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Am 6. 8. 2018 entschied das OLG Wien,1 dass es sich bei der Körperschaftsteuer, die auf nicht getilgte Verbindlichkeiten in der Liquidation einer Kapitalgesellschaft entfällt, um eine insolvenzfreie Forderung handelt. Das BMF trug dem in Form einer Anpassung2 der ursprünglichen Information3 zur Behandlung nicht getilgter Verbindlichkeiten bei einer Liquidation nach § 19 KStG Rechnung. Für die Liquidation einer nicht zu einer Unternehmensgruppe gehörenden Körperschaft im Rahmen eines Insolvenzverfahrens bestehen danach keine Bedenken, von der Abgabenfestsetzung gem § 206 BAO Abstand zu nehmen, soweit es sich bei der Abgabe um die zusätzlich entstehende Körperschaftsteuer aufgrund nicht getilgter Verbindlichkeiten nach Verrechnung mit vorhandenen Verlustvorträgen und etwaigen Vorauszahlungen handelt. Weiters ist Voraussetzung, dass aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen und durchgeführten Erhebungen mit Bestimmtheit anzunehmen ist, dass der Abgabenanspruch gegenüber dem Abgabenschuldner nicht durchsetzbar sein wird, weil kein insolvenzfreies Vermögen vorliegt.
Das OLG Wien schloss sich in seiner Entscheidung der bereits in der Fachliteratur vertretenen4 und vom Kläger vorgebrachten Meinung an, wonach "die Liquidationsbesteuerung in der Insolvenz einer GmbH mit der Behandlung des negativen Kapitalkontos in der Insolvenz des Kommanditisten vergleichbar [ist] [...]. Da wie dort handelt es sich nur um einen fiktiven Gewinn, der die verteilbare Masse nicht erhöht". Bei der auf nicht getilgte Verbindlichkeiten in der Liquidation einer Kapitalgesellschaft entfallenden Körperschaftsteuer handelt es sich daher nach Ansicht des OLG Wien um eine insolvenzfreie Forderung.5 Das HG Wien6 hatte die Forderung in der bekämpften und vom OLG Wien abgeänderten Entscheidung hingegen zunächst als Insolvenzforderung eingestuft, weil die Zahlungsunfähigkeit und die darauf zurückzuführenden Verbindlichkeiten idR Auslöser für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens seien und die steuerlichen Konsequenzen der Nichtbezahlung dieser Verbindlichkeiten ihre Grundlage in Zeitpunkten vor der Insolvenzeröffnung hätten.
Für die Abgrenzung von Masseforderungen und insolvenzfreien Forderungen ist insb zu untersuchen, ob eine Steuerforderung die Masse trifft. Nach der Rsp des OGH7 gehören gem § 46 Abs 1 Z 2 IO auch die nach den persönlichen Verhältnissen des Schuldners bemessenen öffentlichen Abgaben wie die Einkommensteuer zu den Masseforderungen, jedoch nur solche, die auf das für die Insolvenzmasse nach der Insolvenzeröffnung erzielte Einkommen entfallen.8 Zu prüfen ist dabei, ob sich das Massevermögen vermehrt hat, dh, ob die Masse einen Gewinn erzielt und sich das aufteilbare Vermögen vergrößert hat. Dies ist bei der ertragswirksamen Erfassung nicht getilgter Verbindlichkeiten im Rahmen der Liquidationsbesteuerung gem § 19 KStG nicht der Fall.9 Wie der OGH10 ausdrücklich ausgesprochen hat, findet auch der zur Rechtfertigung einer Steuerpflicht angeführte Ausgleichsgedanke hinsichtlich der Möglichkeit der vorangehenden gewinnmindernden Geltendmachung von Verlusten in § 46 Abs 1 Z 2 IO keinen Niederschlag. Damit ist irrelevant, ob die letztlich nicht getilgten Verbindlichkeiten vor Insolvenzeröffnung auf-
wandswirksam begründet wurden oder zur Finanzierung von steuerwirksamen Aufwendungen herangezogen wurden. Die Einordnung als Forderung gegen das insolvenzfreie Vermögen wird daher durch die bisherige Judikatur des OGH gestützt.
In der Information vom 24. 10. 201811 sieht das BMF nun vor, dass von der Abgabenfestsetzung gem § 206 BAO unter folgenden Voraussetzungen Abstand genommen werden kann:
- | Die Körperschaft wird im Rahmen eines Insolvenzverfahrens liquidiert. |
- | Die Abgabenfestsetzung erfolgt gegenüber einer Körperschaft, die nicht Teil einer Unternehmensgruppe nach § 9 KStG ist. |
- | Aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen und durchgeführten Erhebungen ist mit Bestimmtheit anzunehmen, dass der Abgabenanspruch gegenüber dem Abgabenschuldner nicht durchsetzbar sein wird, weil kein insolvenzfreies Vermögen vorliegt. |
- | Bei der Abgabe handelt es sich um die zusätzlich entstehende Körperschaftsteuer - nach Verrechnung mit vorhandenen Verlustvorträgen und etwaigen Vorauszahlungen - aufgrund nicht getilgter Verbindlichkeiten. |
Aus der Information ist zu erschließen, dass das BMF die Rechtsansicht des OLG Wien zur insolvenzrechtlichen Einordnung der Steuerforderung akzeptiert.12
Nach dem ersten Aufzählungspunkt kommt die Abstandnahme von der Steuerfestsetzung gem § 206 BAO nur in Betracht, wenn die Liquidation im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erfolgt. Nur in diesem Fall richtet sich die Durchsetzung des Anspruchs nach den insolvenzrechtlichen Regelungen.
Nach dem zweiten Aufzählungspunkt sind Liquidationen von Körperschaften ausgenommen, die Mitglied einer Unternehmensgruppe iSd § 9 KStG sind, auch wenn die Liquidation im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erfolgt. Dies betrifft ausschließlich insolvenzbedingte Liquidationen von Gruppenmitgliedern, nicht jedoch eines Gruppenträgers, da die Unternehmensgruppe nach Ansicht des BMF im Falle des Eintritts eines Gruppenträgers in die Liquidationsbesteuerung beendet wird und dieser somit nicht mehr Teil einer Unternehmensgruppe ist.13 Die vom BMF gewählte Formulierung legt nahe, dass die Körperschaft im Zeitpunkt der Abgabenfestsetzung nicht mehr Teil einer Unternehmensgruppe sein darf, um in den Genuss der Abstandnahme von der Steuerfestsetzung kommen zu können. Im Falle der (drohenden) Insolvenz eines Gruppenmitglieds wäre daher bei Absehbarkeit einer insolvenzbedingten Liquidation und eines aufgrund nicht getilgter Verbindlichkeiten entstehenden Gewinnes ein Ausscheiden des Gruppenmitglieds aus der Unternehmensgruppe zu prüfen. Im Vorfeld eines Gruppenaustritts sind allerdings jedenfalls auch die sonstigen (steuerlichen) Folgen eines Ausscheidens aus der Unternehmensgruppe zu bedenken (einschließlich der Regelungen in Steuerumlage-Vereinbarungen).14 Zudem vermittelt die Information des BMF keinen Rechtsanspruch auf die Abstandnahme von der Steuerfestsetzung. Eine Maßnahme iSd § 206 BAO liegt vielmehr im Ermessen (§ 20 BAO) der Abgabenbehörde und ist von Amts wegen mittels Feststellungsbescheid zu treffen.15 Ein Antragsrecht des Abgabepflichtigen ist nicht vorgesehen, solche Anträge sind mittels Bescheid zurückzuweisen.16 Für die Festsetzung der Körperschaftsteuer gegenüber dem ehemaligen Gruppenträger ist aufgrund der vom BMF angenommenen Beendigung der Unternehmensgruppe infolge des Eintritts in die Liquidationsbesteuerung wie bei der insolvenzbedingten Liquidation einer nicht zu einer Unternehmensgruppe gehörigen Körperschaft vorzugehen.17 Eine Abstandnahme von der Steuerfestsetzung kommt daher nach der BMF-Information bei insolvenzbedingter Liquidation eines (ehemaligen) Gruppenträgers in Betracht.
Nach dem dritten Aufzählungspunkt hat die Abgabenbehörde anhand der zur Verfügung stehenden Unterlagen und durch entsprechende Erhebungen zu prüfen, ob bei der Körperschaft insolvenzfreies Vermögen vorliegt. Nur wenn "mit Bestimmtheit" anzunehmen ist, dass dies nicht der Fall ist und dass der Abgabenanspruch gegenüber dem Abgabenschuldner sohin nicht durchsetzbar sein wird, ist § 206 BAO bedenkenlos anwendbar. Die Formulierung entspricht der gesetzlichen Textierung in § 206 Abs 1 lit b BAO, wonach die Abgabenbehörde von der Festsetzung von Abgaben ganz oder teilweise Abstand nehmen kann, soweit im Einzelfall aufgrund der der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen und der durchgeführten Erhebungen mit Bestimmtheit anzunehmen ist, dass der Abgabenanspruch gegenüber dem Abgabenschuldner nicht durchsetzbar sein wird. Eine Maßnahme nach § 206 Abs 1 lit b BAO erfordert somit ein umfassendes und sorgfältiges Ermittlungsverfahren, aus dem die Uneinbringlichkeit der Abgabe beim Schuldner "mit Bestimmtheit" hervorgeht.18 IdR wird die insolvente Körperschaft über kein insolvenzfreies Vermögen verfügen. Ein solches könnte allerdings zB durch die Freigabe von uneinbringlichen Forderungen oder von "Sachen unbedeutenden Wertes" gem § 119 Abs 5
IO entstehen, wird aber auch in diesem Fall - mangels Werthaltigkeit oder wegen vorrangiger Ansprüche anderer Gläubiger19 - idR nicht zur Begleichung der Körperschaftsteuerforderung auf nicht getilgte Verbindlichkeiten herangezogen werden können. Aufgrund von § 206 Abs 1 lit b BAO sind die Finanzämter aber jedenfalls dazu angehalten, den auferlegten Überprüfungs- und Erhebungspflichten nachzukommen und "mit Bestimmtheit" festzustellen, dass kein insolvenzfreies Vermögen vorhanden ist.
Nach dem vierten Aufzählungspunkt ist die Abstandnahme von der Steuerfestsetzung nur für jene Körperschaftsteuer möglich, die auf den ertragswirksamen Ansatz der nicht getilgten Verbindlichkeiten nach Verrechnung mit Verlusten und Vorauszahlungen entfällt. Auch die Einordnung als insolvenzfreie Forderung betrifft nur den auf ertragswirksam angesetzte, nicht getilgte Verbindlichkeiten entfallenden Körperschaftsteuerbetrag, nicht aber eine Körperschaftsteuer, die auf den im Rahmen der Liquidation erzielten "echten" Liquidationsgewinn (infolge Realisierung stiller Reserven im Zuge der Vermögensverwertung) zurückzuführen ist. Die Körperschaftsteuer, die für den Liquidationszeitraum anfällt, ist daher ggf in diese beiden Kategorien zu trennen. Dabei ergeben sich allerdings einige Folgefragen.20 So ist im Falle vorhandener Verlustvorträge (Sonderausgaben iSd § 8 Abs 4 Z 2 KStG), die betragsmäßig unter dem insgesamt anzusetzenden Liquidationsgewinn liegen, die Frage zu klären, gegen welche Gewinnbestandteile (gegen den "fiktiven" Liquidationsgewinn aus nicht getilgten Verbindlichkeiten oder gegen den "echten" Liquidationsgewinn aus realisierten stillen Reserven) diese Verlustvorträge in welchem Ausmaß zu verrechnen sind. Auch für die Verrechnung von Vorauszahlungen und von offenen Mindeststeuer-Beträgen iSd § 24 Abs 4 Z 4 KStG muss eine Zuordnung vorgenommen werden. Aus insolvenzrechtlicher Sicht sind (Mindest-)Steuervorauszahlungen, die während des Insolvenzverfahrens als Masseforderungen entrichtet wurden, jedenfalls mit jener Körperschaftsteuer zu verrechnen, die ihrerseits eine Masseforderung darstellt. Vor Insolvenzeröffnung entrichtete Vorauszahlungen sind primär mit Insolvenzforderungen zu verrechnen. Insoweit werden die insolvenzrechtlichen Aufrechnungsregeln der Verrechnung von Vorauszahlungen mit der insolvenzfreien Forderung aufgrund nicht getilgter Verbindlichkeiten entgegenstehen.
Im Falle der Einordnung als Forderung gegen das insolvenzfreie Vermögen treffen den Insolvenzverwalter iZm der Steuerforderung auf nicht getilgte Verbindlichkeiten keine weiteren Verpflichtungen. Selbst wenn es im Rahmen der Ermessensübung der Abgabenbehörde zu einer Festsetzung der Steuerforderung kommen sollte, nimmt diese am Insolvenzverfahren weder als Insolvenz- noch als Masseforderung teil. Diskussionen könnte allenfalls die oben angesprochene Zuordnung von Verlustvorträgen und ggf (Mindest-)Steuervorauszahlungen bei Zusammentreffen mit einem "echten" Liquidationsgewinn aufwerfen. Für Liquidationen von Kapitalgesellschaften im Rahmen eines Insolvenzverfahrens außerhalb einer Unternehmensgruppe hat sich die Sachlage für die Insolvenzverwalter infolge des Urteils des OLG Wien wohl maßgeblich entschärft.
Die insolvenzrechtliche Einordnung einer auf nicht getilgte Verbindlichkeiten im Rahmen der Liquidation entfallenden Körperschaftsteuer als insolvenzfreie Forderung dürfte nunmehr geklärt sein. Das BMF reagierte darauf mit einer Anweisung zur Nichtfestsetzung dieser Steuer bei insolvenzbedingten Liquidationen außerhalb einer Unternehmensgruppe, wenn die Körperschaft über kein insolvenzfreies Vermögen verfügt. Im Regelfall sollte die Problematik daher in diesen Fällen für den Insolvenzverwalter entschärft sein, auch wenn einzelne, oben angesprochene Zweifelsfragen noch offen sind. Zudem ist zu hoffen, dass der VwGH in absehbarer Zeit eine Klärung der Frage herbeiführen wird, ob die ertragswirksame Erfassung nicht getilgter Verbindlichkeiten im Rahmen einer Liquidation gem § 19 KStG überhaupt gesetzlich gedeckt ist.
3 R 19/18p ZIK 2018/240, 189.
Vgl BMF-Information vom 24. 10. 2018, BMF-0010203/0434-IV/6/2018; s dazu auch ZIK 2018/212, 165.
Vgl BMF-Information vom 13. 1. 2016, BMF-010203/0002-VI/6/2016, ergänzt durch die BMF-Information vom 2. 6. 2016, BMF-010200/0013-VI/6/2016.
Vgl Kanduth-Kristen, Die steuerrechtliche Behandlung von (nicht getilgten) Verbindlichkeiten bei Liquidation und Sanierung im Insolvenzverfahren, in Konecny, Insolvenz-Forum 2015 (2016) 41 (52); Kanduth-Kristen, Steuer auf nicht getilgte Verbindlichkeiten - Masseforderung, Insolvenzforderung oder insolvenzfreie Forderung? ZIK 2016/110, 89 (92).
Ebenso bereits LG Wels 1 Cg 7/17z (nv).
26 Cg 49/17d-7.
Zu den Personensteuern zählt neben der Einkommensteuer auch die Körperschaftsteuer, die vom Einkommen juristischer Personen zu bemessen ist. Enthält der Verwaltungsbescheid keine Feststellung darüber, dass die Abgaben auf ein anderes als das für die Insolvenzmasse erzielte Einkommen entfallen, hat das Gericht dies zu prüfen (s OGH 8 Ob 92/02s ZIK 2003/82, 61).
Umstritten ist zudem, ob die nicht getilgten Verbindlichkeiten im Rahmen der Liquidationsbesteuerung überhaupt ertragswirksam zu erfassen sind. Zur diesbezüglichen Diskussion s ua Kanduth-Kristen, ZIK 2016/110, 89 FN 2; Komarek, Liquidations- und Sanierungsgewinnbesteuerung (2016) 101 ff. Das BFG hat die Meinung der Finanzverwaltung in einem Gruppenbesteuerungsfall gestützt (s BFG RV/5100775/2015; s dazu Beiser, Offene Verbindlichkeiten als körperschaftsteuerpflichtiger Liquidationserlös? SWK 2017, 378; Kanduth-Kristen, BFG zu nicht getilgten Verbindlichkeiten im Rahmen einer Liquidation gem § 19 KStG, SWK 2017, 371; Renner, Verbindlichkeiten sind kein Bestandteil des Abwicklungs-Endvermögens einer Körperschaft, SWK 2017, 97). Zu der Entscheidung sind beim VwGH zwei Revisionen (Gruppenträger und Gruppenmitglied) unter Ro 2017/13/0009 und Ro 2017/13/0010 anhängig.
Siehe 8 Ob 92/02s ZIK 2003/82, 61.
BMF-0010203/0434-IV/6/2018.
Gegen das Urteil des OLG Wien wurde keine Revision erhoben, obwohl die ordentliche Revision für zulässig erklärt wurde.
Vgl KStR 2013 Rz 1591a.
Aufgrund der Ergebniszurechnung zum Gruppenträger verfügt das Gruppenmitglied zB über keine Verlustvorträge aus der Zeit der Gruppenbesteuerung, die mit nach dem Ausscheiden entstehenden Gewinnen verrechnet werden könnten. Allenfalls könnten aufgrund der Verlustzurechnung Ansprüche aus Steuerumlagen gegenüber dem Gruppenträger bestehen. Ein Ausscheiden des Gruppenmitglieds innerhalb der dreijährigen Mindestbestandsdauer (§ 9 Abs 10 KStG) führt zu einer gänzlichen Rückabwicklung der Wirkungen der Gruppenbesteuerung.
Vgl Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO Handbuch (2015) 564. Dabei wird vom Finanzamt wohl auch zu berücksichtigen sein, ob und in welchem Ausmaß Verluste während der Zeit der Gruppenzugehörigkeit dem Gruppenträger zugerechnet wurden. Dessen ungeachtet stellt aber die auf ertragswirksam angesetzte, nicht getilgte Verbindlichkeiten entfallende Körperschaftsteuer in der Insolvenz der aus der Gruppe ausgeschiedenen Körperschaft eine insolvenzfreie Forderung dar.
Vgl Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO Handbuch 564.
Vgl BMF Information vom 24. 10. 2018, 3.
Vgl Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO Handbuch 565.
ZB bei mit Pfandrechten überbelasteten Liegenschaften.
Siehe dazu schon Kanduth-Kristen, ZIK 2016/110, 92.