurzarbeit gebührt dem Arbeitnehmer wie bisher das volle Entgelt wie vor Kurzarbeit.
-Die Normalarbeitszeit muss im gesamten Kurzarbeitszeitraum mindestens 10 % betragen, sie kann aber zeitweise auch Null sein. Beispiel: Kurzarbeitsdauer 6 Wochen; 5 Wochen 0 %, 1 Woche 60 %.
-Die Normalarbeitszeit kann während Kurzarbeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat, in Betrieben ohne Betriebsrat mit dem Arbeitnehmer verändert werden. Die Zustimmungspflicht der Gewerkschaft entfällt. Die Sozialpartner sind von der Veränderung nur mehr zu informieren - spätestens 5 Arbeitstage im Voraus.
-Sozialversicherungsbeiträge sind auf Basis des Entgelts wie vor der Kurzarbeit zu leisten. Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber die Mehrkosten ab dem 4. Kurzarbeitsmonat.
-Die Corona-Kurzarbeit kann für maximal 3 Monate abgeschlossen werden. Bei Bedarf ist eine Verlängerung

COVID-19 Gesetz: Gesetzliche Maßnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise - BGBl - Anfang Seite 17

um weitere 3 Monate nach Sozialpartnergesprächen möglich.
-Das neue Sozialpartner-Muster ist gleichzeitig Sozialpartnervereinbarung, Betriebs- und Einzelvereinbarung.

3. Sonderbetreuungszeit

Eine der Maßnahmen zur Eindämmung der weiteren Verbreitung des Coronavirus ist die behördliche Schließung von Schulen und anderen Kinderbetreuungseinrichtungen, wobei diese Einrichtungen eine Betreuung aber weiterhin anbieten. Für Arbeitnehmer, die nicht in einem versorgungskritischen Bereich tätig sind und die keinen Anspruch auf Dienstfreistellung zur Betreuung des Kindes haben, wird nun durch einen neuen § 18b AVRAG ermöglicht, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu drei Wochen, ab dem Zeitpunkt der behördlichen Schließung von Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen, für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, gewährt. Die Entscheidung darüber, ob Sonderbetreuungszeit gewährt wird, liegt beim Arbeitgeber.

Die Gewährung kann nicht nur in Wochenblöcken, sondern auch in der Form einzelner Arbeitstage gewährt werden. Die Möglichkeit der geförderten Sonderbetreuungszeit besteht jedoch nur dann (also subsidiär), wenn die betroffenen Arbeitnehmer keinen (sonstigen) Anspruch auf Dienstfreistellung (§ 1154b Abs 5 ABGB bzw § 8 Abs 3 AngG) zur Betreuung ihrer Kinder haben.

Gewährt ein Arbeitgeber Sonderbetreuungszeit hat er Anspruch auf Vergütung von einem Drittel des in der Sonderbetreuungszeit an die Arbeitnehmer gezahlten Entgelts durch den Bund. Die Vergütung ist nach dem regelmäßigen Entgelt zu bemessen und mit der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gedeckelt. Der Anspruch auf Vergütung ist binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der zuständigen Abgabebehörde gelten zu machen.

Die Regelung gilt auch für Arbeitnehmer, die den Landarbeitsordnungen der Bundesländer und in Vorarlberg dem Land- und Forstarbeitsgesetz unterliegen, und tritt mit 31. 5. 2020 wieder außer Kraft.

4. COVID-19-Krisenbewältigungsfonds

Der Fonds verfolgt das Ziel, den Bundesministerien die notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, damit diesen auf effizientestem Wege ermöglicht wird, die erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation setzen zu können. Er ist mit bis zu 4 Mrd Euro dotiert.

Die finanziellen Mittel des Fonds können insbesondere für die folgenden Handlungsfelder verwendet werden:

-Maßnahmen zur Stabilisierung der Gesundheitsversorgung (zB Anschaffung zusätzlicher medizinischer Produkte bzw Medikamente, Einstellung zusätzlichen Personals)
-Maßnahmen zur Belebung des Arbeitsmarkts (va Beihilfen bei Kurzarbeit iSd § 13 Abs 1 AMPFG oder weitere Förderprogramme, beispielsweise des AMS)
-Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
-Maßnahmen iZm den Vorgaben für die Bildungseinrichtungen
-Maßnahmen zur Abfederung von Einnahmenausfällen in Folge der Krise (sowohl solche der Arbeitnehmer, als auch jene der Unternehmen)
-Maßnahmen iZm dem Epidemiegesetz 1950
-Maßnahmen zur Konjunkturbelebung (Einrichtung neuer Konjunkturpakete oder Ausbau bestehender Förderprogramme [zB der AWS, FFG, ÖHT])

Über die konkrete Auszahlung der finanziellen Mittel entscheidet der BMF im Einvernehmen mit dem Vizekanzler, Grundlage sind per Verordnung des BMF kundzumachende Richtlinien für die Abwicklung der Fondsmittel.

5. Änderung des ABBAG-Gesetzes

Die Verbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und dessen Bekämpfung kann aufgrund der damit verbundenen wirtschaftlichen Folgen zu unverschuldeten Liquiditätsschwierigkeiten und Zahlungsunfähigkeit österreichischer Unternehmen führen. Ohne die Gewährung finanzieller Unterstützung, mit der die Zahlungsfähigkeit erhalten und Liquiditätsschwierigkeiten überbrückt werden können, würde eine Insolvenzantragspflicht von Unternehmen wegen Zahlungsunfähigkeit, mit entsprechenden negativen Auswirkungen auf die österreichische Volkswirtschaft, drohen. Es ist zu erwarten, dass eine Vielzahl an österreichischen Unternehmen von den wirtschaftlichen Folgen negativ beeinträchtigt sein wird.

Vor diesem Hintergrund sieht die Änderung des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz) unter bestimmten Voraussetzungen im Interesse der gesamthaften österreichischen Volkswirtschaft die Möglichkeit von finanziellen Unterstützungen durch die ABBAG-Abbaumangementgesellschaft des Bundes (ABBAG) zugunsten von Unternehmen vor, die vorübergehend in Liquiditätsprobleme geraten sind und iZm der Verbreitung des Erregers SARS-CoV-2 einer finanziellen Unterstützung bedürfen. Konkret soll es der ABBAG möglich sein, zugunsten von Unternehmen, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben und ihre wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausüben (unabhängig von Rechtsform und Unternehmensgröße), entsprechende Dienstleistungen zu erbringen und finanzielle Maßnahmen zu ergreifen.

Die konkrete Ausgestaltung der von der ABBAG zu gewährenden finanziellen Maßnahmen ist nach den Vorgaben dieses Gesetzes durch Richtlinien des BMF näher zu regeln. Es besteht kein Rechtsanspruch und kein subjektives Recht auf Ergreifung finanzieller Maßnahmen durch die ABBAG.

Artikel-Nr.
ARD 6691/15/2020

19.03.2020
Heft 6691/2020