Thema

Tochtergesellschaft: Beteiligungsveräußerung gemäß § 7 Abs 4 WGG nur mit Genehmigungsvorbehalt?

Wolfgang Schwetz, MSc, BA

Gemeinnützige Bauvereinigungen (kurz GBV) sind bei Ausübung von Geschäften gem § 7 Abs 4 WGG ("Andere im Rahmen ordnungsmäßiger Wirtschaftsführung notwendig werdende Geschäfte ...") regelmäßig mit Genehmigungserfordernissen konfrontiert. Im Rahmen dieses Beitrags wird der Frage nachgegangen, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die Veräußerung einer Beteiligung an einer gewerblichen Tochtergesellschaft gem § 7 Abs 4 und 4b WGG einer gesonderten Genehmigung bedarf.

1. Grenzen der Genehmigung und Pflichten der Aufsicht

Konnexe Zusatzgeschäfte gem § 7 Abs 4 WGG (in der Folge "Ausnahmegeschäfte") bedürfen der Zustimmung der Landesregierung. Gleichzeitig ist die Beantragung der Einschränkung der ansonsten unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht durch die Finanzbehörde im Verfahren gem § 6a Abs 2 KStG erforderlich. In der Praxis wirft die komplexe Geschäftskreisregelung gem § 7 WGG Fragen hinsichtlich der Zuordnung konkreter Geschäftsfälle auf. Doch wesentlich ist nicht lediglich die Frage der Unterteilung in Haupt-, Neben- und Ausnahmegeschäfte. Bedeutsam ist ebenso die Lösung des Problems, ob die Veräußerung der Beteiligung an Gesellschaften gem § 7 Abs 4 bzw 4b WGG einer weiteren Genehmigung bedarf.

Die Beteiligung von GBV an gewerblichen Tochtergesellschaften gem § 7 Abs 4 WGG ist gem Z 1-4 an teils verhältnismäßig restriktive Konditionen geknüpft.1 Seit der WGG-Nov 2016 (BGBl I 2015/158) ist der Gesellschaftsvertrag explizit von den Prüfungspflichten der Landesregierung umfasst. Diese bestanden allerdings auch bereits vor Einfügung der expliziten Bestimmung: Schließlich wäre andernfalls die erforderliche Einhaltung, exemplarisch des Wirtschaftlichkeitsgebots gem § 23 Abs 1 WGG nicht zu überprüfen, dem - wie erwähnt - jede Handlung der GBV gerecht werden muss. Hieraus folgt wiederum, dass auch der Gesellschaftsvertrag einer Tochtergesellschaft gem § 7 Abs 4 bzw 4b WGG bei der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zu berücksichtigen ist.

2. Unterscheidung von § 7 WGG und § 10a WGG

Im Zeitverlauf kann sich das Erfordernis ergeben, die Beteiligung ganz oder teilweise abzustoßen - insb um (für GBV übermäßige) betriebswirtschaftliche Risiken abzuwenden, die die gemeinnützige Vermögensbindung gem § 1 Abs 2 WGG bzw den Generationenausgleich gem § 1 Abs 3 WGG beeinträchtigen könnten.2 Sohin ist davon auszugehen, dass die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen sondergenehmigungsfrei möglich sein, also von der ursprünglichen Genehmigung der Errichtung oder Beteiligung umfasst sein muss. Dem widersprechen allerdings Schopper/Walch: Sie postulieren iZm der Hintanhaltung von Abflüssen gemeinnützigen Vermögens bei der Veräußerung ein Genehmigungserfordernis gem § 7 Abs 4 S 1 WGG im Fall einer Gesellschaft gem Abs 4 und allgemein gem § 7 Abs 4 WGG bei Gesellschaften gem Abs 4b. Diesfalls sei lediglich die Betreuung von


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Tochtergesellschaften ein Regelgeschäft gem § 7 Abs 3 Z 12 WGG. Nicht aber die (teilweise) Veräußerung.3

Dieser Ansicht ist nicht zuzustimmen. Schließlich zielt § 7 WGG primär auf die Vermögenswidmung iS des Volkswohnungswesens gem Art 1 Abs 1 Z 3 B-VG ab. § 10a WGG bezieht sich hingegen auf den Vermögensschutz der GBV, wobei dieser für die Veräußerung von Anteilen an Beteiligungsgesellschaften entsprechende Genehmigungserfordernisse nicht vorsieht. Wiewohl allfällige schädliche Vermögensabflüsse zweifellos durch die regelmäßige Revision bzw die Aufsichtsbehörde aufzugreifen wären.

3. Übliche Regelungen von Genehmigung mitumfasst

Folgendes lassen Schopper/Walch auch außer Acht: Regelungen zur Veräußerung bzw Abtretung von Geschäftsanteilen gem § 76 GmbHG zählen insb im Fall mehrerer Gesellschafter zu den üblichen Bestimmungen von Gesellschaftsverträgen bzw Satzungen. Liegen diese etwa im Verfahren gem § 7 Abs 4 WGG (eventuell in Rohfassung) bzw bei Gesellschaften gem Abs 4b im Rahmen der laufenden Prüfung durch den Revisionsverband sowie gegenüber der Finanzbehörde4 vor oder sind entsprechende Verweise auf die übliche Ausgestaltung des (späteren) Vertragswerks enthalten, so werden gänzliche oder teilweise Veräußerungen als von der ursprünglichen Genehmigung mitumfasst und daher als genehmigungsfrei zu erachten sein.5

1

Ortbauer/Schinnagl in GeKo Wohnrecht III § 7 WGG Rz 129.


2

Holoubek, Handbuch der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft (1994) 393.


3

Schopper/Walch, Gesellschaftsrechtliche Fragen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, ZRB 2017, 90 (107).


4

Ortbauer/Schinnagl in GeKo Wohnrecht III § 7 WGG Rz 9.


5

Dieser Ansicht folgend Prader/Pittl, WGG2.07 (Stand ab 1. 1. 2025) § 7 Rz 6.


Artikel-Nr.
ImmoZak 2024/38

27.11.2024
Heft 4/2024
Autor/in
Wolfgang Schwetz

Wolfgang Schwetz, MSc, BA, ist Unternehmensberater in Wien und Autor zahlreicher facheinschlägiger Publikationen sowie eines Kommentars zum WGG.