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VwGH: Nicht getilgte Verbindlichkeiten sind Bestandteil des Abwicklungs-Endvermögens!

Univ.-Prof. Dr. Sabine Kanduth-Kristen, LL.M.

Das Erkenntnis des VwGH in den verbundenen Rechtssachen Ro 2017/13/0009 und Ro 2017/13/0010 zur Frage der Behandlung nicht getilgter Verbindlichkeiten bei (insolvenzbedingter) Liquidation einer Kapitalgesellschaft und zur Gruppenbesteuerung bei Liquidation eines Gruppenmitglieds wurde von Wissenschaft und Praxis mit Spannung erwartet. Am 4. 9. 2019 hob der VwGH die Erkenntnisse des BFG,1 in denen ein Nichtansatz nicht getilgter Verbindlichkeiten im Abwicklungs-Endvermögen und eine Zurechnung des so entstandenen Liquidationsgewinnes an den Gruppenträger vertreten wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf.

1. Vorgeschichte

In der Ergebnisunterlage Körperschaftsteuer und Umgründungssteuerrecht zum Salzburger Steuerdialog 2014 vertrat das Bundesministerium für Finanzen (erstmals) die mit Erlass vom 13. 1. 2016 bekräftigte Ansicht,2 dass nicht getilgte Verbindlichkeiten im Rahmen des Abwicklungs-Endvermögens iSd § 19 Abs 4 KStG nicht zu berücksichtigen seien.3 Der Nichtansatz im Abwicklungs-Endvermögen führt bei der Ermittlung des Liquidationsergebnisses nach § 19 KStG rechnerisch zu einer Erhöhung des Liquidationsgewinnes (oder ggf zu einer Verminderung eines Liquidationsverlustes) und damit - nach Verrechnung mit allfälligen Verlustvorträgen - zu einer Erhöhung der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage. Die Rechtsansicht des BMF wurde nach der dies ebenfalls vertretenden Entscheidung des BFG vom 19. 12. 20164 im Zuge des Wartungserlasses 2017 auch in Rz 1438 und Rz 1442a KStR 2013 aufgenommen, obwohl die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer im Zuge der Begutachtung auf die beim VwGH anhängigen Verfahren hinwies und im Hinblick auf die in der Fachliteratur vorgebrachten gewichtigen Gegenargumente5 von der Einarbeitung in die Richtlinien vor Ergehen des VwGH-Erkenntnisses abriet.

Im Zuge einer insolvenzbedingten Abwicklung war der nach Ansicht des BMF infolge des Nichtansatzes von Verbindlichkeiten im Abwicklungs-Endvermögen entstehende Steueranspruch zudem insolvenzrechtlich als Insolvenz-, Masse- oder insolvenzfreie Forderung zu qualifizieren.6 Dies führte in der Praxis zu großen Unsicherheiten bei Insolvenzverwaltern und in der Steuerberatung und befasste auch bereits die Zivilgerichte.7 Das BMF reagierte auf die am 6. 8. 2018 ergangene Entscheidung des OLG Wien,8 wonach der Steueranspruch eine insolvenzfreie Forderung darstellt, umgehend mit einer neuerlichen Information betreffend die Vorgangsweise der Finanzämter bei der Durchsetzung des Steueranspruchs in und außerhalb von Insolvenzverfahren.9


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2. Entscheidung des BFG

Mit Entscheidung vom 19. 12. 2016, RV/5100775/2015,10 zur insolvenzbedingten Liquidation eines Gruppenmitglieds hatte sich das BFG der Rechtsansicht des BMF angeschlossen und ausgesprochen, dass nicht getilgte Verbindlichkeiten keinen Bestandteil des Abwicklungs-Endvermögens iSd § 19 Abs 4 KStG darstellen.11 Aus der steuerrechtlichen Definition des Abwicklungs-Endvermögens als "das zur Verteilung kommende Vermögen" leitete der erkennende Richter ab, dass das Vermögen nach dem (eindeutigen) Wortlaut der Bestimmung tatsächlich an die Anteilseigner verteilt werden müsse. Allenfalls im (unternehmensrechtlichen) Betriebsvermögen vorhandenes Vermögen, das am Ende der Abwicklung nicht an die Anteilsinhaber verteilt wird, sei nach dem Gesetzeswortlaut kein Bestandteil des steuerlichen Abwicklungs-Endvermögens.12 Das Abwicklungs-Endvermögen könne keinesfalls negativ sein.13 Einer "Verteilung" von Verbindlichkeiten als negative Wirtschaftsgüter iSd § 19 Abs 4 KStG könne nur der Sinngehalt unterstellt werden, dass diese von den Gesellschaftern zu übernehmen seien, was abgesehen von den Fällen eines Schuldbeitritts des Gesellschafters nicht der Fall sei.14 Zudem ging der Richter davon aus, dass der Eintritt eines Gruppenmitglieds in die Liquidation nichts am Bestand der Unternehmensgruppe ändert und das beim Gruppenmitglied erzielte Liquidationsergebnis dem Gruppenträger im Rahmen der Gruppenbesteuerung zuzurechnen ist.

3. Erkenntnis des VwGH

Aufgrund der eingebrachten Revisionen15 hob der VwGH nach Verbindung der Verfahren die Entscheidungen des BFG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf.

Zunächst stellt der Gerichtshof außer Streit, dass die Liquidationsbesteuerung gem § 19 KStG auch im Falle einer insolvenzbedingten Liquidation zur Anwendung kommt, wobei § 19 Abs 4 KStG (Definition des Abwicklungs-Endvermögens als zur Verteilung kommendes Vermögen) nur sinngemäß anwendbar ist. Mit Verweis auf den Zweck der Bestimmung führt er aus, dass mit § 19 KStG eine Schlussbesteuerung sichergestellt werden soll, sich darüber hinaus aber aus der Regelung keine Besteuerung von nicht eingetretenen Vermögensmehrungen ergibt.16 Den Ansatz von Schulden im Abwicklungs-Endvermögen in einem der Bewertung vorgelagerten Schritt von ihrer tatsächlichen "Verteilung" abhängig zu machen, wie dies das BFG vertrete, steht nach Ansicht des VwGH mit dem Gesetzeszweck in keinem Zusammenhang. Mit dem zur Verteilung kommenden Vermögen sei - auch historisch gesehen - das für die Verteilung zur Verfügung stehende Vermögen gemeint. Dass das Abwicklungs-Endvermögen auch negativ sein kann, bezweifelt der VwGH nicht. Im Ergebnis lehnt er folglich die am Wortlaut orientierte Auslegung des BFG ab.

Zur Zurechnung des Liquidationsergebnisses des Gruppenmitglieds zum Gruppenträger führt der VwGH mit Verweis auf das Erkenntnis vom 26. 11. 201417 aus, dass die Gruppenbesteuerung dem Ausgleich von Gewinnen und Verlusten werbender Gesellschaften diene und dass die Verrechnung von Abwicklungsergebnissen mit operativen Ergebnissen diesem Zweck nicht entspräche und die Erfassung von Ergebnissen mehrerer Jahre im Jahresergebnis des Gruppenträgers systemwidrig wäre. Das Abwicklungsergebnis eines Gruppenmitglieds ist daher nach Ansicht des VwGH nicht gem § 24a Abs 1 KStG als dem Gruppenträger zuzurechnendes Einkommen des Gruppenmitglieds festzustellen.18

4. Schlussfolgerungen für die Praxis

Verbindlichkeiten sind bei der Ermittlung des Abwicklungs-Endvermögens iSd § 19 Abs 4 KStG dem Grunde nach zu berücksichtigen. Ergibt sich im Rahmen einer (insb insolvenzbedingten) Liquidation einer Kapitalgesellschaft ein Überhang an Verbindlichkeiten, kann das Abwicklungs-Endvermögen auch negativ sein. Die nicht getilgten Verbindlichkeiten führen daher per se - anders als dies BMF und BFG vertreten haben - nicht zu einer Erhöhung des Liquidationsergebnisses und damit auch zu keiner Steuer auf nicht getilgte Verbindlichkeiten. Eine Ausbuchung von Verbindlichkeiten ist im Rahmen der Liquidation nur vorzunehmen, wenn Verbindlichkeiten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr erfüllt werden müssen.19 Eine Verbindlichkeit ist daher nur dann nicht mehr im Abwicklungs-Endvermögen anzusetzen, wenn sie nachgelassen wurde oder wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einer Inanspruchnahme durch den Gläubiger nicht mehr zu rechnen ist, wobei die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme aus Gläubigersicht und nicht aus Schuldnersicht zu beurteilen ist.20


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Mit dem Erkenntnis vom 4. 9. 2019 lenkt der VwGH die Auslegung des § 19 KStG - einer der wenigen steuerrechtlichen Normen, die über Jahrzehnte nahezu unverändert blieb21 - wieder in historisch gut eingefahrene Bahnen.22 Bedauernswert ist, dass die in der Lit von Beginn an heftig kritisierte Rechtsansicht des BMF und später des BFG insb in Insolvenzverfahren in der Praxis seit fünf Jahren zu großen Verunsicherungen und damit auch zu viel Aufwand an Zeit und Geld geführt hat.

Bei Liquidationen innerhalb von Unternehmensgruppen ist zu beachten, dass eine Zurechnung des Liquidationsergebnisses eines Gruppenmitglieds an den Gruppenträger nach dem Judikat nicht in Betracht kommt. Zu untersuchen bleibt in diesem Zusammenhang, ob die Aussagen des VwGH sich bloß auf die Ergebniszurechnung beziehen oder ob damit auch die Zugehörigkeit des in Liquidation befindlichen Gruppenmitglieds zur Unternehmensgruppe infrage gestellt wird.23

1

Vgl BFG 19. 12. 2016, RV/5100775/2015; dazu Beiser, Offene Verbindlichkeiten als körperschaftsteuerlicher Liquidationserlös? SWK 2017, 378; Kanduth-Kristen, BFG zu nicht getilgten Verbindlichkeiten im Rahmen einer Liquidation gemäß § 19 KStG, SWK 2017, 371; Renner, Liquidation: Verbindlichkeiten sind kein Bestandteil des Abwicklungs-Endvermögens einer Körperschaft. Keine "Verteilung" von Schulden an die Gesellschafter, SWK 2017, 97.


2

BMF 3. 10. 2014, Ergebnisunterlage Körperschaftsteuer und Umgründungssteuerrecht, BMF-010200/0018-VI/1/2014, 26 ff, und BMF 13. 1. 2016, BMF-010203/0002-VI/6/2016 idF vom 2. 6. 2016, BMF-010200/0013-VI/6/2016.


3

Für die Ansicht des BMF: Lachmayer in Renner/Strimitzer/Vock, Die Körperschaftsteuer - KStG 1988 (29. Lfg; 2017) § 19 Rz 46 (wie schon in der 27. Lfg; 2015, § 19 Rz 44/2); Lachmayer, BMF zur Berücksichtigung nicht getilgter Verbindlichkeiten in Liquidation, RdW 2016/168, 227; Mayr/Melhardt/Lattner/Kufner, SWK-Spezial Salzburger Steuerdialog (2014) Kapitel 4.5 (Anmerkungen); Riedler, Bewertung nicht getilgter Verbindlichkeiten bei einer Liquidation nach § 19 KStG 1988, RdW 2014/673, 619. Gegen die Ansicht des BMF: Beiser, Offene Verbindlichkeiten in der Liquidation einer Körperschaft, RdW 2016/273, 353; Dellinger, Von der Besteuerung des Liquidationsgewinnes zur "Überschuldungssteuer", GesRZ 2016, 84; Engelhart, Verursachen nicht bezahlte Verbindlichkeiten bei Liquidation gem § 19 KStG Masseforderungen? ZIK 2015/228, 176; Gloser/Bonschak, Bewertung nicht getilgter Verbindlichkeiten bei Liquidation bzw Konkurs, SWK 2015, 421; Kanduth-Kristen, Die steuerrechtliche Behandlung von (nicht getilgten) Verbindlichkeiten bei Liquidation und Sanierung im Insolvenzverfahren, in Konecny, Insolvenz-Forum 2015 (2016) 41 (49); Kanduth-Kristen/Komarek, Die Berücksichtigung nicht getilgter Verbindlichkeiten bei der Ermittlung des Abwicklungs-Endvermögens, ÖStZ 2015/637, 506; Komarek, Liquidations- und Sanierungsgewinnbesteuerung (2016) 98 ff; Novacek, Nichtberücksichtigung betrieblicher Verbindlichkeiten als Gewinn, FJ 2016, 97 ff.


4

Siehe dazu Pkt 2.


5

So auch BFG 19. 12. 2016, RV/5100775/2015 Rz 55: "Allerdings haben namhafte Autoren Bedenken gegen die den Ansatz von Verbindlichkeiten verneinende Rechtsansicht des BMF, welche in den angefochtenen Bescheid unmittelbar Eingang gefunden hat und im gegenständlichen Erkenntnis bestätigt worden ist, angemeldet […]."


6

Siehe dazu Engelhart, ZIK 2015/228, 176; Kanduth-Kristen, Steuer auf nicht getilgte Verbindlichkeiten - Masseforderung, Insolvenzforderung oder insolvenzfreie Forderung? ZIK 2016/110, 89; Kanduth-Kristen in Konecny, Insolvenz-Forum 2015, 41 (50 ff).


7

Siehe LG Wels 1 Cg 7/17z (nv); OLG Wien 3 R 19/18p ZIK 2018/240, 189 zu HG Wien 26 Cg 49/17d-7.


8

OLG Wien 3 R 19/18p ZIK 2018/240, 189; dazu Kanduth-Kristen, Steuer auf nicht getilgte Verbindlichkeiten ist eine insolvenzfreie Forderung, ZIK 2018/268, 220.


9

Siehe Information des BMF vom 24. 10. 2018, BMF-0010203/0434-IV/6/2018; dazu Kanduth-Kristen, ZIK 2018/268, 220 (221 f); Riedler, BMF zu nicht getilgten Verbindlichkeiten in der Liquidation, RdW 2018/615, 816 (818 ff).


10

Im gegenständlichen Fall wurde der Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2010 sowohl vom Gruppenmitglied als auch vom Gruppenträger bekämpft. Das BFG entschied nicht in einer einheitlichen Beschwerdeentscheidung gem § 281 BAO, sondern einmal am 19. 12. 2016 und inhaltsgleich am 18. 1. 2017, jeweils zur GZ RV/5100775/2015. In der Findok ist die Entscheidung lediglich mit Datum 19. 12. 2016 vermerkt. Gegen beide Entscheidungen wurde Revision eingebracht.


11

BFG 19. 12. 2016, RV/5100775/2015 Rz 40 ff. Zu der Entscheidung s Beiser, SWK 2017, 378; Kanduth-Kristen, SWK 2017, 371; Renner, Verbindlichkeiten sind kein Bestandteil des Abwicklungs-Endvermögens einer Körperschaft, SWK 2017, 1.





15

Siehe FN 10.


16

Siehe auch Beiser, SWK 2017, 378 (380); Kanduth-Kristen, SWK 2017, 371 (373).



18

Die aus dem Erkenntnis für die Liquidation von Gruppenmitgliedern zu ziehenden Schlussfolgerungen werden in einem Beitrag in der ÖStZ von Kanduth-Kristen/Komarek im Detail beleuchtet werden.


19

Vgl Doralt/Mayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG (14. Lfg; 2010) § 6 Tz 271, mit Hinweis auf VwGH 27. 9. 2000, 96/14/0141, und VwGH 13. 9. 2006, 2002/13/0108; s auch EStR 2000 Rz 2422.


20

Vgl Kanduth-Kristen/Komarek, ÖStZ 2015/637, 506 (510) mwH.


21

§ 19 KStG 1988 wurde seit Inkrafttreten am 1. 1. 1989 lediglich einmal mit Wirkung ab 1. 1. 2006 novelliert (AbgÄG 2005 BGBl I 2005/161: Ausweitung des Besteuerungszeitraums in § 19 Abs 3 KStG auf fünf Jahre im Falle der Abwicklung im Insolvenzverfahren). Die Vorgängerbestimmung in § 18 KStG 1966, in der das Abwicklungs-Endvermögen ebenfalls als zur Verteilung kommendes Vermögen definiert war, blieb während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches des KStG 1966 unverändert. Zur Definition des Abwicklungs-Endvermögens als das zur Verteilung kommende Vermögen aus historischer Sicht s ua Kanduth-Kristen, SWK 2017, 371 (372 f).


22

Nach den Ausführungen des VwGH war mit der Gesetzesformulierung ("Abwicklungs-Endvermögen ist das zur Verteilung kommende Vermögen") "stets das für eine Verteilung zur Verfügung stehende Vermögen [gemeint], das auch negativ sein kann […]". Daraus lässt sich schließen, dass eine andere Interpretation weder historisch noch teleologisch oder systematisch jemals naheliegend war.


23

Siehe dazu den in der ÖStZ demnächst erscheinenden Beitrag von Kanduth-Kristen/Komarek.


Artikel-Nr.
ZIK 2019/209

13.11.2019
Heft 5/2019
Autor/in
Sabine Kanduth-Kristen

Dr. Sabine Kanduth-Kristen, LL.M., StB, ist Universitätsprofessorin am Institut für Finanzmanagement der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt, Abteilung für Betriebliches Finanz- und Steuerwesen und Mitglied der Forschungsgruppe anwendungsorientierte Steuerlehre (FAST).

Publikationen:
Jakom – EStG-Kommentar13 (2020; gemeinsam mit Marco Laudacher, Christian Lenneis, Ernst Marschner und Hermann Peyerl), Internationales Steuerrecht2 (2019), Bilanzposten-Kommentar (2017; Herausgeberschaft gemeinsam mit Gudrun Fritz-Schmied), Rechtsformgestaltung2 (2016; Herausgeberschaft gemeinsam mit Petra Hübner-Schwarzinger), Insolvenz und Steuern2 (2000; gemeinsam mit Herbert Kofler) sowie weitere Bücher und zahlreiche Aufsätze in Sammelbänden und Fachzeitschriften.