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Das "Coronavirus"1 (SARS-CoV-2) ist spätestens seit den ersten bekannten Fällen in Italien auch in Österreich in den Fokus der Medien und damit auch der Bevölkerung gerückt. Seitdem häufen sich Fragen insbesondere zur weiteren Vorgehensweise der Behörden, zu den zu treffenden betrieblichen Maßnahmen, zum Umgang mit Mitarbeitern oder der Pflicht zur Entgeltfortzahlung. In vielen Fällen unterscheiden sich die arbeitsrechtlichen Rechtsfolgen rund um das Thema "Coronavirus" nicht von den Rechtsfolgen bei anderen, nicht meldepflichtigen Krankheiten. Es gibt jedoch einige wichtige Unterschiede, auf die im Folgenden näher eingegangen wird.
Laut der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) verlaufen Infektionen von Menschen mit gewöhnlichen Coronaviren meist mild und asymptomatisch. Häufige Anzeichen einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus sind ua Fieber, Husten, Kurzatmigkeit und Atembeschwerden. In schwereren Fällen kann die Infektion eine Lungenentzündung, ein schweres akutes Atemwegssyndrom, Nierenversagen und sogar den Tod verursachen. Es gibt auch milde Verlaufsformen (Symptome einer Erkältung) und Infektionen ohne Symptome.
Laut der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit sind Einmal-Schutzmasken kein wirksamer Schutz gegen Viren oder Bakterien, die in der Luft übertragen werden. Aber sie können dazu beitragen, das Risiko der Weiterverbreitung des Virus durch "Spritzer" von Niesen oder Husten zu verringern.
Laut der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit ist derzeit noch unklar, wie lange genau das Virus auf Oberflächen bleibt. Wenn man in die Hand hustet oder niest und dann eine Türklinke anfasst oder sein Telefon anfasst und weiterreicht, kann das Virus theoretisch so übertragen werden. Aufgrund der geringen Umweltstabilität von Coronaviren ist es nach derzeitigem Wissensstand unwahrscheinlich, dass importiere Waren Quelle einer Infektion sein könnten.
Laut der Österreichische Agenturn für Gesundheit und Ernährungssicherheit reicht bei Desinfektionsmaßnahmen im Zusammenhang mit Coronaviren grundsätzlich die Verwendung von Desinfektionsmitteln mit einer Wirksamkeit gegen behüllte Viren. Für eine gegenüber dem neuartigen Coronavirus wirksame Hände- oder Flächendesinfektion empfiehlt die AGES daher die Verwendung von Desinfektionsmitteln, die als "begrenzt viruzid" ausgelobt werden. Die Verwendung von Produkten mit der Auslobung "begrenzt viruzid PLUS" oder "viruzid" ist für eine gegenüber dem neuartigen Coronavirus wirksame Desinfektion nicht erforderlich.
Hinweis: Tagesaktuelle Informationen zu den Fragen 1.1. bis 1.4. finden Sie unter https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/
Nein, grundsätzlich nicht. Auf Basis der Fürsorgepflicht sind aber die nachstehenden dargestellten Maßnahmen und Handlungsanweisungen zu empfehlen.
Insbesondere in Betrieben mit regem Kundenkontakt bzw bei Kundenkontakt mit gefährdeten Personen ist der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht angehalten, geeignete Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen, um seine Arbeitnehmer vor Infektionen zu schützen. Dies wäre etwa die Anweisung zu:
- | täglich mehrmals Händewaschen mit Wasser und Seife oder einem alkoholhaltigen Desinfektionsmittel; |
- | Bedecken von Mund und Nase mit einem Papiertaschentuch (nicht mit den Händen), bei Husten oder Niesen; |
- | Vermeidung von Kontakt zu kranken Menschen. |
Wie unter Pkt 1.2. bereits erwähnt, sind Einmal-Mundschutzmasken kein wirksamer Schutz gegen Viren oder Bakterien, die in der Luft übertragen werden. Sie können aber dazu beitragen, das Risiko der Weiterverbreitung des Virus durch "Spritzer" von Niesen oder Husten zu verringern.
Solange die Behörden solche Mundschutzmasken jedoch nicht verordnen, können diese auch nicht gegen den Willen des Arbeitgebers durchgesetzt werden.
Nach derzeitigem Stand gibt es keine Verpflichtung des Arbeitgebers, Mitarbeiter wie Verkäufer, Kellner usw mit Gesichtsmasken bzw Handschuhen zu versorgen. Hygienemaßnahmen wie mehrmaliges Händewaschen mit Seife am Tag sind völlig ausreichend. Es gibt keine Möglichkeit, Gäste zum Tragen einer Gesichtsmaske zu verpflichten. Die Wirksamkeit dieser Maßnahme ist zudem umstritten, weil damit die Ansteckung des Gesichtsmaskentragenden nicht vermieden werden kann.
Nein. Ein grundloses einseitiges Fernbleiben von der Arbeit stellt eine Verletzung der Dienstpflichten dar mit allen arbeitsrechtlichen Konsequenzen (bis hin zur Entlassung). Homeoffice muss immer vereinbart werden und kann nicht einseitig durch den Arbeitnehmer angetreten werden.
Eine Verweigerung der Arbeitsleistung könnte nur dann gerechtfertigt sein, wenn eine objektiv nachvollziehbare Gefahr bestünde, sich bei der Arbeit mit dem Virus anzustecken. Dies könnte dann gegeben sein, wenn es im unmittelbaren Arbeitsumfeld bereits zu einer Ansteckung mit dem Virus gekommen wäre. Das gilt aber nicht für jene Arbeitnehmer, die berufsmäßig mit Krankheiten regelmäßig zu tun haben, wie etwa in Spitälern oder Apotheken.
Grundsätzlich nicht, außer diese Personen zeigen Symptome. Verweigert werden können nur Tätigkeiten, die nicht im Arbeitsvertrag vereinbart wurden. Ein unbegründetes Verweigern der (Zusammen-)Arbeit stellt eine Arbeitsverweigerung dar, mit allen arbeitsrechtlichen Konsequenzen.
Aus arbeitsrechtlicher Sicht besteht für Mitarbeiter im Dienstleistungsbereich, wo Arbeitnehmer Leistungen für Menschen erbringen und ständig in Kontakt mit Gästen/Kunden sind, immer ein gewisses Risiko sich mit Krankheiten zu infizieren. Die Gefahr, sich mit dem Coronavirus als Mitarbeiter bei Gästen/Kunden zu infizieren ist vergleichbar mit dem Risiko, das bei anderen Krankheiten besteht. Eine Weigerung von Mitarbeitern, Gäste/Kunden zu bedienen oder andere Dienstleistungen nicht zu erbringen, ist derzeit nicht gerechtfertigt. Abzuwarten bleibt, wie sich die Situation weiterentwickelt.
Nein, grundsätzlich muss Homeoffice zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausdrücklich vereinbart werden.
Eine Anordnung durch den Arbeitgeber ist jedoch möglich, wenn eine diesbezügliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag bereits enthalten ist oder sich darin eine sogenannte Versetzungsklausel findet, wonach man einseitig an einen anderen als den ursprünglich vereinbarten Arbeitsort versetzt werden kann. Der Arbeitgeber hat dann die allenfalls anfallenden Kosten (zB für Internet, Handy) zu übernehmen.
Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterver-
breitung unbedingt erforderlich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 24 Epidemiegesetz für die Bewohner von Epidemiegebieten Verkehrsbeschränkungen zu verfügen. Ebenso können Beschränkungen für den Verkehr mit den Bewohnern solcher Gebiete von außen angeordnet werden.
Liegt das betroffene Gebiet in Österreich, muss dem Arbeitnehmer das Entgelt fortgezahlt werden. Der Arbeitgeber bekommt es vom Bund dann ersetzt (§ 32 Abs 3 Epidemiegesetz).
Liegt das betroffene Gebiet im Ausland, muss das Entgelt nur dann fortgezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer unverschuldet in die Situation geraten ist. Reisewarnungen müssen also auch vom Arbeitnehmer beachtet werden.
Hinweis: Reisewarnungen werden vom Außenministerium bekannt gegeben: https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reisewarnungen/
Von einem aus dem Urlaub heimkehrenden Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber die Auskunft verlangt werden, ob er seinen Urlaub in einem Risikogebiet verbracht hat. Der Arbeitnehmer hat aufgrund seiner Treuepflicht wahrheitsgemäß zu antworten. Der Arbeitgeber muss allenfalls zum Schutz der übrigen Arbeitnehmer geeignete Abhilfemaßnahmen treffen.
Kehrt ein Arbeitnehmer aus einem von SARS-CoV-2 betroffenem Gebiet zurück und zeigt binnen 14 Tagen Symptome wie Fieber, Atembeschwerden, Husten, empfiehlt die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit
a) | zu Hause zu bleiben |
b) | die telefonische Gesundheitsberatung unter der Telefonnummer 1450 zur weiteren Vorgangsweise zu kontaktieren und |
c) | die zuständige Gesundheitsbehörde zu kontaktieren. |
Eine Dienstfreistellung ist möglich, das Entgelt muss aber fortgezahlt werden. Falls jedoch eine Telearbeit/Home Office-Vereinbarung vorliegt bzw abgeschlossen wird, kann der Arbeitnehmer in dieser Zeit weiterhin von zu Hause arbeiten, sofern er nicht erkrankt ist.
Ja. Die Entgeltfortzahlung hat trotz Quarantäne und Ausfalls der Arbeitsleistung zu erfolgen. Das regelt § 32 Abs 3 Epidemiegesetz. Der Arbeitgeber kann aber Kostenersatz beim Bund beantragen. Das ist auch der Fall, wenn ganze Betriebe unter Quarantäne gestellt werden sollten.
Auch auf die Erstattung der darauf entfallenden Dienstgeberanteile zur Sozialversicherung (und einen eventuellen Zuschlag nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz) hat der Arbeitgeber Anspruch.
Praxis-Tipp: Für die Geltendmachung des Anspruchs ist ein Antrag bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen. Die Frist dafür beträgt sechs Wochen.
Die Frist läuft vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen an, in deren Bereich die Maßnahmen getroffen wurden.
Eine Isolation in Quarantäne ist eine reine Vorsichtsmaßnahme und zählt daher arbeitsrechtlich als sonstiger Dienstverhinderungsgrund. Erst wenn tatsächlich feststeht, dass eine Erkrankung (mit Krankschreibung) gegeben ist, liegt auch ein Krankenstand vor.
Ja. Bei betroffenen Arbeitnehmern besteht die Pflichtversicherung für die Zeit der Absonderung nach dem Epidemiegesetz weiter (§ 11 Abs 3 lit d ASVG).
Beitragsgrundlage für den Zeitraum der Absonderung ist die gebührende Vergütung nach dem Epidemiegesetz (Entgeltfortzahlung gemäß EFZG), mindestens jedoch die Beitragsgrundlage des letzten Beitragszeitraumes vor der Arbeitsunterbrechung (§ 47 lit b ASVG).
Ja. Im Gegensatz zu Krankenständen, die nicht auf einer Erkrankung iSd § 1 Epidemiegesetz beruhen, muss der Arbeitnehmer seine Infektion dem Arbeitgeber jedenfalls mitteilen. Der Grund dafür liegt zum einen darin, dass der Arbeitgeber dann die entsprechenden Vorkehrungen am Arbeitsplatz zum Schutz der anderen Mitarbeiter, von Kunden und sich selbst treffen kann. Zum anderen ist die Bekanntgabe an den Arbeitgeber auch deshalb notwendig, damit der Arbeitgeber den Rückforderungsanspruch gegenüber der Behörde fristgerecht geltend machen kann (siehe dazu unter Pkt 3.8. die nächste Frage).
Ja. Es liegt ein normaler Krankenstand mit den entsprechenden Folgen vor, wie vor allem Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.
Wird der Arbeitnehmer vom Arzt oder von der Behörde abgesondert (§§ 7, 17 Epidemiegesetz), dann hat der Arbeitgeber einen Anspruch auf vollständigen Ersatz des fortgezahlten Entgelts (§ 32 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 Epidemiegesetz).
Praxis-Tipp: Für die Geltendmachung des Anspruchs ist ein Antrag bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen. Die Frist dafür beträgt sechs Wochen. Die Frist läuft vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen an, in deren Bereich die Maßnahmen getroffen wurden. Wird der kranke Arbeitnehmer nicht abgesondert, dann können Arbeitgeber mit maximal 50 Mitarbeitern bei einem längeren Krankenstand ab dem 11. Tag einen Zuschuss zur Entgeltfortzahlung von der AUVA erhalten (siehe § 53b ASVG).
Kein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts durch den Arbeitgeber besteht dann, wenn sich der Arbeitnehmer bewusst in eine betroffene Region begeben hat. Auch der Arbeitnehmer hat Reisewarnungen zu beachten.
Hinweis: Reisewarnungen werden vom Außenministerium bekannt gegeben: https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reisewarnungen/
Ob ein Arbeitnehmer zu Dienstreisen verpflichtet ist und, wenn ja, in welche Gebiete, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag. Reisewarnungen des Außenministeriums sind vom Arbeitgeber aber jedenfalls zu beachten. Derzeit gibt es partielle Reisewarnungen für Regionen in China und Südkorea sowie für bestimmte Gemeinden in Italien.
Ja. Der Arbeitnehmer muss dieser Weisung Folge leisten.
Nein. Erkrankt der Arbeitnehmer aber dann am Coronavirus, hat er keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Reisewarnungen müssen also auch vom Arbeitnehmer beachtet werden.
Die weitere Entwicklung ist ungewiss. Brechen die Aufträge/Umsätze nicht nur kurzfristig ein, sind auch die Kosten zu reduzieren. Ein Personalabbau ist nur letztes Mittel. Der nächste Aufschwung kommt und dann werden Fachkräfte wieder gebraucht. Mögliche Maßnahmen wären:
- | Insourcing (ausgelagerte Dienstleistungen betriebsintern erledigen) |
- | Vermeiden von Überstunden/Mehrarbeit |
- | Vereinbarung von Urlaub bzw Abbau von Zeitguthaben |
- | Vereinbarung der (befristeten) Reduktion der Arbeitszeit |
- | Vereinbarung von unbezahltem Urlaub/Karenz (nicht Elternkarenz), Bildungskarenz |
- | Vereinbarung von Kurzarbeit |
- | Maßnahmen zur Verringerung des Personalstands |
Kurzarbeitslösungen sind nicht kurzfristig zu treffen, hier bedarf es einer speziellen Sozialpartnervereinbarung und Kontaktaufnahme mit dem AMS. Zusätzlich muss noch eine Betriebsvereinbarung vorliegen bzw in Betrieben ohne BR müssen Einzelvereinbarungen mit den Arbeitnehmern geschlossen werden.
Nein. Gem § 37b Abs 2 AMSG kann bei Naturkatastrophen oder vergleichbaren Schadensereignissen, von denen nur einzelne Unternehmen betroffen sind, der Abschluss einer Sozialpartnereinigung entfallen. Da im Falle einer Epidemie nicht davon auszugehen ist, dass nur einzelne Unternehmen betroffen sein werden, kann die Sozialpartnereinigung hier nicht entfallen.
Ja. Kommt es wegen Lieferausfällen zu Produktionsstillständen, besteht nach ständiger Rechtsprechung eine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers. Betriebsstörungen, die durch einen Mangel an Arbeitsstoffen oder Energie hervorgerufen werden, sind daher der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen. Dies gilt auch für das erhöhte Risiko der Just-in-time-Produktion.
Ja, aber Kündigungsfristen und -termine sind weiterhin einzuhalten. Ebenso ist ein besonderer Bestandschutz zu beachten.
Eine Entschädigung für diesen Fall ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Ja, wenn ein persönlicher Dienstverhinderungsgrund vorliegt. Dazu muss die Betreuung des Kindes aufgrund seines Alters notwendig sein. Der Arbeitnehmer darf von der Arbeit fernbleiben und hat Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung im Ausmaß einer kurzen Zeit. Die Dauer hängt vom Einzelfall ab (zB vom Alter oder Reifegrad des Kindes) und ist mit höchstens einer Woche beschränkt.
In diesen Fällen ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Home-office/Telearbeits-Vereinbarung besteht.
Ja, aber nur unter gewissen Voraussetzungen:
§ 16 Abs 1 Z 1 UrlG sieht den Anspruch eines Arbeitnehmers auf Pflegefreistellung vor, wenn der Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen verhindert ist. Der Entgeltfortzahlungsanspruch besteht aber nur bis zum Höchstausmaß seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Arbeitsjahres (ein Anspruch auf eine bezahlte weitere wöchentliche Arbeitszeit besteht im Fall der neuerlichen notwendigen Pflege wegen der Erkrankung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes unter 12 Jahren).
Nachdem die Freistellung verbraucht wurde, kann der Arbeitnehmer ohne vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber einseitig Urlaub antreten. Besteht kein ausreichendes Urlaubsguthaben, kann zwar dennoch Urlaub angetreten werden, diesfalls aber unbezahlt.
In diesen Fällen ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Home-Office/Telearbeits-Vereinbarung besteht.
Im Folgenden wird zur besseren Verständlichkeit vom "Coronavirus" gesprochen, statt richtigerweise von SARS-CoV-2 bzw der Erkrankung COVID-19.